Bereits seit 1. Januar 2020 gilt das Forschungszulagengesetz (FZulG). Bestimmte FuE-Projekte können hiernach steuerlich gefördert werden (s. hierzu auch BB-Blog „Die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung wird verlängert und erhöht“). Die Antragstellung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) wurde nun zum 11. Januar 2021 auf ein voll digitales Verfahren umgestellt. Dazu wurde ein eigenes Webportal eingerichtet.
Nach eigener Überprüfung, ob ein förderfähiges Projekt vorliegt, ist zunächst ein kostenfreier Antrag auf eine FuE-Bescheinigung bei der BSFZ zu stellen. Mit der Bescheinigung wird dann verbindlich bestätigt, dass es sich um ein förderfähiges FuE-Vorhaben handelt. Die Bescheinigung ist mit dem anschließenden Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt einzureichen.
Zunächst muss sich der Antragsteller auf dem Webportal registrieren. Der Antrag wird dann elektronisch gestellt und ist digital per ELSTER-Zertifikat zu signieren. Dieses kann (falls nicht schon vorhanden) kostenlos im ELSTER-Portal der Finanzverwaltung beantragt werden. Die Bescheinigungsstelle prüft den Antrag und fordert ggf. weitere Unterlagen an. Nach der Prüfung wird ein Bescheid erstellt und dem Antragsteller bekannt gegeben. Zu beachten ist, dass für jedes FuE-Vorhaben ein gesonderter Antrag bei dem BSFZ gestellt werden muss.
Der Antrag hat zwingend zutreffende Mindestangaben zu enthalten. Dazu gehören u.a. eine aussagekräftige, nachvollziehbare inhaltliche Beschreibung des FuE-Vorhabens sowie die Angabe des zeitlichen, personellen und finanziellen Umfangs des FuE-Vorhabens.
Die Bearbeitung des Antrags wird in der Regel drei Monate in Anspruch nehmen. Laut dem BSFZ kann es jedoch in der Anfangsphase zu einem erheblichen Mehraufwand kommen, wodurch Verzögerungen nicht auszuschließen seien.
Im Fall einer Ablehnung des Antrags kann binnen eines Monats nach Erhalt des Bescheids Widerspruch bei dem BSFZ eingelegt werden.
Nach etwaiger positiver Bescheinigung ist ein elektronischer Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt zu stellen. Dieser Antrag kann erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellt werden, in dem die förderfähigen Aufwendungen für das FuE-Vorhaben entstanden sind.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Überprüfung der Fördervoraussetzungen und bei den anschließenden Antragsverfahren.
Lukas Vienenkötter