YOUR
Search

    27.08.2020

    Erweiterte Grundstückskürzung bei Immobiliengesellschaften


    Die erweitere Grundstückskürzung ermöglicht grundbesitzhaltenden Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen eine vollständige Entlastung von der Gewerbesteuer. Die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen kann jedoch zur vollständigen Versagung der erweiterten Grundstückskürzung führen.

     

    Gefährdung der erweiterten Grundstückskürzung aufgrund der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

     

    Die erweiterte Grundstückskürzung kann von Gesellschaften nur in Anspruch genommen werden, wenn diese ausschließlich eigenen Grundbesitz halten und verwalten (abgesehen von begünstigungsunschädlichen Nebentätigkeiten, wie zum Beispiel die Verwaltung und Nutzung von eigenem Kapitalvermögen). Die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen (Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören) kann daher zu einer vollständigen Versagung der erweiterten Grundstückskürzung führen. Sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen als Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung zwingend notwendig ist, wie zum Beispiel der Betrieb notwendiger Sondereinrichtungen für die Mieter, z.B. die Unterhaltung von zentralen Heizungsanlagen oder Gartenanlagen, ist wohl bereits die Überlassung einer einzigen Betriebsvorrichtung für ein Entgelt von EUR 0,01 schädlich (vgl. BFH vom 11. April 2019, AZ III R 6/18). Zur Vermeidung von gewerbesteuerlichen Risiken sollten Betriebsvorrichtungen daher nicht von der grundbesitzhaltenden Gesellschaft vermietet werden.

     

    Gestaltungsempfehlungen beim Erwerb von Grundstücken oder grundbesitzhaltenden Gesellschaften

     

    Im Falle des Erwerbs eines Grundstückes („Asset-Deal“) sollte das Grundstück und die Betriebsvorrichtungen von unterschiedlichen Gesellschaften erworben werden. Im Falle des Erwerbs einer grundbesitzhaltenden Gesellschaft („Share-Deal“) empfiehlt es sich, dass die in dieser Gesellschaft vorhandenen Betriebsvorrichtungen an eine andere Gesellschaft veräußert werden. Hierbei sind jedoch Besonderheiten zu beachten. Beispielsweise existieren für die mitvermieteten Betriebsvorrichtungen oftmals keine separaten Mietverträge. Werden die Betriebsvorrichtungen nun nicht mehr von der grundbesitzhaltenden Gesellschaft vermietet, sind die bisherigen Mietverträge entsprechend zu ändern bzw. neu abzuschließen. Das wird nicht in allen Fällen gewünscht bzw. praktikabel sein. Hier bietet sich möglicherweise die sogenannte Treuhandlösung an. In dem Fall werden die Betriebsvorrichtungen wirtschaftlich auf eine andere Gesellschaft übertragen, das rechtliche Eigentum verbleibt aufgrund des Treuhandverhältnisses jedoch bei der grundbesitzhaltenden Gesellschaft. Eine Änderung der Mietverträge ist daher nicht notwendig. Es ist jedoch strittig, ob die Tätigkeit der grundbesitzhaltenden Gesellschaft als Treuhänder den Ansatz der erweiterten Grundstückskürzung gefährdet.

     

    Jens Ledermann

     

    ADVANT Beiten Recruits Three-Member Tax Te…
    Munich, 1 October 2024 – The international law firm ADVANT Beiten continues to e…
    Read more
    ADVANT Beiten Advises Interhyp on Signing …
    Munich/Frankfurt, 20 August 2024 – The international law firm ADVANT Beiten has …
    Read more
    Update on mandatory electronic invoices fo…
    On 8.7.2024, the author published an article on the VAT obligation to issue elec…
    Read more
    Mandatory electronic invoices for services between domestic entrepreneurs from January 1st 2025
    It is well known that electronic invoicing between domestic entrepreneurs will become mandatory from 1.1.2025 with transitional periods until 1.1.2028 at the latest. The Federal Ministry of Finance publish…
    Read more
    ADVANT Beiten Advises Aesculap on Sale of TETEC AG to the Canadian Octane Group
    Dusseldorf, 26 June 2024 – The international law firm ADVANT Beiten has provided interdisciplinary advice to Aesculap AG, a subsidiary of the B. Braun group seated in Melsungen, Germany, on the sale of its…
    Read more
    ADVANT Beiten Reinforces its Munich Office with Tax Expert Heiko Wunderlich
    Munich, 25 June 2024 – The international law firm ADVANT Beiten continues to expand its Tax practice group by winning Heiko Wunderlich from SKW Schwarz. Heiko Wunderlich will join ADVANT Beiten's Munich of…
    Read more
    Dealing with tax risks in the financial sector
    This article by our expert Martin Seevers sheds light on the key tax topics and their findings for German banks and financial service providers in 2023. These developments have meant that tax compliance is…
    Read more
    The Way Is Paved for 'Genuine' E-Invoicing
    With the adoption of the Growth Opportunities Act (Wachstumschancengesetz) last Friday (22 March 2024), the German Federal Council (Bundesrat) paved the way for ‘genuine’ e-invoicing in the movement of goo…
    Read more
    Hamburg Office Strengthened: Martin Seevers and His Team Transfer from EY Law to ADVANT Beiten
    Hamburg, 1 March 2024 – The international law firm ADVANT Beiten strengthens its Hamburg office in the tax and corporate criminal law practice with a team of three from Ernst & Young Law. Martin Seevers, f…
    Read more