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    20.06.2022

    Newsletter Arbeitsrecht Juni 2022


    Liebe Leserinnen und Leser,

     

    wir leben in einer außergewöhnlich turbulenten Zeit, die Unternehmen vor vielfältige Herausforderungen stellt.

    Einerseits hat die Inflation zu extrem hohen Preisen geführt, die auch die Wirtschaft zunehmend belasten, andererseits gestaltet sich die Gewinnung von Arbeitskräften und ihre leistungsgerechte Vergütung immer schwieriger. Darüber hinaus ist und bleibt Covid-19 ein Problem, denn die für den Sommer ungewöhnlich hohen Inzidenzen schlagen sich im Krankenstand nieder. Die Rechtsprechung arbeitet inzwischen sukzessive Standard-Situationen im Zusammenhang mit Corona ab: Ganz aktuell entschied das Bundesarbeitsgericht, dass Arbeitgeber im Rahmen eines Hygienekonzepts Corona-Tests anordnen können. Wir freuen uns sehr, dass zwei Rechtsanwältinnen unserer Sozietät diese wichtige Entscheidung erstreiten konnten, die für die Praxis nun Rechtssicherheit bedeutet.

     

    Darüber hinaus sind viele weitere Entscheidungen erwähnenswert. Hier sei zunächst das höchstrichterliche Urteil zum Thema Beweislast bei Überstunden zu nennen. Darin geht es auch um Zeiterfassung, das Urteil einer Vorinstanz (Arbeitsgericht Emden) hatte seinerzeit für Furore in der arbeitsrechtlichen Praxis gesorgt. Aber auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.

    zur Sozialplandeckelung und „Turboprämien“ enthält viele wichtige Klarstellungen für die arbeitsrechtliche Praxis. Auch in dieser Ausgabe ist ein Link zu einem Video enthalten, dieses Mal zu Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsverträgen.

     

    In unserer Blickpunkt-Rubrik geht es um die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die zwar Fortschritte macht, aber auch arbeitsrechtliche Fragen aufwirft, die man in der Personalpraxis jetzt schon kennen sollte.

     

    Wir wünschen Ihnen eine ertragreiche Lektüre und einen erfreulichen Sommer, trotz der schwierigen Lage um uns herum.

     

    Mit den besten Grüßen

    Markus Künzel

    - für die Praxisgruppe Arbeitsrecht -

     

    Der Newsletter steht für Sie im Downloadbereich als PDF zur Verfügung.

     

    Das in diesen Beiträgen gewählte generische Maskulinum bezieht sich zugleich auf die männliche, die weibliche und andere Geschlechteridentitäten. Zur besseren Lesbarkeit wird auf die Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Alle Geschlechteridentitäten werden ausdrücklich mitgemeint, soweit die Aussagen dies erfordern.