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Wiedereinführung des dreijährigen Überprüfungszeitraums im AEAO

Das BMF hatte im Zuge der durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz veranlassten Anpassungsmaßnahmen mit Schreiben vom 31. Januar 2014 eine Neufassung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) veröffentlicht, die eine leicht unterzugehen drohende, für die Praxis jedoch äußerst bedeutsame Änderung enthielt: Der ehemals in AEAO a. F. Nr. 7 zu § 59 AO enthaltene Passus, wonach die Steuerbefreiung spätestens alle drei Jahre überprüft werden soll, war schlicht weggefallen, was in der Praxis die Befürchtung nach sich zog, dass die Finanzämter womöglich vermehrt dazu übergehen würden, auch gemeinnützige Körperschaften, die keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, jährlich zur Abgabe der Steuerklärung aufzufordern.

Erfreulicherweise hat das BMF den weggefallenen Passus nunmehr mit Schreiben vom 14. Januar 2015 im neu gefassten AEAO Nr. 3 zu § 59 AO wieder eingefügt. Es ist daher zu erwarten, dass es in der Praxis wie schon bisher beim dreijährigen Überprüfungsturnus bleiben wird.

(Ausführlich zur Änderung des AEAO in unserem Newsletter Juli 2014)

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