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Wenn plötzlich die Künstlersozialkasse klingelt – wer jetzt aufpassen muss

Im Schatten des Mindestlohngesetzes ist zum 1. Januar 2015 ein ebenso unscheinbares wie unaussprechbares weiteres Gesetz in Kraft getreten: Das sog. Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (kurz: KSAStabG). Ziel des Gesetzes ist es, künftig eine gewissenhaftere und vor allem deutlich verbesserte Erfüllung der Melde- und Abgabeverpflichtungen aus dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) zu erreichen und so eine Verbesserung der Einnahmesituation der Künstlersozialkasse (KSK) herzustellen. Dabei lässt das neu erlassene KSAStabG die generellen Regelungen zur Abgabepflicht aus dem KSVG zwar weitgehend unverändert, es implementiert mit der Künstlersozialkasse aber eine neue (zusätzliche) Prüfbehörde und stellt überdies Regelungen zum Prüfverfahren auf, insbesondere der Häufigkeit der Prüfungen. Zudem wurde eine Geringfügigkeitsgrenze in das Gesetz eingefügt, die aber wohl schon bei kleineren Aufträgen innerhalb eines Jahres deutlich überschritten sein dürfte.

Zum Hintergrund

Die KSK ist eine Einrichtung für selbstständige Künstler und Publizisten, durch deren Leistungen diese einen ähnlichen Schutz genießen sollen, wie dies für Arbeitnehmer im Bereich der Sozialversicherung der Fall ist. Die Beiträge für die KSK werden dabei ungefähr so verteilt, dass sie zur Hälfte von den Versicherten getragen werden. Von der anderen Hälfte werden ca. 20% vom Bund übernommen, die restlichen 30% sind von den Unternehmen zu tragen, die Leistungen von Künstlern und Publizisten in Anspruch nehmen. Der Begriff des Künstlers und Publizisten ist dabei insgesamt sehr weit gefasst. So können unter anderem Grafiker, Fotografen, Werbedesigner, Kameraleute, Produzenten, Texter und Sprecher unter den Künstlerbegriff des KSVG fallen.

Bei den abgabenpflichtigen Unternehmen handelt es sich zunächst um die im KSVG explizit genannten Unternehmen wie beispielsweise Verlage, öffentliche und private Rundfunk- und Fernsehsender, Theater sowie Unternehmen der Werbebranche. Auch erfasst sind Museen, Galerien und der Kunsthandel. Da diese Unternehmen als sog. typische Verwender bereits ohne weiteren Anlass in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, ist ihnen ihre Abgabepflicht meist bekannt und es wird ihr im Grundsatz auch nachgekommen. Abgabepflichtig sind nach dem KSVG außerdem – und hier wird es schon etwas diffuser – alle Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Leistungen selbstständiger Künstler oder Publizisten in Anspruch nehmen und deren Leistung zur Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit nutzen (sog. Eigenwerber).

Unter die Eigenwerbung können zum Beispiel der unternehmenseigene Internetauftritt sowie Flyer, Broschüren oder Newsletter fallen, wenn sie mit Hilfe eines selbstständigen Künstlers bzw. Publizisten umgesetzt werden. Zuletzt fallen – und hier wird es dann endgültig undurchsichtig – auch solche Unternehmen unter die Abgabepflicht, die nicht nur gelegentlich Aufträge an Künstler und Publizisten erteilen, um sich deren Leistungen für Zwecke des Unternehmens zu nutzen, beispielsweise durch den Auftritt eines Komikers auf einer Kundenveranstaltung.

Als „nicht nur gelegentlich“ definiert das Gesetz dabei alles, was mehr als drei Veranstaltungen im Kalenderjahr übersteigt. Eine nur gelegentliche Auftragserteilung liegt seit dem 1. Januar 2015 nun auch vor, wenn die Summe der abgabepflichtigen Entgeltzahlungen aus Aufträgen im Kalenderjahr eine Bagatellgrenze von EUR 450 nicht übersteigt. In diesem Fall solle es auch nicht auf die Anzahl der Beauftragungen ankommen. Diese Bagatellgrenze greift aber nur im Bereich der typischen Verwender sowie der Eigenwerber.

Für die Abgabepflicht eines Unternehmens kommt es überdies nicht darauf an, ob der Künstler bzw. Publizist, der die Leistung erbringt, überhaupt selbst nach dem KSVG versicherungspflichtig ist. Keine Abgabepflicht besteht jedoch, wenn Zahlungen an juristische Personen geleistet werden, so dass die Künstlersozialabgabe nur fällig wird, wenn Zahlungen an eine natürliche Person geleistet werden. Auch unterfallen nicht alle Rechnungsposten, die ein Künstler bzw. Publizist in Rechnung stellt, der Abgabepflicht.

Änderungen des Prüfverfahrens

Das KSAStabG regelt seit dem 1. Januar 2015 die Durchführung der Prüfungen bei möglicherweise abgabepflichtigen Unternehmen und insbesondere die Zuständigkeit für diese Prüfungen. War die Prüfung der Pflichten aus dem KSAStabG bislang den Rentenversicherungsträgern vorbehalten, so ist seit Jahresbeginn neben den Rentenversicherungsträgern die Künstlersozialkasse selbst für das Beitreiben ihrer Beiträge zuständig. Die Künstlersozialkasse ist damit nicht mehr länger darauf angewiesen, dass eine andere Behörde für sie tätig wird, sondern kann in Zukunft selbst aktiv werden. Zu diesem Zweck wird bei der Künstlersozialkasse eine eigene Prüfgruppe gebildet, die branchenspezifisch Schwerpunktprüfungen und anlassbezogene Prüfungen durchführen soll. Es gehört also wenig Phantasie dazu, um sich vorzustellen, dass es in Zukunft deutlich häufiger Betriebsprüfungen geben wird.

Zudem sieht das Gesetz Zeiträume vor, innerhalb derer die Erfüllung der Verpflichtungen bei den Unternehmen geprüft werden sollen. Da bis zum 31. Dezember 2014 gesetzlich keine zeitlichen Vorgaben zur Überprüfung der Einhaltung der Abgabepflichten normiert waren, ist von einem starken Anstieg der Prüfungstätigkeit auszugehen, damit die gesetzliche Vorgabe erfüllt wird. Damit werden in der Zukunft wohl auch Unternehmen mit der Prüfkommission zu tun haben, die bislang von dieser nicht behelligt wurden. Wenn die gesetzliche Vorgabe strikt eingehalten wird, so werden in Zukunft pro Jahr 410.000 Arbeitgeber zu überprüfen sein. Durch die gesetzlichen Verjährungsregelungen kann bei einer Prüfung grundsätzlich der Zeitraum der letzten vier Jahre betrachtet werden, so dass im Jahr 2015 mögliche Ansprüche aus dem Jahr 2010 noch nicht verjährt sind. Daher sind hohe Beitragsnachforderungen möglich und unter Umständen auch Bußgelder fällig.

Fazit

Auf Grund der neu erworbenen Schlagkraft der KSK ist von einem rasanten Anstieg der Kontrollen im Rahmen der Künstlersozialabgabe auszugehen. Dennoch besteht auch nach der Verschärfung der Kontrollen noch Gestaltungsspielraum für betroffene Unternehmen. Für Unternehmen, die bisher ihre Abgabeverpflichtungen zur Künstlersozialkasse grundsätzlich erfüllt haben, kann es beispielsweise von Interesse sein, die Richtig- und Vollständigkeit ihrer Abgabenlast zu überprüfen und/oder diese durch bestimmte Handgriffe zu reduzieren. Unternehmen, die sich bisher noch nicht mit dem Thema KSK beschäftigt haben, sollten genau prüfen, ob Handlungsbedarf besteht, um ein böses Erwachen bei der ersten Betriebsprüfung durch die KSK zu vermeiden. Insgesamt gilt: Wer bisher darauf vertraut hat, Betriebsprüfungen durch die KSK seien kein Thema, sollte diese Haltung überdenken. Denn immerhin ist ein Verstoß gegen die dem Unternehmen im Rahmen des KSVG obliegenden Pflichten (Abgaben-, Melde-, Aufzeichnungs-, Auskunfts- und Vorauszahlungspflicht) als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis hin zu EUR 50.000 belegt.

Bei Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie bitte Dr. Kathrin Kentner

und

Martin Biebl

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