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Überblick über das neue Zulassungsrecht: Was muss der Syndikusrechtsanwalt tun?

In der BRAO ist die Tätigkeit angestellter Rechtsanwälte umfassend neu geregelt und der Begriff des Syndikusanwalts gesetzlich definiert worden. Mit dieser Neuregelung ist als echter Meilenstein anerkannt, dass Unternehmensjuristen bei Vorliegen der Voraussetzungen den Rechtsanwaltsstatus erlangen, ohne den bisher notwendigen Umweg über die Zulassung als niedergelassener Rechtsanwalt neben der eigentlichen Tätigkeit für das Unternehmen gehen zu müssen. Dieser Beitrag setzt sich nun mit den konkreten Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusanwalt auseinander.

Gesetzliche Neuregelung in §§ 46 bis 46 c BRAO

Syndici werden statusrechtlich als eigene Berufsgruppe anerkannt, was mit Blick auf die Zulassungsvoraussetzungen Vorteile, im Hinblick auf die eingeschränkten Rechte bei der anwaltlichen Tätigkeit auch Nachteile haben kann.

Begriff des „Syndikusrechtsanwalts“ Beim Syndikus handelt es sich um einen Rechtsanwalt i. S. d. §§ 1-3 BRAO, der für seinen Arbeitgeber anwaltlich tätig wird. Was eine anwaltliche Tätigkeit in diesem Sinne ausmacht, wird in § 46 Abs. 3 bis 5 BRAO näher konkretisiert, wobei an die von der DRV entwickelte „Vier Kriterien Theorie“ angeknüpft wird. Neu ist dabei, dass neben einem klassischen Syndikus auch derjenige erfasst ist, der im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Verband Rechtsrat an dessen Mitglieder in deren Rechtsangelegenheiten erteilt (Verbands Syndikus). Die Zulassung als Syndikus kann dabei mehrere Anstellungsverhältnisse umfassen, ohne dass hierfür eine gesonderte Zulassung für jedes Anstellungsverhältnis erforderlich wäre.

Allgemeine Voraussetzungen (§§ 4 und 7 BRAO) Neben den besonderen Voraussetzungen für Syndici gelten die allgemeinen Voraussetzungen zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, wie der Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung und das Nichtvorliegen spezieller Versagungsgründe gemäß § 7 BRAO. Die möglichen Versagungsgründe sind nach einhelliger Auffassung aber restriktiv auszulegen, da der jeweilige Vertragsarbeitgeber des Syndikus weniger schutzbedürftig ist als ein Rechtssuchender, der einen niedergelassenen Rechtsanwalt mandatieren möchte.

Anwaltliche Tätigkeit Nicht jeder Jurist, der eine juristisch geprägte Tätigkeit ausübt, kann als Syndikus zugelassen werden. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Antragsteller „anwaltlich“ im Sinne der §§ 1 bis 3 BRAO tätig ist.

Die Tätigkeitsmerkmale nach § 46 Abs. 3 BRAO müssen zwingend vorliegen: Der Syndikus muss seine Anwaltstätigkeit im Anstellungsverhältnis eigenverantwortlich und fachlich unabhängig ausüben.

Die erforderliche anwaltliche Tätigkeit wird nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO an folgenden Kriterien gemessen:

  1. Rechtsberatung,
  2. Erteilung von Rechtsrat,
  3. Rechtsgestaltung, insbesondere durch das selbstständige Führen von Verhandlungen, sowie
  4. Rechtsvertretung, d. h. die Befugnisse zur verantwortlichen Vertretung des Arbeitgebers nach außen.



Die vorgenannten Tätigkeitsmerkmale, die große Überschneidungen zur früher von der DRV angewandten Vier-Kriterien-Theorie aufweisen, müssen kumulativ vorliegen. Insoweit bedarf es einer genauen Prüfung im Einzelfall. Wichtig ist in Abgrenzung zu weiteren Tätigkeiten eines Syndikus, dass der Schwerpunkt der vertraglichen Tätigkeit auf den vorgenannten Merkmalen liegen muss.

Doppelzulassung

Ein Syndikus kann sich im Umkehrschluss aus § 46 c Abs. 2 Satz 2 BRAO auch zusätzlich als niedergelassener Rechtsanwalt zulassen. Dabei ist der betreffende Rechtsanwalt wie bisher nur Mitglied einer Rechtsanwaltskammer (RAK). Es soll keine Doppelmitgliedschaft entstehen. Eine solche Doppelzulassung erscheint sinnvoll, um mögliche Beratungs- und Vertretungsverbote nach §§ 46 a Abs. 5 und 46 c Abs. 2 BRAO umgehen zu können. Durch diesen Schritt können auch uneingeschränkt Rechtsdienstleistungen nach dem RDG erbracht werden. Es gelten hierfür allein und unmittelbar die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 4 und 7 BRAO. Syndiki2.jpg Praxistipps zur Antragstellung

Wird die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechts­anwalt beantragt, ist insbesondere auf Folgendes zu achten:

  • Die Antragstellung erfolgt durch die auf den Internetseiten der jeweiligen Kammern verfügbaren Formulare. Je nachdem, ob eine Zulassung als niedergelassener Anwalt bereits besteht, eine Doppelzulassung als Anwalt und Syndikus beabsichtigt ist, die Erstreckung der Zulassung als Syndikus auf ein weiteres Arbeitsverhältnis oder bei wesentlich geänderter Tätigkeit gewollt ist, sind verschiedene Antragsformulare zu verwenden.
  • Achtung: Bei bereits zugelassenen Anwälten ist für den Antrag auf Zulassung als Syndikusanwalt die Kammer zuständig, bei der der Syndikus bisher zugelassen ist. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in einem anderen Kammerbezirk hat. Erst nach erfolgter Zulassung sollte die Aufnahme in die Kammer dieses Ortes beantragt werden. Eine Doppelmitgliedschaft in zwei unterschiedlichen Kammern ist nicht möglich.
  • Als Anlage zum Zulassungsantrag benötigt die RAK ein vollständiges Exemplar des Arbeitsvertrags einschließlich eventueller Nachträge und Anlagen. Das Gesetz verlangt in § 46 a Abs. 3 BRAO ausdrücklich die Vorlage einer „Ausfertigung“ oder einer „öffentlich beglaubigten Abschrift“. Möglich ist die Vorlage des / eines Originals, das von den Geschäftsstellen kopiert und anschließend unverzüglich an den Antragsteller zurückgereicht wird.
  • Die Erteilung von Prokura oder Handlungsvollmacht ist nicht erforderlich, um darzulegen, dass der Syndikus befugt ist, „nach außen verantwortlich aufzutreten“ (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO). In Anlehnung an das früher von der DRV genutzte Kriterium zur Rechtsentscheidung genügt für den Nachweis der Vertretungsbefugnis nach außen „das außenwirksame Auftreten als rechtskundiger Entscheidungsträger, verbunden mit einer von Arbeitgeberseite umschriebenen eigenen Entscheidungskompetenz“. Auch hier sollte der Anstellungsvertrag entsprechende Befugnisse festschreiben.



In der Sonderausgabe unseres Newsletters Arbeitsrecht setzen wir uns mit den wichtigsten und besonders zeitkritischen Aspekten der Neuregelung auseinander. >> Arbeitsrecht, Februar 2016 – Sonderausgabe Syndikusrecht

Bei Fragen zum Thema, kontaktieren Sie bitte: Peter Weck

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