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Sind Fahrtzeiten zwischen Wohnort und Kunden Arbeitszeit?

Europäischer Gerichtshof vom 10. September 2015 – C-266/14

Sachverhalt: Der Arbeitgeber vertreibt Diebstahlsicherungssysteme, die durch eigene Techniker installiert werden. Die Techniker fahren von ihrem Wohnort aus die Kunden ab. Das Unternehmen wertet nur die Zeit zwischen der Ankunft beim ersten und der Abfahrt beim letzten Kunden als Arbeitszeit. Der EuGH musste entscheiden, ob dieses Arbeitszeitverständnis mit Europarecht vereinbar ist.

Die Entscheidung: Nach Ansicht des EuGH stellen Fahrten, die Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort zwischen ihrem Wohnort und dem ersten und letzten Kunden des Tages zurücklegen, Arbeitszeit dar. Das abweichende Verständnis des Arbeitgebers laufe dem Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Mitarbeiter zuwider. In der europäischen Richtlinie 2003/88/EG sei die Arbeitszeit als jede Zeitspanne definiert, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder der Gepflogenheit arbeitet, dem Unternehmen zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Die Mitarbeiter stünden dem Arbeitgeber auch während der Reisezeiten zur Verfügung und unterstünden dessen Anweisungen hinsichtlich Kundenreihenfolge oder Terminänderungen. Sie hätten somit nicht die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihren eigenen Interessen nachzugehen.

Konsequenzen für die Praxis: Fahrtzeiten von Außendienstmitarbeitern sind Arbeitszeit. Die Entscheidung des EuGH bezieht sich allerdings nur auf den arbeitsschutzrechtlichen Arbeitszeitbegriff. Die Reisezeiten sind damit zum Beispiel zu berücksichtigen, wenn die Einhaltung der nach dem Arbeitszeitgesetz zulässigen Höchstarbeitszeit geprüft wird. Das bedeutet nicht zugleich, dass diese Fahrtzeiten auch bezahlt werden müssen. Dies richtet sich nach den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag. So kann z. B. in freiwilligen Betriebsvereinbarungen wirksam bestimmt werden, dass die zu bezahlende Arbeitszeit erst beim ersten Kunden beginnt (vgl. BAG vom 10. Oktober 2006 – 1 ABR 59/05).

Praxistipp: Außendienstler dürfen nicht durch Reisezeiten überlastet werden. Bei der Vergütung von Reisezeit besteht aber Gestaltungsspielraum. Diesen zu nutzen bietet sich insbesondere bei Änderungen von Organisationsstrukturen an, wie dem Wegfall von Regionalbüros.

Bei Fragen zum Thema kontaktieren Sie bitte: Dr. Corinne Klapper

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Aktuelles Europäische Gerichtshof (EuGH) Arbeitszeit Arbeitsrecht Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

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