BLOG -


Sekundärzwecke, Gütezeichen, Bedingungen der Auftragsausführung und Zuschlagskriterien

Eines der Kernanliegen der neuen Vergaberichtlinien ist die Stärkung der sog. strategischen Vergabe, d. h. die Nutzung der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen für die Verfolgung politisch-strategischer Zwecke. Im GWB wird künftig an zentraler Stelle in § 97 Abs. 3 GWB klargestellt, dass der gesamte Vergabeprozess auf Aspekte wie Qualität, Innovation, Soziales und Umwelt bezogen werden kann. Künftig kann daher nicht mehr davon gesprochen werden, dass es sich um „vergabefremde“ Zwecke handelt; diese Zwecke wurden in das Vergaberecht gleichsam „assimiliert“ (treffend Burgi, NZBau 2015, 597 (599)).

Das zeigt sich auf allen Ebenen: Ökologische, soziale und innovationsfördernde Anforderungen können bereits in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden, auch in Form von Ausführungsbedingungen (§§ 128, 129 GWB). Die Nachweismöglichkeiten durch Vorlage von Testberichten, Zertifizierungen oder Gütezeichen (Labels), wie Blauer Engel, werden erweitert und zum Teil neu geregelt (§§ 33, 34 VgV, 31, 32 SektVO). Ausführungsbedingungen müssen aber weiterhin verhältnismäßig sein und kontrolliert werden können, was bei der Verpflichtung auf bestimmte ILO-Kernarbeitsnormen unverändert ein Problem sein kann (z. B. wenn Waren nicht aus „ausbeuterischer Kinderarbeit“ stammen dürfen, vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ. 21.09.2015 – 1 S 536/14, IBRRS 2015, 2726). Der Verstoß gegen umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen kann zum Ausschluss führen (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB).

Zur Ermittlung des besten Preis- /Leistungsverhältnisses im Rahmen der Wertung können künftig gemäß § 127 Abs. 1 GWB neben dem Preis und den Kosten ausdrücklich auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden (z. B. Beschäftigung von jungen Menschen oder Langzeitarbeitslosen o. ä.). Angebote können nach den günstigsten Lebenszykluskosten der Angebote ausgewählt werden (z. B. CO2 - Bilanz der angebotenen Leistung) oder nach bestimmten Aspekten des Produktionsprozesses (z. B. Verwendung umweltfreundlicher Werkstoffe). Derartige Zuschlagskriterien müssen allerdings mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen, verhältnismäßig und so formuliert werden, dass sie erfüllt und kontrolliert werden können (§ 127 Abs. 3, 4 GWB).

Bei Fragen zum Thema, kontaktieren Sie bitte Dr. Stephen Lampert

TAGS

Vergaberechtsreform Aktuelles Vergaberecht GWB ILO-Kernarbeitsnormen