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OLG Nürnberg zur satzungsmäßigen Beschränkung der Innenhaftung ehrenamtlicher Organ- und Vereinsmitglieder

Unentgeltlich tätige oder nur geringfügig vergütete Organ- und Vereinsmitglieder haften gegenüber dem Verein für von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachte Schäden nach den §§ 31a, 31b BGB nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei diesen durch das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen vom 28. September 2009 und durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21. März 2013 geschaffenen Haftungsbeschränkungen handelt es sich um zwingendes Recht. Aus § 40 Satz 1 BGB ergibt sich, dass von den gesetzlichen Vorgaben durch anderweitige Bestimmungen in der Vereinssatzung nicht abgewichen werden kann.

Trotz des scheinbar eindeutigen Wortlauts hat mit dem OLG Nürnberg (Beschluss vom 13.11.2015 – 12 W 1845/15) nun – soweit ersichtlich – erstmals ein Oberlandesgericht

entschieden, dass § 40 BGB der Satzungsbestimmung eines Vereins nicht entgegensteht, mit der die Haftung des Organ- oder Vereinsmitglieds noch über die gesetzliche Haftungsbeschränkung hinaus auf vorsätzliches Handeln beschränkt wird. Die Haftungsbeschränkungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 BGB und des § 31b Abs. 1 Satz 1 BGB gewährleisten nach Ansicht des OLG Nürnberg lediglich einen Mindestschutz des Organ- oder Vereinsmitglieds bei dessen Haftung gegenüber dem Verein. Nur im Rahmen dieses Schutzzwecks seien sie gemäß § 40 BGB zwingend, sodass von ihnen durch eine Satzungsbestimmung nicht zum Nachteil des geschützten Personenkreises abgewichen werden könne. Eine weitergehende Haftungsbeschränkung (auch für grob fahrlässiges Verhalten) gegenüber dem Verein zum Vorteil des geschützten Personenkreises lasse § 40 BGB hingegen im Interesse einer wohlverstandenen Satzungsautonomie zu.

Mit dieser aus Sicht der vielen ehrenamtlich tätigen Organ- und Vereinsmitglieder begrüßenswerten Entscheidung hat sich das OLG Nürnberg einer schon zuvor in der Literatur vertretenen Meinung angeschlossen und ein weiteres positives Zeichen zur Förderung des ehrenamtlichen Engagements gesetzt. Die Entscheidung ist jedoch nicht über jeden Zweifel erhaben. Insbesondere wird man sich durchaus fragen dürfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen nicht bereits einen ausgewogenen Kompromiss darstellen, der auch zugunsten des geschädigten Vereins und dessen finanziellen Interessen einen gewissen Mindestschutz gewährleisten soll. Die Gesetzmaterialien lassen auch eine solche Interpretation der gesetzlichen Regelungen durchaus zu, sodass abzuwarten bleibt, ob sich dem OLG Nürnberg weitere Gerichte anschließen werden.

Ein satzungsmäßiger Haftungsausschluss auch für vorsätzliches Verhalten dürfte jedenfalls auch im Interesse einer noch so wohlverstandenen Satzungsautonomie unzulässig sein (vgl. § 276 Abs. 3 BGB). Beachtet werden sollte ferner, dass die zwingenden Regelungen des § 31a und § 31b BGB nur im Verhältnis des Organ- oder Vereinsmitglieds zum Verein, nicht aber für die Außenhaftung gegenüber Dritten gelten. Auch der bei einer Inanspruchnahme durch Dritte in beiden Vorschriften vorgesehene Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein hilft dem privilegierten Organ- oder Vereinsmitglied insoweit nur, wenn der Verein auch über ausreichende finanzielle Mittel zur Haftungsübernahme verfügt. Die Außenhaftung bleibt hiervon hingegen unberührt.

Da § 31a BGB über die Verweisungsnorm des § 86 BGB auch im Stiftungsrecht gilt, stellt sich schließlich die Frage, inwieweit sich die Erwägungen des OLG Nürnberg auch auf die ehrenamtlichen oder nur geringfügig vergüteten Mitglieder von Stiftungsorganen übertragen lassen. Hieran sind Zweifel angebracht, zumal es bereits umstritten ist, ob § 31a BGB auch im Stiftungsrecht ein zwingender Charakter zukommt. Nimmt man Letzteres an, wird man ebenso wie das OLG Nürnberg zwar feststellen müssen, dass § 31a BGB auch im Stiftungsrecht zumindest insofern einen Mindestschutz gewährleistet, als satzungsmäßige Haftungsverschärfungen für den privilegierten Personenkreis unzulässig sind. Soweit die Entscheidung demgegenüber satzungsmäßige Abweichungen von § 31a BGB zum Vorteil der Organmitglieder erlaubt, wird man im Falle einer Stiftung insbesondere berücksichtigen müssen, dass diese in Ermangelung von Mitgliedern, Gesellschaftern und/oder Eigentümern gegenüber dem Verein ohnehin schon ein strukturelles Durchsetzungsdefizit im Hinblick auf die Innenhaftung aufweist. Zudem ist sie in besonderem Maße zur Verfolgung ihrer Zwecke auf die ungeschmälerte Erhaltung ihres Vermögens angewiesen. Diese Aspekte sprechen gegen die Einräumung einer über § 31a BGB hinausgehenden Haftungsbeschränkung zugunsten der Stiftungsorgane durch die Satzung. Dennoch bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung positioniert.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, kontaktieren Sie bitte Herrn Stefan Raddatz

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