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Nieder mit der Zins-Schmelze-Problematik

Es war einer der großen Würfe des 2009 in Kraft getretenen BilMoG, die Rechnungszinsen für betriebliche Pensionsverpflichtungen in der HGB-Handelsbilanz nicht mehr nach Maßgabe von § 6 EStG mit einem starren Zinssatz von 6 %, sondern mit einem marktüblichen Zins zu bewerten. "HGB goes International Accounting Standards" war die Devise.

Dass diese transparentere Bewertung auch Risiken für die Unternehmen birgt, war vielen Unternehmen und Unternehmern spätestens im letzten Jahr klar geworden, als Ihnen die zuständigen Aktuare auf Grund des zunehmend durchschlagenden Niedrigzinsniveaus auf den Weltfinanzmärkten auf den Rechnungszins einen deutlichen Zuführungsbedarf zur Pensionsrückstellung präsentierten und eine Verschärfung dieser Lage für die nächsten Wirtschaftsjahre ankündigten. Kein Wunder, bei einer Absenkung des Rechnungszinses von 5,25 % im Jahr 2009 auf 3,89 % im Dezember 2015. Bei Prognosen war ein weitergehender Absturz des über einen Durchschnitt der letzten sieben Jahre gebildeten Rechnungszinses auf knapp über 2 % vorausgesagt worden.

Die Folge: Für viele Unternehmen mit unmittelbaren leistungsorientierten Versorgungszusagen droht aufgrund des gewichtigen Anteils der Pensionsverpflichtungen an der Passivseite der Bilanz über kurz oder lang eine bilanzielle Überschuldung oder zumindest eine erhebliche Ergebnisbelastung. Viele Mandanten haben daher bereits im vergangenen Jahr mit uns erwogen, Versorgungsysteme zinsunabhängig neu auszurichten.

Für die vielen untätig gebliebenen hat sich das Bundeskabinett nun ein Herz gefasst und versucht das Schlimmste zu verhindern. Mit Artikel 6a des gestern vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie soll der anzuwendende Rechenzins nicht mehr als sieben-, sondern zukünftig als 10-jähriger Durchschnittswert gebildet werden. Nach Planung der Bundesregierung soll dieses Verfahren auch schon für die Abschlusserstellung zum 31. Dezember 2015 Anwendung finden. Unmittelbares Ergebnis: der Zinssatz würde für die Bewertung zum Stichtag ca. 4,3 % statt 3,89 % betragen. Der Zinsrückgang zum Vorjahr läge damit bei nur ca. 0,2 Prozentpunkten statt 0,6 Prozentpunkten. Diese "Rettungsmaßnahme" soll allerdings Ihren Preis haben: Den Differenzbetrag zwischen alter und neuer Berechnung sollen Unternehmen im Grundsatz nicht als Gewinn ausschütten dürfen (Ausschüttungssperre).

Im Ergebnis bleibt es bei dem Prinzip Hoffnung. Der längere Betrachtungszeitraum für die Bestimmung des Rechnungszinses verzögert bei einer anhaltenden Niedrigzinsphase die Zinsentwicklung nur. Allein bei einer rasch wieder steigenden Zinsertragskurve ließe sich der bislang prognostizierte Tiefpunkt vermeiden.

Nicht nur vor diesem Hintergrund, sondern auch vor dem nun immer näher rückenden Inkrafttreten der EU-Mobilitätsrichtlinie sollten Arbeitgeber erwägen, ihre betrieblichen Altersversorgungssysteme grundsätzlich neu zu strukturieren.

Bei Fragen zum Thema, kontaktieren Sie bitte: Jörn Manhart

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Aktuelles Zins-Schmelze BilMoG EU-Mobilitätsrichtlinie Arbeitsrecht Betriebliche Altersversorgung

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