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Nichtsteuerbarkeit von Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts in der Umsatzsteuer

EuGH, Urteil vom 19. Januar 2017, C-344/15, National Roads Authority (NRA)

Hintergrund

Soweit juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausüben, gelten sie nicht als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Finanzverwaltung und Rechtsprechung sind sich grundsätzlich einig, dass dies dann nicht mehr gilt, wenn sich die jPöR mit ihrer Tätigkeit in Wettbewerb zu privaten Dritten setzt und die Wettbewerbssituation aufgrund der unterschiedlichen Besteuerung zugunsten oder zu Lasten eines der beiden Marktteilnehmer verfälscht wird. Ausdrücklich regelt dies nun die formal zum 1. Januar 2017 in Kraft getretene Vorschrift des § 2b Abs. 1 UStG.

Der EuGH sowie der BFH stellen in mittlerweile ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Beurteilung von Wettbewerbsverzerrungen auf die Art der Tätigkeit als solche ab. Schädlich ist nicht nur der tatsächliche, gegenwärtige Wettbewerb, sondern auch der potenzielle. Mit „potenziellem Wettbewerb“ darf nicht die rein theoretische Möglichkeit für einen privaten Wirtschaftsteilnehmer in den relevanten Markt einzutreten gleichgesetzt werden, wenn die Möglichkeit durch keine Tatsache, kein objektives Indiz und keine Marktanalyse untermauert ist.

Entscheidungssachverhalt

Die NRA ist eine Einrichtung des irischen öffentlichen Rechts, deren Auftrag es ist, das nationale öffentliche Straßennetz zu verwalten. Das nationale irische Straßengesetz sieht vor, dass die NRA für die Benutzung von Nationalstraßen Mautgebühren erheben kann. Die der Mautpflicht unterliegenden Straßen kann die NRA entweder selbst betreiben oder private Dritte mit dem Unterhalt bzw. dem Betrieb und der Erhebung der Mautgebühren beauftragen.

Die irische Steuerbehörde unterwarf den Betrieb der Straßen durch die NRA der Mehrwertsteuer, da eine Behandlung der NRA als nichtsteuerpflichtig zu größeren Wettbewerbsverzerrungen i.S.v. Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der MwStSystRL führen würde. Denn aus der Vorschrift sei eine unwiderlegbare Vermutung für das Vorliegen einer Wettbewerbsverzerrung abzuleiten, sobald zwei Tätigkeiten gleichartig seien.

Das vorlegende Gericht gab demgegenüber zu Bedenken, dass ein Wettbewerb zwischen den in einiger Entfernung liegenden, durch Private betriebenen Straßen, tatsächlich nicht existieren könne. Außerdem bestehe für einen privaten Betreiber keine realistische Möglichkeit, in den Markt zur Erbringung mautpflichtiger Straßendienstleistungen einzutreten, da der Eintritt erfordere, dass die NRA eine Maut für die Straße erhebe und dem Privaten die Erhebung der Mautgebühr per Betreibervertrag gestatte.

Entscheidung des EuGH

Die Vorlagefrage beantwortete der EuGH zugunsten der NRA: Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL sei dahin auszulegen, dass eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, deren Tätigkeit darin besteht, Zugang zu einer Straße gegen Zahlung einer Maut zu gewähren, in der vorliegenden Situation nicht als im Wettbewerb stehend anzusehen sei, die Mautgebühren auf anderen mautpflichtigen Straßen gemäß einem Vertrag mit der betreffenden Einrichtung des öffentlichen Rechts nach nationalen Rechtsvorschriften erhebe. Die Bereitstellung von Straßenanlagen gegen Zahlung einer Maut werde ausschließlich von der NRA zu Bedingungen ausgeführt, die geeignet seien, die Verfügbarkeit eines sicheren und effizienten Netzes von Nationalstraßen unter allen Umständen zu gewährleisten. Damit übernehme die NRA von sich aus oder im Fall eines Rückzugs des privaten Betreibers, unter Beachtung besonderer rechtlicher Verpflichtungen, denen nur sie unterläge, die Aufgaben des Betriebs und der Unterhaltung dieses Netzes.

Fazit und Folgen für die Praxis

Die Entscheidung zeigt erneut, dass der EuGH den Begriff „Wettbewerb“ europarechtlich auslegt. Es erscheint daher fraglich, ob die im nationalen Recht in § 2b Abs. 3 UStG geregelte Nichtumsatzsteuerbarkeit von sog. Beistandsleistungen mit dieser Begriffsauslegung vereinbar ist.

Zum anderen zeigt das Urteil aber auch, dass die Entscheidung, ob eine Tätigkeit tatsächlich wettbewerbsrelevant ist – entgegen z. B. der Auffassung der Finanzverwaltung in Ihrem BMF-Schreiben zu § 2b UStG vom 16. Dezember 2016 (BStBl. I. 2016, 1451) – differenziert getroffen werden muss. Es genügt nicht eine Betrachtung der Tätigkeit, in der Weise, dass diese grundsätzlich auch von einem privaten Dritten vorgenommen werden könnte. Dies würde dazu führen, dass nahezu jede hoheitliche Tätigkeit als wettbewerbsrelevant einzustufen wäre. Weiter maßgeblich ist vielmehr, ob die Tätigkeit auch zu denselben Bedingungen und mit demselben Ergebnis ausgeführt wird.

Dieses Ergebnis bedeutet aber nicht, dass die jPöR z. B. sämtliche ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten per satzungsrechtlicher Regelung zu hoheitlichen Tätigkeiten erheben könnte, indem sie einen Anschluss- und Benutzungszwang regelt und damit private Marktteilnehmer vom Wettbewerb ausschließt. Denn dem stünde entgegen, dass die jPöR in diesen Fällen auf privatrechtlicher Grundlage wie ein privater Dritter agieren würde und es auf einen gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerb dann schon gar nicht mehr ankäme.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Frau Teresa Werner.

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