BLOG -


Fristlose Kündigung bei grober Beleidigung auch im langjährigen Arbeitsverhältnis rechtens

Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2017 – 3 Sa 244/16

Sachverhalt

Der Arbeitnehmer war als einer von fünf Mitarbeitern seit 1992 in einem Familienunternehmen beschäftigt. Während einer Besprechung kam es zu einem Streit zwischen ihm, den beiden Geschäftsführern und deren Vater, dem ehemaligen Geschäftsführer. Am Ende des Gesprächs, als der Arbeitnehmer das Büro verlassen wollte, kommentierte der aktuelle Geschäftsführer das Geschehen mit „Kinderkram”.

Am Morgen des nächsten Tages suchte der Arbeitnehmer die Geschäftsführer erneut auf. Es kam zum Wortgefecht, in dessen Verlauf der Arbeitnehmer äußerte, dass sich der Seniorgeschäftsführer am Vortag wie ein „Arsch” verhalten habe und der Geschäftsführer auf bestem Wege sei, seinem Vater (dem Seniorgeschäftsführer) den Rang abzulaufen. Im Weiteren äußerte einer der Geschäftsführer, dass sie im Falle einer Kündigung als „soziale Arschlöcher” dastünden. Der Kläger erwiderte, dass die Firma dies bereits sei. Noch am selben Abend wurde der Arbeitnehmer freigestellt. Da er sich auch in der Folgezeit nicht entschuldigte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos.



Die Entscheidung

Das LAG Schleswig-Holstein hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die Äußerungen des Arbeitnehmers gegenüber dem Seniorgeschäftsführer sowie dem Geschäftsführer stellten eine grobe Beleidigung dar, die eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertige. Es handelte sich hierbei um gezielte, ehrverletzende und nicht gerechtfertigte Beschimpfungen der Geschäftsführer, die auch nicht mehr auf einer Affektsituation durch die streitigen und – gegebenenfalls – provokanten Äußerungen der Geschäftsführer vom Vortag beruhten, die bereits 16 Stunden zurücklagen. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung sowie der fehlenden Einsicht seines Fehlverhaltens sei der Arbeitnehmer auch nicht vor Ausspruch der Kündigung abzumahnen. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zwar die lange Betriebszugehörigkeit zu beachten, jedoch überwiege aufgrund der emotionalen Nähe im vorliegenden Familienbetrieb das Interesse des Arbeitgebers an der Vertragsbeendigung. Hierbei, so das LAG, sei ebenfalls die fehlende Entschuldigung des Arbeitnehmers, die auch im Prozess ausblieb, von gesondertem Gewicht.



Konsequenzen für die Praxis

Obwohl es sich um einen Einzelfall handelt, lässt sich aus dieser Entscheidung in Bezug auf grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder dessen Vertretern eine Bestätigung der ständigen Rechtsprechung ableiten. Je nach Intensität kann bei groben Beleidigungen eine fristlose Kündigung auch bei langjähriger Betriebszugehörigkeit gerechtfertigt sein. Lässt das Verhalten des Arbeitnehmers weitere Vertragsverletzungen befürchten und zeigt der Arbeitnehmer keinerlei Einsichtsfähigkeit, so ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich.



Praxistipp

Arbeitgeber sollten bei derartigen Vorfällen einen „kühlen Kopf” bewahren und das Verhalten des Arbeitnehmers in jedem Fall dokumentieren. Je nach Intensität der Beleidigung kann unmittelbar gekündigt oder zumindest mit einer Abmahnung reagiert werden.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, steht Ihnen Frau Inka Adam gerne zur Verfügung.

TAGS

Aktuelles Arbeitsrecht ristlose Kündigung Kündigungsgrund Familienunternehmen Kündigungsschutzklage Arbeitsverhältnis

Kontakt

Inka Adam T   +49 69 756095-433 E   Inka.Adam@advant-beiten.com