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EuGH: Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist EU-rechtswidrig

Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil festgestellt, dass die deutsche Regelung, die einen einheitlichen Apothekenabgabepreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel vorsieht, eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Warenverkehrs ist und daher gegen EU-Recht verstößt.

Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 19. Oktober 2016, Az. C-148/15



Hintergrund

Seit mehr als zehn Jahren werden Streitigkeiten auf verschiedenen gerichtlichen Ebenen zur Frage der Preisbindung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln geführt. Hintergrund dieses Streits sind ausländische Internet-Apotheken, die Medikamente nach Deutschland liefern. Im August 2012 hatte der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel auch für ausländische Apotheken gilt (Az. GmS-OGB 1/10).

Damit hatte sich nunmehr der EuGH mit der grundsätzlichen Frage auseinanderzusetzen, ob das deutsche Arzneimittel-Preisrecht auch für ausländische Arzneimittel-Versender gilt, wenn diese rezeptpflichtige Medikamente an Kunden in Deutschland liefern.



Entscheidung des Gerichts

Der EuGH erkennt in der deutschen Regelung, die einen einheitlichen Apothekenabgabepreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel vorsieht, einen Verstoß gegen EU-Recht.

Zur Begründung erklärt das Gericht, dass die Festigung einheitlicher Abgabepreise sich auf ausländische Apotheken viel stärker auswirke, als auf heimische Anbieter. So werde der Zugang zum deutschen Markt für Erzeugnisse aus anderen EU-Mitgliedsstaaten stärker behindert als dies für inländische Medikamente der Fall sei. Für ausländische Apotheken sei der Versandhandel ein wichtigeres bzw. eventuell sogar das einzige Mittel, um einen unmittelbaren Zugang zum deutschen Markt zu erhalten. Zudem könne der Preiswettbewerb für Versandapotheken ein wichtigerer Wettbewerbsfaktor sein als für traditionelle Apotheken, die besser in der Lage sind, Patienten durch Personal vor Ort zu beraten und eine Notfallversorgung sicherzustellen.

Das Gericht erkennt an, dass zwar grundsätzlich eine Beschränkung des freien Warenverkehrs zum Schutz der Gesundheit und des Lebens gerechtfertigt sein könne. Die Preisbindung sei jedoch nicht geeignet, diese Ziele zu erreichen. Es sei nicht nachvollziehbar inwiefern durch die Festlegung einheitlicher Preise eine bessere geografische Verteilung der Apotheken in Deutschland sichergestellt werden könne. Das Gericht geht sogar davon aus, dass mehr Preiswettbewerb unter den Apotheken die gleichmäßige Versorgung mit Arzneimitteln fördern würde, da Anreize zur Niederlassung auch in Regionen gesetzt würden, in denen wegen der geringen Zahl an Apotheken höhere Preise verlangt werden könnten.



Bewertung

Die Entscheidung des EuGH führt im Ergebnis dazu, dass ausländische Arzneimittel-Versender, die ihre Produkte über das Internet vertreiben, Rabatte gewähren dürfen, deutsche Apotheken allerdings an die einheitlichen Abgabepreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel gebunden bleiben.

Dies hat in der breiten Öffentlichkeit zu starken Reaktionen geführt. Die deutschen Apotheker haben die Entscheidung stark kritisiert und darauf hingewiesen, dass es wichtig sei, dass ihre Existenz nicht durch diese unterschiedliche Behandlung gefährdet würde.

Auf Seiten der Politik wurde zunächst überlegt, den Versandhandel mit Arzneimitteln, die nur gegen Rezept abgegeben werden dürfen, gesetzlich zu verbieten. Über diesen Vorschlag wird aktuell heftig diskutiert. Es bleibt abzuwarten, ob und wie der Gesetzgeber hier reagieren wird.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Frau Dr. Silke Dulle.

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Kontakt

Dr. Silke Dulle T   +49 30 26471-155 E   Silke.Dulle@advant-beiten.com