BLOG -


EuGH bestätigt Bußgeld gegen Kartellgehilfen

Wer kartelliert, wird bestraft. Wer Kartelle unterstützt, auch. Unter Berufung auf den effet utile der EU-Wettbewerbsregeln weitet der EuGH den Kreis der für einen Kartellverstoß Verantwortlichen stetig aus. Mütter haften für Kartellverstöße ihrer Töchter; Prinzipale für Kartellverstöße ihrer Handelsvertreter. Unter dem Deckmantel einer "einheitlichen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlungen" werden Unternehmen für den gesamten Kartellverstoß verantwortlich gemacht, selbst wenn sie nur an einem Teil beteiligt waren. Nunmehr hat der EuGH bestätigt, dass ein Bußgeld auch gegen die Unterstützer kartellrechtswidriger Absprachen festgesetzt werden kann. Dienstleister und Berater geraten damit (erneut) in den Fokus des europäischen Kartellbußgeldrechts.



EuGH, Urt. v. 22.10.2015, C-194/14 P - AC Treuhand II

Gegen das Votum seines Generalanwalts hat der EuGH in einer aktuellen Grundsatzentscheidung das Bußgeld gegen ein Beratungsunternehmen bestätigt. Das Urteil richtet sich gegen die schweizerische AC Treuhand. Sie organisierte Kartelltreffen und nahm selbst aktiv an ihnen teil. Generalanwalt Nils Wahl hatte sich in seinen Schlussanträgen v. 21.5.2015 unter Berufung auf das Legalitätsprinzip gegen eine Bußgeldhaftung des Kartellgehilfen ausgesprochen. Eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Art.

101 Abs.

1 AEUV setze voraus, dass ein Unternehmen durch sein Verhalten vollständig oder teilweise davon absieht, Wettbewerbsdruck auf die anderen Wirtschaftsteilnehmer des kartellierten Marktes auszuüben. Fehle es daran, weil das betreffende Unternehmen gar nicht auf diesem Markt tätig ist, falle das Verhalten - so moralisch und ethisch verwerflich es auch sein mag - nicht unter das Kartellverbot des Art.

101 Abs.

1 AEUV. So der Generalanwalt.

Andere Ansicht - EuGH. Ein Kartellgehilfe muss nicht auf dem kartellierten Markt tätig sein, um bußgeldrechtlich für den Kartellverstoß (mit-)verantwortlich zu sein. Andernfalls wäre die volle Wirksamkeit der EU-Wettbewerbsregeln beeinträchtigt. Es reiche daher aus, dass ein Kartellgehilfe zur Verwirklichung der Kartellziele beitrage und vom Verhalten der kartellbeteiligten Unternehmen wisse oder es zumindest vorhersehen könne. Wer - wie AC Treuhand - die Kartellabsprache kenne und deren Aufrechterhaltung sowie Umsetzung aktiv unterstütze, der beteilige sich vorsätzlich an einer tatbestandsmäßigen Wettbewerbsbeschränkung. Derartige Unterstützungsleistungen sind nach Ansicht des EuGH nur dann nicht tatbestandsmäßig, wenn es sich bei ihnen um "rein nebensächliche Dienstleistungen" handelt, "die nichts mit den von den [kartellbeteiligten] Herstellern eingegangenen Verpflichtungen und den sich daraus ergebenden Wettbewerbsbeschränkungen zu tun“ haben.



Ein Blick über das Urteil hinaus…

Der EuGH steht mit seinem aktuellen Urteil nicht allein. Bereits 1980 hat die Europäische Kommission entschieden, dass eine Verwaltungs- und Buchführungsgesellschaft, die sich an der Durchführung eines Kartells beteiligt, ebenfalls gegen das Kartellverbot des Art.

101 AEUV verstößt. 2003 setzte die Europäische Kommission gegen AC Treuhand ein symbolisches Bußgeld von EUR 1.000 wegen der Beteiligung am Kartell der Hersteller organischer Peroxide fest. Im Februar 2015 bebußte sie den Broker ICAP, der mehrere Kartelle bei Yen-Zinsderivaten unterstützt und dadurch gegen das Kartellverbot verstoßen hatte. Auch nationale Wettbewerbsbehörden haben bereits Geldbußen gegen Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen wegen deren Tätigkeit als Kartellgehilfen verhängt. So sanktionierte das Bundeskartellamt im Kartellverfahren gegen die Hersteller von Feuerwehrfahrzeugen einen schweizerischen Wirtschaftsprüfer, der in Kenntnis der Kartellabsprache Marktstatistiken erstellt hatte, mit denen die kartellbeteiligten Unternehmen die Einhaltung der Quotenabsprache überprüften. Ebenso hat die niederländische Wettbewerbsbehörde mehrfach Geldbußen gegen unterstützende Beratungsunternehmen festgesetzt.



Fazit und Ausblick

Der EuGH zieht den Kreis derjenigen sehr weit, denen ein Bußgeld wegen der Beteiligung an einem Verstoß gegen die EU-Wettbewerbsregeln droht. Einer Tätigkeit auf dem kartellbetroffenen Markt bedarf es hierfür nicht. Wer Kartelle vorsätzlich unterstützt, gerät in den Fokus der Kartellbehörden. Ob dies auch bei Fahrlässigkeit gilt, ist bislang nicht entschieden. Nach Ansicht des EuGH reicht es jedoch aus, wenn der Kartellverstoß für den Gehilfen zumindest erkennbar ist. Damit verbleibt eine Unsicherheit für alle diejenigen Rechtsanwälte, Unternehmensberater, Wirtschaftsprüfer und Anbieter von Compliance-Lösungen, die im kartellrechtlich relevanten Umfeld beratend tätig sind. Einen safe harbor sollten die anwaltlichen Berufs- und Standespflichten bilden. Wer seinen Mandanten berufs- und standesrechtlich zulässig berät, muss vor dem Risiko einer bußgeldrechtlichen Inanspruchnahme sicher sein. Andernfalls wäre "die spezifische Funktion des Anwalts als eines Mitgestalters der Rechtspflege" gefährdet, "der in völliger Unabhängigkeit und in deren vorrangigem Interesse dem Mandanten die rechtliche Unterstützung zu gewähren hat, die er benötigt" (EuGH, Urt. v. 14.9.2010, Rs.

C-550/07 P - Akzo Nobel).

Abschließend noch der Hinweis auf eine "Randbemerkung", die der EuGH in seinem Urteil beinahe beiläufig äußert. Strafe setzt Vorhersehbarkeit voraus. Vorhersehbar ist die strafrechtliche Relevanz eines Verhaltens auch, wenn sie zwar nicht allein aus dem Gesetzeswortlaut, wohl aber aus dem Wortlaut unter Berücksichtigung seiner aktuellen Auslegung durch die Gerichte erkennbar wird. Und nun geht der EuGH noch einen Schritt weiter: "Mit der Vorhersehbarkeit des Gesetzes ist es nicht unvereinbar, dass die betreffende Person gezwungen ist, fachkundigen Rat einzuholen, um unter den Umständen des konkreten Falles angemessen zu beurteilen, welchen Folgen sich aus einer bestimmten Handlung ergeben können. Dies gilt insbesondere für berufsmäßig tätige Personen, die gewohnt sind, sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sehr umsichtig verhalten zu müssen." Anders formuliert: Wer ohne den Rat eines fachkundigen Kartellrechtlers handelt, der lebt riskant.

Bei Fragen zum Thema kontaktieren Sie bitte: Dr. Christian Heinichen

TAGS

Aktuelles Europäische Gerichtshof Kartellrecht effet utile EU-Wettbewerbsvorschriften

Kontakt

Dr. Christian Heinichen T   +49 89 35065-1332 E   Christian.Heinichen@advant-beiten.com