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Die Flexi-Rente ist beschlossene Sache

Natürlich werde das Gesetz zur Flexi-Rente „kein Wunder bewirken, aber einen Paradigmenwechsel einleiten“. Mit dieser zurückhaltenden Bewertung flankierte der CDU-Abgeordnete Dr. Carsten Linnemann, der zugleich Vorsitzender der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der Union ist, die entscheidende 2. und 3. Lesung zum FlexiRentengesetz. Auch der Bundesrat hat zwischenzeitlich zugestimmt. Aber welche wesentlichen Änderungen kommen nun auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu? Das neue Gesetz umfasst Neuregelungen zu den Bereichen Beitragspflicht zur Sozialversicherung, Leistungen zur Prävention und Rehabilitation sowie im Kernbereich zu den Rentenleistungen (Teilrenten- und Hinzuverdienstrecht).

Hinzuverdienstgrenzen und Teilrente

Einer flexiblen Handhabung der Kombination von Rentenbezug vor Erreichen der Regelaltersgrenze und Erwerbstätigkeit stehen bislang insbesondere die starren Regelungen zum Hinzuverdienst im Wege. Ein Rentner mit einem Lebensalter unterhalb der Regelaltersgrenze darf seine Rente in zehn Monaten eines Jahres nur um 450 EUR und in zwei Monaten eines Jahres um 900 EUR aufbessern. Sobald dieser Betrag überschritten wird, erhält der Rentner nur eine Teilrente. In Stufen mit jeweils eigenen individuellen Hinzuverdienstgrenzen reduziert sich die Rente auf zwei Drittel, die Hälfte oder ein Drittel der vollen Rente. Die individuellen Hinzuverdienstgrenzen berechnen sich nach dem persönlichen Verdienst des Rentners in den letzten drei Kalenderjahren vor Rentenbeginn. Übersteigt der Hinzuverdienst eine Grenze auch nur um einen Cent, wird die Rente auf die nächst niedrigere Stufe und eventuell schließlich auf null gekürzt. Eine Befreiung von diesen Grenzen tritt bislang erst für Rentenleistungsbezieher in einem Alter ab Erreichen der Regelaltersgrenze ein.

Neue in das 6. Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für die Altersrente und für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingefügte Regelungen ändern das Verfahren grundlegend. Zum einen fallen die festen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen weg. Stattdessen gilt bei einem Altersrentenbezug ab einem Alter von 63 Jahren sowie einer Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR pro Jahr. Wird diese überschritten, werden künftig 40 Prozent des Betrages darüber von der Rente abgezogen.

Beitragspflicht nach der Flexi-Rente

Die Veränderungen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung folgen ebenfalls aus Ergänzungen im SGB VI. Hiernach wird sich für ab dem 1. Januar 2017 begonnene Beschäftigungsverhältnisse folgende Unterscheidung ergeben: Beschäftigte und Selbständige, die nach den allgemeinen Vorschriften versicherungspflichtig sind und daneben eine (vorzeitige) Vollrente beziehen, sind vor Erreichen der Regelaltersgrenze stets versicherungspflichtig. Bestandsschutz besteht aber für Bezieher einer vorgezogenen Altersvollrente, die ihre Beschäftigung bereits vor dem 1. Januar 2017 aufgenommen haben.

Ab Erreichen der Regelaltersgrenze sind erwerbstätige Rentner grundsätzlich versicherungsfrei, wenn sie eine Vollrente wegen Alters beziehen. Dem Gedanken der Flexibilisierung folgend, können diese Arbeitnehmer jedoch durch verbindliche schriftliche Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Hierdurch werden diese Arbeitnehmer mit der Folge versicherungspflichtig, dass der volle Beitrag aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil leistungssteigernd wirkt. Die schriftliche Erklärung des Verzichts einschließlich des Zeitpunkts des Eingangs ist beim Arbeitgeber zu dokumentieren. Ebenso können Rentner mit Bestandsschutz vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf die Versicherungsfreiheit für zukünftige Beitragszeiten verzichten. Entsprechend umgesetzt worden sind diese Änderungen bei der Versicherungspflicht auch bei den nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherten selbständigen Künstlern und Publizisten.

Um auch für die Wirtschaft einen Anreiz zur Beschäftigung von Rentnern zu setzen, sieht das Flexi-Rentengesetz vor, dass – zunächst befristet auf einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021 – ab dem 1. Januar 2017 der Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung für nach Erreichen der Regelaltersgrenze beschäftigte Rentner wegfällt.

Auswirkungen auf die Lohnbuchhaltung

Auswirkungen wird die Flexi-Rente auch auf die Lohnbuchhaltung haben. Dies gilt zum einen für die Anwendung veränderter Personenschlüssel, zum anderen für die Umsetzung der veränderten Beitragsmeldungen. Abschläge ausgleichen durch Zahlungen Ein ggf. attraktives Angebot enthält das Gesetz auch für Arbeitnehmer, die schon im Vorfeld planen, in den vorgezogenen Rentenbezug zu gehen. Denn die Neuregelung wird die Möglichkeit eröffnen, Abschläge bei vorgezogenen Altersrenten durch frühzeitige Zahlungen auszugleichen. Der Abschlag beträgt hierbei unverändert pro Monat des früheren Rentenbeginns 0,3 Prozent. Zahlungsberechtigt werden Arbeitnehmer sein, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.

Weitere Änderungen

Weitere Änderungen sieht das Flexi-Rentengesetz für Rehabilitierungsmaßnahmen und Maßnahmen der Gesundheitsförderung nach dem SGB VI sowie für die jährliche Rentenmitteilung vor. Während erstere die Erhaltung der Arbeitskraft bis ins höhere Alter hinein – z. B. durch Instrumente wie berufsbezogene Check-ups – fördern sollen, ist mit letzterer die Schaffung von mehr Transparenz der zu erwartenden Höhe von Rentenleistungen für Arbeitnehmer beabsichtigt.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Jörn Manhart.

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