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Die Darlegungslast des Krankenhauses bei behaupteten Hygieneverstößen

Zwar muss grundsätzlich der Anspruchsteller im Rahmen eines gerichtlichen Klageverfahrens alle Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen sich sein Anspruch herleitet. Dieser Grundsatz bedarf aber einer Einschränkung, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und ihr eine nähere Substantiierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt oder unschwer in Erfahrung bringen kann und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn der Patient im Klageverfahren konkrete Anhaltspunkte für einen Hygienevorstoß vorträgt. Beispielsweise, dass er als frisch operierter Patient neben einen Patienten gelegt worden war, der unter einer offenen, mit einem Keim infizierten Wunde im Kniebereich litt und sein „offenes Knie“ allen Anwesenden zeigte.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. August 2016 – Az. VI ZR 634/15

Hintergrund

Der klagende Patient begab sich Im November 2009 wegen eines so genannten Tennisarms in hausärztliche Behandlung und wurde von dort an das beklagte Krankenhaus überwiesen. Dort wurde aufgrund der bestehenden Beschwerdesymptomatik die Indikation zu einem operativen Eingriff gestellt. Die empfohlene Operation wurde am 9. März 2010 durchgeführt. Nach anhaltenden Beschwerden und Schwellungen im Operationsgebiet kam es zu mehreren Revisionsoperationen. Die Untersuchung eines während der ersten Revisionsoperation entnommenen Abstrichs ergab, dass die Wunde mit dem Staphylococus aureus infiziert war, der multisensibel auf Antibiotika reagierte. Im Rahmen von anschließenden Behandlungen stellte man eine radiale kollaterale Bandinstabilität fest, weshalb eine Seitenbandplastik durch Entnahme eines Bindegewebstreifens aus dem Oberschenkel durchgeführt wurde. Der Kläger leidet heute noch unter einem Ruhe- und Belastungsschmerz. Während des Klageverfahrens berichtete der Kläger davon, dass er im Anschluss an die Operation vom 9. März 2010 in einem Zimmer neben einem Patienten untergebracht war, der unter einer offenen, eiternden und mit einem Keim infizierten Wunde im Kniebereich litt, sein „offenes Knie“ dem Kläger und allen anderen Anwesenden bei den verschiedenen Verbandswechseln zeigte und darüber klagte, dass man den Keim nicht „in den Griff“ bekomme.

Im Rahmen des Klageverfahrens berief sich der Kläger auf die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nach den Grundsätzen über das vollbeherrschbare Risiko. Der durch das Gericht bestellte Sachverständige gab im Rahmen des Klageverfahrens an, dass es sich seiner Kenntnis entziehe, inwieweit die von der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention des Robert-Koch-Instituts veröffentlichten Empfehlungen im Rahmen der damaligen ersten stationären Behandlung des Klägers beachtet worden seien; hier müsse gegebenenfalls eine entsprechende Recherche betrieben werden, zum Beispiel dazu, ob die Vorschriften zur hygienischen Händedesinfektion und zum Verbandswechsel unter keimarmen Bedingungen eingehalten worden seien. Dies könne er aus den ihm vorgelegten Unterlagen nicht ableiten.

Die Klage wurde durch Urteile des Landgerichts Bückeburg und des Oberlandesgerichts Celle zurückgewiesen. Da das Oberlandesgericht eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) nicht zuließ, wandte sich der Kläger mit einer Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision an den BGH.

Entscheidung des Gerichts

Der Kläger konnte sich nach Auffassung des BGH nicht auf eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nach den Grundsätzen über das vollbeherrschbare Risiko zu Lasten des beklagten Krankenhauses berufen. Hiernach muss die Behandlungsseite, soweit sich ein Risiko verwirklicht, das von der Behandlungsseite voll hätte beherrscht werden können und müssen, darlegen und beweisen, dass sie alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen ergriffen hatte, um das Risiko zu vermeiden. Eine solche Umkehr der Darlegungs- und Beweislast tritt nach dem BGH jedoch nur dann ein, wenn feststeht, dass der Gesundheitsschaden aus der von der Behandlungsseite vollbeherrschbaren Sphäre hervorgegangen ist. Bei einer – wie im hier zu entscheidenden Fall – ungeklärten Infektionsquelle kommt eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nach den Grundsätzen über das voll beherrschbare Risiko dagegen nicht in Betracht.

Dennoch gab der BGH der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers statt und verwies die Rechtssache nach Aufhebung der Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Celle zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück. Denn der Kläger konnte einwenden, dass das Berufungsgericht den durch den Kläger geführten Beweis über den Verstoß des Krankenhauses gegen die Hygienevorschriften nicht ausreichend gewürdigt hat. Zwar muss grundsätzlich der Anspruchsteller im Rahmen eines gerichtlichen Klageverfahrens alle Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen sich sein Anspruch herleitet. Dieser Grundsatz bedarf aber einer Einschränkung, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und ihr eine nähere Substantiierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt oder unschwer in Erfahrung bringen kann und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen.

Ebenso sah der BGH den zu entscheidenden Fall. Der Kläger hatte konkrete Anhaltspunkte für einen Hygienevorstoß vorgetragen. Er hatte insbesondere darauf hingewiesen, dass er als frisch operierter Patient neben einen Patienten gelegt worden war, der unter einer offenen, mit einem Keim infizierten Wunde im Kniebereich litt und sein „offenes Knie“ allen Anwesenden zeigte.

Dieser Vortrag genügt nach Auffassung des BGH, um eine erweiterte Darlegungslast der Beklagten auszulösen. Denn an die Substantiierungspflichten der Parteien im Arzthaftungsprozess sind nur maßvolle und verständige Anforderungen zu stellen. Vom Patienten kann regelmäßig keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden. Er ist insbesondere nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen. Vielmehr darf er sich auf den Vortrag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes aufgrund der Folgen für den Patienten gestattet. Zu der Frage, ob die Beklagte den vom Sachverständigen genannten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention des Robert-Koch-Instituts nachgekommen ist, konnte und musste der Kläger nicht näher vortragen. Er stand insoweit außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs. Welche Maßnahmen die Beklagte getroffen hat, um eine sachgerechte Organisation und Koordinierung der Behandlungsabläufe und die Einhaltung der Hygienebestimmungen sicherzustellen (interne Qualitätssicherungsmaßnahmen, Hygieneplan, Arbeitsanweisungen), entzieht sich seiner Kenntnis.

Bewertung

Mit dieser Entscheidung verdeutlich der BGH erneut die Anforderungen an die sekundäre Beweislast eines Krankenhausträgers im Falle behaupteter Hygieneverstöße. Die sekundäre Beweislast kann einen Krankenhausträger nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln außerhalb der Grundsätze der Umkehr der Darlegungs- und Beweislast bei Behandlungs- und Aufklärungsfehlern nach § 630h BGB treffen. Hierdurch verdeutlicht das Gericht auch die Sorgfaltsanforderungen an den Krankenhausträger, in welchem Umfang dieser die sachgerechte Organisation und Koordinierung der Behandlungsabläufe und die Einhaltung der Hygienebestimmungen sicherzustellen hat. Damit unterstreicht das Gericht auch erneut die Wichtigkeit der Einrichtung hausinterner Qualitätssicherungsmaßnahmen, welche in Abstimmung mit dem Unternehmenseigenen Compliance Management regelmäßigen Revisionen unterzogen werden sollten.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, kontaktieren Sie bitte Herrn Matthias Wrana.

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