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Der Teufel steckt im Detail − Nichtigkeit von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten ohne Vereinbarung einer Karenzentschädigung

Bundesarbeitsgericht vom 22. März 2017 – 10 AZR 448/15

Sachverhalt

Die Mitarbeiterin war von Mai 2008 bis Dezember 2013 als Industriekauffrau bei einem Unternehmen der Kühl- und Gefriertechnik tätig. Im Arbeitsvertrag war u.a. ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von zwei Jahren geregelt. Eine sog. Karenzentschädigung, d.h. eine finanzielle Kompensation der Mitarbeiterin für die Zeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, wurde nicht vereinbart. Der Arbeitsvertrag enthielt in einer separaten Regelung eine „salvatorische Klausel”. In dieser war u.a. vorgesehen, dass anstelle von nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen eine angemessene Regelung gelten soll, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrags die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit bedacht hätten. Die Mitarbeiterin verlangte nach Beendigung des Arbeitsvertrags für den Zeitraum der Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung in Höhe von 50% des letzten Gehalts.

Die Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte zunächst entschieden, dass die Mitarbeiterin einen Anspruch auf die Karenzentschädigung hat. Zwar sei ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot regelmäßig nichtig, wenn keine solche gemäß § 74 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) vereinbart werde und sich im Arbeitsvertrag auch im Übrigen kein Hinweis auf die Zusage einer Karenzentschädigung finde bzw. auf die §§ 74 ff. HGB verwiesen werde. Die salvatorische Klausel im Arbeitsvertrag führe jedoch dazu, dass das nichtige nachvertragliche Wettbewerbsverbot durch ein wirksames ersetzt werde, indem es um eine Karenzentschädigungszusage in Höhe von 50 % des letzten Gehalts (so wie in § 74 Abs. 2 HGB vorgesehen) ergänzt werde.

Das BAG kassierte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Nach Ansicht des Gerichts ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne die Vereinbarung einer Karenzentschädigung nichtig. Der Verstoß gegen § 74 Abs. 2 HGB könne auch nicht durch eine „salvatorische Klausel” geheilt werden. Denn es sei notwendig, spätestens unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entscheidung über die Einhaltung des Wettbewerbsverbots zu treffen. Daher müsse sich die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots eindeutig aus der Vereinbarung entnehmen lassen. Dies sei bei einer salvatorischen Klausel jedoch nicht der Fall.

Konsequenzen für die Praxis

Das Urteil stellt klar, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nachvertraglich eine Wettbewerbstätigkeit nicht untersagen kann, wenn keine Karenzentschädigung vereinbart ist. Auf der anderen Seite kann ein Mitarbeiter in einem solchen Fall trotz Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots keine Entschädigung verlangen. Dies mag auf den ersten Blick nicht interessengerecht sein. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Unternehmen sich häufig darüber bewusst sind, dass grundsätzlich für die Dauer eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung gezahlt werden muss. Arbeitnehmer hingegen rechnen in der Regel nicht mit einer Entschädigung, wenn diese nicht auch im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.

Praxistipp

Die richtige Gestaltung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten sollte dem Profi überlassen werden. Denn es sind viele Stolpersteine zu beachten. Insbesondere kann es ein böses Erwachen für den Arbeitgeber geben, sollte sich herausstellen, dass ein Wettbewerbsverbot „unverbindlich” ist. Das kann z. B. der Fall sein, wenn bei Vertriebsmitarbeitern ein zu großer territorialer Anwendungsbereich vereinbart wird. Denn dann hat der Arbeitnehmer die Wahl: Entweder er hält sich an das Wettbewerbsverbot und beansprucht die vereinbarte Karenzentschädigung. Oder er ignoriert es. Der Arbeitgeber hat dann keine Handhabe.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Florian Olms.

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