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Bundesgerichtshof hilft Spiele-Anbietern … ein bisschen

Nach zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 26. November 2015 soll es künftig möglich sein, Webseiten mit illegalen Inhalten bei Access-Providern sperren zu lassen (so genannte "Netzsperren"). Voraussetzung ist allerdings, dass der Rechte-Inhaber zuvor zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen deren Anbieter und Host-Provider vorzugehen (Az. I 3/14 und I ZR 174/14)

Die Entscheidungen sind ein weiteres Mosaiksteinchen, das Spiele-Anbietern beispielsweise bei einem Vorgehen gegen Linksammlungen hilft, die auf illegale Downloadmöglichkeiten bei Share-Hostern verweisen, oder gegen Piratenserver und Angebote, die Quellcodes veröffentlichen. Solche Angebote sind häufig bei dubiosen Host-Providern untergebracht und werden offiziell von nicht weniger dubiosen Adressen in meist exotischen Ländern aus betrieben.

Interessant ist dabei, dass der Bundesgerichtshof dies nicht nur bei Seiten mit nahezu ausschließlich illegalen Inhalten zulässt: "Eine Sperrung ist nicht nur dann zumutbar, wenn ausschließlich rechtsverletzende Inhalte auf der Internetseite bereitgehalten werden, sondern bereits dann, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fallen." Zu vermuten ist, dass die Anbieter von überwiegend illegalen Seiten nun hektisch legale Inhalte ihrem Angebot als Feigenblatt hinzufügen.

Die Voraussetzungen für die Sperrung eines Angebotes bei einem Access-Provider sind allerdings hoch. Zu den "zumutbaren Maßnahmen", die der Rechteinhaber vor einem Vorgehen gegen den Access-Provider treffen muss, zählt der Bundesgerichtshof unter anderem den Einsatz von Detekteien, technischen Dienstleistern zur Ermittlung der Betreiber oder staatlichen Ermittlungsbehörden.

Wie hoch die Voraussetzungen in der Praxis sein werden, ist momentan noch nicht abzusehen. Der Einsatz von Detektiven und technischen Dienstleistern erscheint durchaus praxisgerecht. Die Mühlen der Strafverfolgungsbehörden mahlen jedoch sehr langsam. Es bleibt also aus Sicht der Spiele-Anbieter zu hoffen, dass nicht alle drei Maßnahmen ausgeschöpft werden müssen – das scheint der Bundesgerichtshof, so jedenfalls die Pressemeldung, aber auch nicht zu verlangen. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht im Volltext vor.

Ein weiteres Mosaiksteinchen im Vorgehen gegen illegale Webseiten ist übrigens ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Sommer diesen Jahres. Dieser hat entschieden, dass ein Auskunftsanspruch bei Markenrechtsverletzungen und anderen Verletzungen geistigen Eigentums nicht am Bankgeheimnis scheitert. Banken müssen gegebenenfalls Auskunft über Namen und Anschrift des Kontoinhabers geben. Vorliegend ging es um den Online-Vertrieb von Parfüm-Fälschungen. Das Urteil lässt sich aber auch auf Rechtsverletzungen im Games-Bereich übertragen (EuGH Urteil vom 16.07.2015, C-580/13). Das bedeutet: Rechteinhaber können von Banken und Zahlungsdienstleistern verlangen, die Identität der Empfänger von Zahlungen offen zu legen, die im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen stehen.

Gerne stehen wir für eine weitere Vertiefung und ein Vorgehen gegen rechtsverletzende Inhalte zur Verfügung. Wir haben hier für die Gamesbranche schon zahlreiche Verfahren erfolgreich geführt und wegweisende Urteile erstritten.

Dr. Andreas Lober

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