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Befristung der Vertretungskraft für geplante Übernahme eines Auszubildenden

Bundesarbeitsgericht vom 18. März 2015 – 7 AZR 115/13

Sachverhalt: Die Klägerin war über elf Jahre aufgrund von 14 befristeten Arbeitsverträgen als Telefonserviceberaterin bei der Bundesagentur für Arbeit angestellt. Grund der letzten Befristung war, dass sie in der Übergangszeit bis zu der geplanten Übernahme eines Auszubildenden auf einer für ihn vorgesehene Stelle als Vertreterin beschäftigt werden sollte. Die Bundesagentur hat sich in einem Tarifvertrag dazu verpflichtet, alle Auszubildenden nach Bestehen der Ausbildungsprüfung in ein auf 24 Monate befristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Aufgrund der Erfahrungswerte aus der Vergangenheit bestehen zwischen 60 - 74 Prozent der Auszubildenden die Prüfung und werden daraufhin befristet eingestellt. Demzufolge habe die Bundesagentur damit gerechnet, dass nach den Prüfungen rund zehn Auszubildende einen Arbeitsplatz beanspruchen werden und bis zu diesem Zeitpunkt befristet eingestellte Vertreter danach nicht mehr benötigt würden.

Die Entscheidung: Trotz Zurückverweisung an die Vorinstanz hat das BAG deutlich gemacht, unter welchen Voraussetzungen es im vorliegenden Fall von einer sachlich gerechtfertigten Befristung ausgeht. Grundsätzlich kann die geplante Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem Auszubildenden die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem Vertreter bis zu diesem Zeitpunkt nur rechtfertigen, wenn der Auszubildende in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden soll. Besteht hingegen – wie im vorliegenden Fall – eine tarifvertragliche Verpflichtung, die Auszubildenden nur befristet zu übernehmen, liegt ein berechtigtes Interesse nur bei folgender Prognose vor: Der Auszubildende wird voraussichtlich nach Abschluss seiner Ausbildung nicht auf einem Arbeitsplatz beschäftigt werden können, der aufgrund des Ausscheidens eines früher nach dem Tarifvertrag nur für 24 Monate befristet eingestellten Auszubildenden frei wird. Arbeitgeber müssen somit davon ausgehen, dass mehr Auszubildende neu eingestellt werden müssen als Arbeitsverhältnisse aufgrund der 2-jährigen Befristung auslaufen und damit gleichzeitig der Beschäftigungsbedarf für die Vertreter der neu einzustellenden Auszubildenden entfällt.

Konsequenzen für die Praxis: Das BAG setzt seine bisherige Rechtsprechung zur Vertretungsbefristung konsequent fort. Der Sachgrund der Vertretung setzt immer die Prognose im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Vertreter voraus, dass der Beschäftigungsbedarf für den Vertreter nach Befristungsende entfällt. Diesem Erfordernis wäre nicht Genüge getan, würde der zu übernehmende Auszubildende nicht auf dem Arbeitsplatz des Vertreters, sondern auf dem eines zwei Jahre zuvor befristet eingestellten Auszubildenden beschäftigt werden. Somit muss der Arbeitgeber damit rechnen, dass mehr Auszubildende die Prüfung bestehen werden als noch vor zwei Jahren und dadurch kein „fliegender Wechsel“ stattfinden kann. Nur dann darf vorübergehend ein Vertreter zwecks einer geplanten Übernahme befristet eingestellt werden.

Bei Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie bitte: Sarah-Denise van der Walt

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Aktuelles Arbeitsrecht BAG Vertretungsbefristung