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BAG begrenzt das finanzielle Streikrisiko von Gewerkschaften

Bundesarbeitsgericht vom 25. August 2015 – 1 AZR 754/13 und 1 AZR 875/13

Sachverhalt: Aufgrund des Streiks der Fluglotsen am 6. April 2009 am Stuttgarter Flughafen verklagten vier mittelbar davon betroffene Luftverkehrsgesellschaften die Gewerkschaft der Flugsicherung e. V. auf Schadensersatz wegen ausgefallener, verspäteter und umgeleiteter Flüge (1 AZR 754/13). In einem Parallelverfahren (1 AZR 875/13) klagten verschiedene Airlines Schadensersatzansprüche gegen dieselbe Gewerkschaft ein, da durch Streikandrohungen unter anderem bestehende Buchungen storniert wurden und kostenintensive Notfallmaßnahmen getroffen werden mussten.

Die Entscheidung: In beiden Verfahren verneinte das BAG – wie auch die Vorinstanzen – einen Schadensersatzanspruch der Luftverkehrsgesellschaften. Laut der bisher vorliegenden Pressemitteilung sei durch den Streik weder das Eigentumsrecht in Form einer erheblichen Nutzungsbeeinträchtigung an Flugzeugen, noch das Recht der Gesellschaften am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Auch eine sittenwidrige Schädigung liege nicht vor. Denn bestreikt wurden nicht die jeweiligen Luftverkehrsgesellschaften, sondern der Betrieb der Flugsicherungsgesellschaft. Eine nur mittelbare Beeinträchtigung reiche für Schadensersatzzahlungen grundsätzlich nicht aus.

Konsequenzen für die Praxis: Mit diesen Entscheidungen setzt das BAG seine gewerkschaftsfreundliche Rechtsprechung fort. Aus Sicht der Gewerkschaften ein Erfolg – für die Drittbetroffenen ein Rückschlag. Denn die Entscheidungen des BAG lassen sich wohl nicht nur auf Streikmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Flugverkehr beschränken. Auch anderen von Streikmaßnahmen betroffenen Dritten, wie z. B. Bahn- und Postkunden, Autozulieferern oder Kita-Nutzern, wäre danach ein Schadensersatzanspruch verwehrt. Nur in Ausnahmefällen wird ein Schadensersatzanspruch von Drittbetroffenen wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Streikmaßnahme in Betracht kommen. Hierfür müsste der Arbeitskampf evident unverhältnismäßig sein oder Zwecke verfolgen, die offenkundig nicht dem Kompetenzbereich der Tarifvertragsparteien unterfallen.

Praxistipp: Arbeitgebern kann nur empfohlen werden, einen erwartbaren Arbeitskampf möglichst gut und langfristig vorzubereiten. Das bedeutet z. B., in wirtschaftlich guten Zeiten und / oder während der Laufzeit von Tarifverträgen Ersatzproduktionen – ggf. im Ausland – zu schaffen, um eine Situation der „Nichterpressbarkeit“ durch Streikmaßnahmen zu schaffen. Darüber hinaus gibt es noch weitere effektive Mittel, wie z. B. Vorratslagerhaltung, ggf. Einsatz von Leiharbeitnehmern und/oder Streikbruchprämien.

Bei Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie bitte: Dr. Wolfgang Lipinski Katharina Domni

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