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Wohin mit dem Urlaub, wenn man nicht ver­reisen kann?

Das Urlaubsrecht gestaltete sich in den letzten Jahren ohnehin schon zum Dauerbrenner in der Rechtsprechung, sowohl des Bundesarbeitsgerichts als auch des Europäischen Gerichtshofs. InZeiten von Corona und den damit verbundenen begrenzten Reisemöglichkeiten, geht die Interessenlagen beider Vertragsparteien völlig auseinander: Arbeitgeber haben jetzt mit Blick auf das Jahresende ein besonderes Interesse daran, dass Arbeitnehmer den verbleibenden Resturlaub noch im Jahr 2020 nehmen, da andernfalls Rückstellungen gebildet werden müssen, die die Bilanz aus Sicht vieler Arbeitgeber "belasten". Arbeitnehmer würden die Urlaubstage oftmals jedoch lieber aufsparen, entweder für "bessere Zeiten" oder für weitere mögliche Kita- und Schulschließungen in der Zukunft. Was gilt nun arbeitsrechtlich?

Dr. Michaela Felisiak und Markus Künzel erklären im Beitrag auf LTO.de, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt beachten müssen.