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Wichtige Entscheidung für den Sektor Handel, Banken und Versicherungen: Ist die Gewerkschaft DHV tariffähig?

Erfurt/München, 25. Juni 2018 – Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet am morgigen Dienstag, den 26. Juni 2018, über die Tariffähigkeit der Gewerkschaft DHV (1 ABR 37/16). "Der Beschluss ist von großer Bedeutung für den Sektor Handel, Banken und Versicherungen, da sich dort viele Arbeitsverhältnisse nach Tarifverträgen richten, die die DHV ausgehandelt hat", sagt Wolfgang Lipinski, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner der internationalen Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT und ausgewiesener Experte im Tarifrecht. "Es ist zu hoffen, dass das Bundesarbeitsgericht die Tariffähigkeit der Gewerkschaft DHV bestätigt und damit dem Wunsch unter anderem der IG Metall und von ver.di nach der Entfernung unliebsamer Konkurrenz Einhalt gebietet. Denn mit dem Tarifeinheits- und dem Mindestlohngesetz existieren inzwischen gesetzliche Regelungen zum Erhalt einer funktionierenden Tarifautonomie. Damit müssen keine überzogenen Anforderungen mehr insbesondere an die Mitgliederstärke einer Gewerkschaft gestellt werden", so der Tarifexperte weiter.

Die DHV ist eine im Christlichen Gewerkschaftsbund Deutschland (CGB) organisierte Arbeitnehmervereinigung und vertritt nach eigenen Angaben die gewerkschaftlichen und berufspolitischen Interessen von etwa 73.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Die Antragsteller, u.a. die IG Metall, ver.di und die NGG machen geltend, der DHV fehle die erforderliche Mächtigkeit und Leistungsfähigkeit für eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung. Nach der Satzung erstrecke sich der Organisationsbereich der DHV auf ca. 11,4 Millionen Beschäftigungsverhältnisse. Es sei aber von höchstens 10.000 Mitgliedern auszugehen, was zu einem Organisationsgrad von unter 0,1 % führe. Es fehle auch an hinreichender finanzieller Ausstattung.

Die DHV hat u.a. entgegnet, ihr Organisationsbereich erfasse ca. 7 Millionen Beschäftigungsverhältnisse. Sie verfüge über weit mehr als 10.000 Mitglieder. Ihre organisatorische Leistungsfähigkeit könne aus der langjährigen Teilnahme am Tarifgeschehen geschlossen werden. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass ihre Tariffähigkeit bereits in den Jahren 1956 und 1997 in zwei arbeitsgerichtlichen Verfahren erfolglos in Frage gestellt worden war. Das Arbeitsgericht hatte dem Antrag in erster Instanz
stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hatte ihn abgewiesen.

Dr. Wolfgang Lipinski steht für weitere Informationen, Statements und Gastbeiträge gerne zur Verfügung.

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Presse & Öffentlichkeitsarbeit Arbeitsrecht
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E-Mail: Markus.Bauer@bblaw.com


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