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Newsletter Russian Desk: Digitalisierung der Justiz: Änderungen in den russischen Prozessgesetzbüchern, Januar 2022

Zum 1. Januar 2022 sind Änderungen im Arbitrageprozessgesetzbuch, im Zivilprozessgesetzbuch und im Gesetzbuch zu Verwaltungsverfahren in
Kraft getreten, welche die virtuelle Teilnahme an Gerichtsverfahren regeln [1].

Die wichtigsten Änderungen sind folgende:

1. Klagen, Anträge, Beschwerden, Schriftsätze und andere Dokumente können in elektronischer Form auf folgenden Wegen eingereicht werden:

  • über das Föderale System „Gosuslugi (Госуслуги)“,
  • über ein anderes vom Obersten Gericht zugelassenes Informationssystem oder
  • über die Systeme des elektronischen Dokumentenverkehrs der Verfahrensbeteiligten unter Nutzung des einheitlichen Systems der Zusammenarbeit innerhalb der Verwaltung.

Über „Gosuslugi“ versandte Dokumente können mittels einfacher elektronischer Unterschrift unterzeichnet werden. Eine Ausnahme bilden
die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz und auf Aussetzung der Vollstreckung von Gerichtsakten: Sie verlangen eine qualifizierte elektronische Unterschrift.

2. Klagende juristische Personen müssen zudem ihre INN (Steuernummer) angeben; natürliche Personen einen Identifikationsnachweis (SNILS (individuelle Versicherungsnummer), INN, Serie und Nummer des Reisepasses, Führerschein oder Fahrzeugschein).

3. Der Kläger ist berechtigt, anderen Verfahrensbeteiligten eine Kopie der Klage mit Anlagen über das System „Gosuslugianstelle der postalischen Zustellung zu übersenden. Eine analoge Regel gilt für die Übersendung der Klageerwiderung durch den Beklagten.

4. Gerichtliche Benachrichtigungen und Gerichtsakte werden den Verfahrensbeteiligten in elektronischer Form über „Gosuslugi“ übersandt. Um Informationen über „Gosuslugi“ zu empfangen, müssen die Prozessbeteiligten auf dem Portal zustimmen.

5. Wenn das Arbitragegericht über Nachweise verfügt, dass die Verfahrensbeteiligten den Beschluss über die Annahme der Klage und die Eröffnung des Verfahrens erhalten haben, werden diesen Personen Informationen zu Termin und Ort des ersten Gerichtstermins und Gerichtsakte, welche Ort und Zeit folgender Termine festlegen, durch das Einstellen dieser Gerichtsakte mit begrenztem Zugang in das vom Obersten Gericht bestimmte Informationssystem zur Kenntnis gebracht.

Das Arbitragegericht ist auch berechtigt, diese Personen über die folgenden Verfahrenstermine mittels elektronischer Post oder anderer Kommunikationsmittel zu informieren.

6. Im Zivilprozessgesetzbuch werden Fällen festgelegt, wann eine Mitteilung als zugegangen gilt: (1) Wenn sie einer bevollmächtigten Person der Filiale oder Repräsentanz übergeben wurde; (2) wenn sie dem Vertreter eines Verfahrensbeteiligten übergeben wurde; (3) wenn ein Nachweis der elektronischen Zustellung der gerichtlichen Mitteilung vorliegt.

7. Die Prozessgesetzbücher sehen die Durchführung von Verhandlungen und den Erhalt von Erläuterungen über Webkonferenzen vor. Die Teilnahme an einer Webkonferenz muss beantragt werden. Über die Teilnahme einer Person an der Verhandlung über eine Webkonferenz erlässt das Gericht einen Beschluss, in dem der Termin der Sitzung angegeben wird. Den Verfahrensbeteiligten werden rechtzeitig die für die Teilnahme nötigen Informationen übersandt.

8. Die Feststellung der Identität der an der Gerichtssitzung unter Nutzung des Webkonferenzsystems teilnehmenden Personen erfolgt mit dem einheitlichen biometrischen System.

9. Die Teilnehmer an Webkonferenzen können Anträge, Gesuche und andere Dokumente in elektronischer Form einreichen.

10. Das Arbitragegericht lässt sich von den Zeugen, Sachverständigen und Übersetzern, die über ein Webkonferenzsystem an der Gerichtssitzung teilnehmen, per Unterschrift bestätigen, dass sie über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt und über die Haftung bei deren Verletzung belehrt wurden. Die Unterschrift ist dem Schiedsgericht in Form eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur vorzulegen.

11. Bei Nutzung eines Webkonferenzsystems wird ein Protokoll geführt und eine Videoaufzeichnung der Verhandlung erstellt. Die Videoaufzeichnung wird dem Protokoll beigefügt.

Das Oberste Gericht muss zur praktischen Umsetzung der Neuerungen noch die Anforderungen an die technischen Mittel und Programme für Webkonferenzen festlegen.

Alle Änderungen werden angewandt, wenn im konkreten Gericht die technischen Möglichkeiten vorhanden sind.

[1] Föderales Gesetz Nr. 440-FZ vom 30. Dezember 2021 „Über Änderungen in einzelnen Gesetzgebungsakten der Russischen Föderation“.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Bezborodov
Natalia Bogdanova
Artem Nikolaev

 


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