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Klage vor dem Bundesverfassgungsgericht: Schaffen sich die Beamten selbst ab?

Karlsruhe/München, 15. Januar 2018 – Dürfen deutsche Beamte streiken? Über diese Frage verhandelt das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch, den 17. Januar 2018. Lehrerinnen und Lehrer aus verschiedenen Bundesländern hatten gegen das Streikverbot für Beamte Verfassungsbeschwerde eingelegt (2 BvR 1738/12 u.a.).

Die Lehrkräfte hatten während der Unterrichtszeit an Arbeitskampfmaßnahmen der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft teilgenommen, was mit Disziplinarmaßnahmen geahndet wurde. Denn Beamten ist es nach dem Grundgesetz verboten zu streiken. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), auf die sich die Lehrer unter anderem berufen, erlaubt hingegen einen Beamtenstreik, wenn die betreffenden Beamten Tätigkeiten ausüben, die nicht unmittelbar hoheitlich sind, wie es bei Lehrern der Fall ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Jahr 2014 mit diesem Dilemma auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass das in der deutschen Verfassung verankerte Streikverbot für Beamte Vorrang vor der EMRK habe. Jedoch müsse der Gesetzgeber das deutsche Recht langfristig an die EMRK anpassen und ein Streikrecht zumindest für einen Teil der Beamten einräumen.

"Ein Streikrecht für Beamte kann es unserer Ansicht nach nicht geben. Wenn das Bundesverfassungsgericht den Beamten ein Streikrecht zuerkennt, würde das letztlich bedeuten, dass für diese Tarifverträge abgeschlossen werden müssten", meint Thomas Drosdeck, Partner der internationalen Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT. "Denn ein Streik ist nur zulässig, wenn er ein tariflich regelbares Ziel verfolgt. Derzeit ist die Beamtenbesoldung aber gesetzlich geregelt", erläutert der Anwalt. Markus Künzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht und ebenfalls Partner bei BEITEN BURKHARDT, ergänzt: "Sollte sich das Bundesverfassungsgericht der Meinung des Bundesverwaltungsgerichts anschließen, müsste der Gesetzgeber den Beamten, die nicht unmittelbar hoheitlich tätig sind, ein Streikrecht einräumen." Wolfgang Lipinski, gleichermaßen Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei, fügt hinzu: "In vielen Fällen liegt es im Ermessen der Behörden, ob sie Beschäftigte verbeamten oder nicht. Ob Lehrer dann zukünftig überhaupt noch verbeamtet werden würden, ist fraglich. In jedem Fall ergäben sich für öffentlich-rechtliche Arbeitgeber neue Gestaltungsspielräume."

Dr. Thomas Drosdeck, Markus Künzel und Dr. Wolfgang Lipinski, stehen für weitere Informationen, Statements und Gastbeiträge gerne zur Verfügung.

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