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IP/IT/Medien, März 2016

Die neue Unionsmarkenverordnung – Worauf Markeninhaber jetzt achten müssen

Am 23. März 2016 tritt die neue Unionsmarkenverordnung (UMV) in Kraft und löst die Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) ab. Diese ist Teil der umfassenden Markenrechtsreform der Europäischen Union, in deren Zuge auch die Markenrechtsrichtlinie 2008/95/EG durch die Richtlinie (EU) 2015/2436 ersetzt wurde. Den Mitgliedstaaten bleibt bis zum 14. Januar 2019 (bzw. bis zum 14. Januar 2023 hinsichtlich der Einführung eines Amtslöschungsverfahrens) Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Markeninhaber müssen sich künftig zum einen an eine neue Terminologie gewöhnen: Fortan wird die Gemeinschaftsmarke „Unionsmarke“ heißen (in Englisch „European Union Trademark“). Auch das Harmonisierungsamt (bisher kurz „HABM“) bekommt einen neuen Namen, nämlich „Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum“ (in Englisch „European Union Intellectual Property Office“ – „EUIPO“).

Zum anderen sollten Sie auch bei der strategischen Verwaltung ihrer Markenportfolios die Gebührenreform und die verfahrensrechtlichen Änderungen im Blick haben. Vor allem Art. 28 UMV ist zu berücksichtigen, der die bestehende Praxis des HABM zur Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen nach der EuGHEntscheidung „IP Translator“ (C-307/10) in der Verordnung kodifiziert. Inhaber von Gemeinschaftsmarken, deren Marken vor dem 22. Juni 2012 angemeldet und vor dem 23. März 2016 registriert wurden, sollten überprüfen, ob es notwendig ist, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ihrer Gemeinschaftsmarke zu ergänzen, um einen Teilverlust des Schutzumfangs ihrer Marken infolge der Regelung des Art. 28 Abs. 8 zu verhindern. Eine Ergänzung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nach Art. 28 UMV kann nur in dem festgelegten Zeitraum vom 23. März 2016 bis zum 24. September 2016 beantragt werden. Zeitnahes Handeln ist erforderlich.

Inhalt:

1. Konkretisierung von Oberbegriffen in älteren Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen – Handlungsbedarf für Markeninhaber?
2. Änderungen der Gebühren
3. Änderungen bei Fristen
4. Neue Markenformen ab 1. Oktober 2017
5. Beschlagnahme von Waren im Transitbereich
6. Fazit und Aussichten


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