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BEITEN BURKHARDT berät den Rat der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens im Bereich des EU-Antidumpingrechts

Brüssel, 16. September 2015 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat den Rat der Europäischen Union erfolgreich im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vertreten.

Hintergrund des Vorabentscheidungsersuchens des Finanzgerichts München waren Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China, auf die der Rat mittels einer Verordnung einen Antidumpingzollsatz verhängt hatte.

Ein von dem Zollsatz betroffenes Unternehmen (Fliesen-Zentrum Deutschland GmbH) rügte die vom Hauptzollamt Regensburg gegen ihn verhängten Zölle und erhob Klage beim Finanzgericht München. Es vertrat u.a. die Auffassung, dass die Verordnung ungültig sei, da die Unionsorgane die USA als Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts gleichartiger Waren wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fliesen bestimmt hatte. Konkret führte das Unternehmen an, dass die Wahl der USA als Vergleichsland unangemessen war, da sich der amerikanische und der chinesische Keramikfliesenmarkt gravierend unterscheiden würden. Insbesondere hätten die Unionsorgane alternative, besser geeignete Vergleichsländer wie Thailand, Indonesien, Brasilien und die Türkei bei der Bestimmung des Normalwerts außer Betracht gelassen.

Das Finanzgericht München setzte das Verfahren aus und wollte vom EuGH geklärt wissen, ob die von dem Unternehmen vorgebrachten Zweifel an der sorgfältigen Bestimmung des Antidumpingzollsatzes zur Ungültigkeit der Verordnung führen würden. 

Der EuGH (Rs. C-687/13) kam zu dem Ergebnis, dass die Prüfung der Vorlagefrage nichts ergeben habe, was die Gültigkeit der angefochtenen Verordnung berühren konnte. Er folgte damit den Darstellungen der Kommission und des Rats, welcher von Dr. Rainer Bierwagen vertreten wurde: Die Unionsorgane hatten bei der Antidumpinguntersuchung weitere Drittländer als Vergleichsländer in Betracht gezogen. Allerdings hatten sie vergeblich versucht, Hersteller in diesen Drittländern zu kontaktieren, um deren Ausfuhrpreise bei der Berechnung des Normalwerts zu berücksichtigen. Da die Hersteller in den als Vergleichsland in Betracht gezogenen Drittländern nicht verpflichtet sind, mitzuarbeiten, kann der Umstand, dass sie der Bitte um Mitarbeit nicht nachkommen, keine Verletzung der den Unionsorganen obliegenden Sorgfaltspflicht begründen. Der EuGH stellte fest, dass die Unionsorgane das Vergleichsland mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt haben.

Berater des Rats der Europäischen Union:
BEITEN BURKHARDT Brüssel: Partner  Dr.  Rainer  Bierwagen  und  Associate Dr. Theresa Ilgner (beide EU-Recht).

Kontakt
Dr. Rainer Bierwagen
Tel.: +32 2 639 00 00


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