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BEITEN BURKHARDT berät die Flughafen München GmbH samt Tochtergesellschaft AeroGround Flughafen München GmbH

Melms und Reinhardt-Kasperek erstreiten bahnbrechendes Grundsatzurteil vor dem Bundesarbeitsgericht

München/Erfurt, 16. Juni 2021 – Das BEITEN BURKHARDT-Arbeitsrechtsteam um Dr. Christopher Melms und Dr. Sarah Reinhardt Kasperek (Standort München) berät die Flughafen München GmbH samt der Tochtergesellschaft AeroGround Flughafen München GmbH und gewinnt vor dem höchsten deutschen Arbeitsgericht – das erstrittene Grundsatzurteil betrifft die Wechselschichtzulage im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Besonderer Teil Flughafen (TVöD-F). Es entfaltet Relevanz für alle TVöD-Anwender.

Dr. Christopher Melms und Dr. Sarah Reinhardt-Kasperek unterstützen die Flughafen München GmbH / AeroGround Flughafen München GmbH bei Abschluss mehrerer Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit. Diese arbeitsrechtliche Beratung umfasste im Schwerpunkt auch die Frage, wann Wechselschicht nach dem TVöD geleistet wird, wobei sich die Betriebsparteien einig waren, hierzu Musterklagen zu führen. Im Prozess ging es nunmehr um das Vorliegen der Voraussetzungen von Wechselschicht nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) nach §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 5, 27 Abs. 1a TVöD.

Zwei Arbeitnehmer klagten gegen die Flughafen München GmbH / AeroGround Flughafen München GmbH auf Zahlung einer Zulage und auf Zusatzurlaub für die Leistung von Wechselschicht. Es galt zu klären, ob die tarifvertraglichen Regelungen zu Zulagen und Zusatzurlaub für ständige Wechselschichtarbeit nach dem TVöD anwendbar seien. Dr. Christopher Melms und Dr. Sarah Reinhardt-Kasperek konstatierten, dass die tarifvertraglichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zulagen und Zusatzurlaub für ständige Wechselschichtarbeit nicht gegeben seien und bekamen nun vor dem Bundesarbeitsgericht recht (Urteil vom 16. Juni 2021 – 6 AZR 179/20).

"Das Bundesarbeitsgericht knüpft damit an seine Entscheidung aus 2008 an (Urteil vom 24. September 2008 – 10 AZR 770/07) und räumt in der mündlichen Verhandlung am 16.6 ein, dass die Folgeentscheidungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen am Arbeitsbereich ansetzten, vielleicht etwas irreführend formuliert waren. Entscheidender Punkt ist nach den Äußerungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, dass Voraussetzung der Wechselschichtzulage nach dem TVöD ist, dass der Arbeitnehmer selbst auch Wechselschicht leistet, also tatsächlich rund um die Uhr eingesetzt werden kann und auch wird", erklärt Dr. Christopher Melms. Die Entscheidung entfaltet als Grundsatzurteil Relevanz für alle TVöD-Anwender, weil sich der TVöD-F (Flughäfen) bzgl. der Wechselschichtzulage nicht von den anderen Fassungen des TVöD unterscheidet.

Dr. Christopher Melms steht für weitere Informationen, Stellungnahmen und Gastbeiträge gerne zur Verfügung.

Kontakt
Dr. Christopher Melms
Tel.: +49 89 35065-1144
E-Mail: Christopher.Melms@bblaw.com


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