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BAG: Versetzung ins Ausland grundsätzlich möglich

Das Bundesarbeitsgericht hat gestern entscheiden, dass der Arbeitgeber aufgrund seines arbeitsvertraglichen Direktionsrechts den Arbeitnehmer anweisen, an einem Arbeitsort des Unternehmens im Ausland zu arbeiten, wenn nicht im Arbeitsvertrag ausdrücklich oder den Umständen nach konkludent etwas anderes vereinbart worden ist (5 AZR 336/21). Das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das in § 106 der Gewerbeordnung verankert ist, begrenzt das Weisungsrecht des Arbeitgebers insoweit nicht auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland. Die Ausübung des Weisungsrechts im Einzelfall unterliegt nach dieser Bestimmung allerdings einer Billigkeitskontrolle. Weitere Details finden Sie hier.

(Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts)