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Ausstattung des Betriebsrats mit Technik für Videokonferenzen

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) hat einen Arbeitgeber im Wege einer einstweiligen Verfügung verurteilt, dem bestehenden Betriebsrat eine technische Ausstattung zur Verfügung zu stellen, die diesem die Durchführung von Sitzungen und Beratungen in Form einer Videokonferenz ermöglicht. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, es handle sich um erforderliche Informationstechnik, die der Arbeitgeber nach § 40 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz zur Verfügung stellen müsse. Gegen die Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben (Urteil vom 14. April 2021 - 15 TaBVGa 401/21).

(Quelle: Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg vom 14. April 2021)