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Taxonomie-Verordnung für nachhaltige Investitionen beschlossen

Am 10. und am 18. Juni 2020 haben der Europäische Rat und das Europäische Parlament die Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen beschlossen (Verfahren 2018/0178/COD). Diese sog. Taxonomie-Verordnung soll private Investitionen in grüne und nachhaltige Projekte fördern und damit einen wesentlichen Beitrag zum European Green Deal leisten, den die EU-Kommission am 11. Dezember 2019 vorgestellt hatte (vgl. zum European Green Deal im Einzelnen unseren Newsletter Ausblick Corporate Social Responsibility 2020: Mehr Nachhaltigkeit, mehr Gesetze, mehr Risiko).

In der Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 18. Juni 2020 äußerte der für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und die Kapitalmarktunion zuständige Exekutiv-Kommissionsvizepräsident Valdis Dombrovskis dementsprechend:

Die heutige Annahme der Taxonomie-Verordnung ist ein Meilenstein unserer grünen Agenda. Wir schaffen damit das weltweit erste Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten und liefern einen kräftigen Impuls für nachhaltige Investitionen. Außerdem wird die Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen offiziell eingerichtet. Diese Plattform wird in den kommenden Jahren eine entscheidende Rolle für die Weiterentwicklung der EU-Taxonomie und unserer Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen spielen.

Die Taxonomie soll es Anlegern ermöglichen, ihre Investitionen stärker auf nachhaltigere Technologien und Unternehmen auszurichten, und damit entscheidend dazu beitragen, dass die EU bis 2050 klimaneutral wird. Sie stellt dazu ein EU-weites Klassifizierungssystem mit einheitlichen Begrifflichkeiten zur Verfügung.

Relevant wird die Taxonomie insbesondere für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater sowie für alle Unternehmen, die zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet sind bzw. sein werden:

Bedeutung der Taxonomie-VO für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater

Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater werden durch die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Sustainable Finance Disclosure Regulation, kurz: SFDR) dazu verpflichtet, ab 2021/2022, sowohl im Internet als auch in ihren Produktdokumentationen nachhaltigkeitsbezogene Informationen offenzulegen. Einer Umsetzung in nationales Recht bedarf es insoweit nicht; die SFDR ist unmittelbar geltendes Recht (vgl. zur SFDR näher in unserem Newsletter Ausblick Corporate Social Responsibility 2020: Mehr Nachhaltigkeit, mehr Gesetze, mehr Risiko von Anfang Februar 2020). Die SFDR ermächtigt allerdings die drei Europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, EIOPA und ESMA, kurz: ESAs) zur Entwicklung von sog. Regulatory Technical Standards (RTS) über den Inhalt, die Methodik und die Darstellung von ESG-Offenlegungen sowohl auf Unternehmensebene als auch auf Produktebene. Die ESAs haben hierzu am 23. April 2020 ein Konsultationspapier veröffentlicht, in dem sie um Beiträge zu den von ihnen vorgeschlagenen RTS zur Offenlegung von ESG-Faktoren für Finanzmarktteilnehmer, Berater und Produkte bitten.

Bedeutung der Taxonomie-VO für die nichtfinanzielle Berichterstattung

Zudem ist die Taxonomie für alle Unternehmen relevant, die ihren Lagebericht nach der sog. CSR-Richtlinie (Non-financial reporting Directive, kurz: NFRD) und dem deutschen CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2017 um eine nichtfinanzielle Erklärung ergänzen müssen. Sie werden in ihrer nichtfinanziellen Berichterstattung künftig auch Angaben darüber aufnehmen müssen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten gemäß Artikel 3 und Artikel 9 der Taxonomie-VO einzustufen sind, vgl. Art. 8 Taxonomie-VO. Insbesondere müssen Nicht-Finanzunternehmen folgendes angeben:

a) den Anteil ihrer Umsatzerlöse, der mit Produkten oder Dienstleistungen erzielt wird, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltige gemäß Artikel 3 und Artikel 9 der Taxonomie-VO einzustufen sind; und

b) den Anteil ihrer Investitionsausgaben und, soweit zutreffend, den Anteil der Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen oder Prozessen, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig gemäß Artikel 3 und Artikel 9 der Taxonomie-VO einzustufen sind.

Gemäß Artikel 3 der Taxonomie-VO gilt eine Wirtschaftstätigkeit u.a. dann als ökologisch nachhaltig, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer der folgenden, in Artikel 9 der Taxonomie-VO festgelegten Umweltziele leistet:

a) Klimaschutz;

b) Anpassung an den Klimawandel;

c) die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen;

d) der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft;

e) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;

f) der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.

Die EU-Kommission wird delegierte Rechtsakte mit spezifischen technischen Evaluierungskriterien erlassen, um die in der Taxonomie-VO festgelegten Grundsätze zu ergänzen und festzulegen, welche Wirtschaftstätigkeiten für die einzelnen Umweltziele jeweils infrage kommen. Laut o.g. Pressemitteilung sollen die beiden ersten Kriterien für Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel bis Ende dieses Jahres und die Kriterien für die anderen vier Umweltziele bis Ende nächsten Jahres angenommen werden.

Ausblick

Mit der Taxonomie-VO und der SFDR hat die EU-Kommission zentrale Bausteine ihres Aktionsplans Sustainable Finance aus dem Jahr 2018 umgesetzt. Wie im European Green Deal angekündigt, hat die EU-Kommission nunmehr am 8. April 2020 die Konsultation zur Renewed Sustainable Finance Strategy gestartet (vgl. dazu im Update am Ende unseres Newsletters Newsletter Corona vs. CSR: Stoppt das Virus auch die Nachhaltigkeit? von Anfang April 2020). Nach dem Willen der EU-Kommission soll Nachhaltigkeit künftig auch stärker in den Corporate-Governance-Rahmen integriert werden.

Ebenfalls im European Green Deal angekündigt hat die EU-Kommission die Überarbeitung der CSR-Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung. Mit dieser Initiative möchte die EU-Kommission sicherstellen, dass Investoren, die Zivilgesellschaft und andere interessierte Parteien Zugang zu den von ihnen benötigten Informationen haben, ohne den Unternehmen zugleich übermäßige Berichtspflichten aufzuerlegen. Die in dem Ende Januar 2020 veröffentlichten Fahrplan vorgesehene Konsultation ist seit kurzem geschlossen, eine Umsetzung durch die EU-Kommission für das vierte Quartal 2020 angekündigt.

Das aktuelle Programm für die Trio-Ratspräsidentschaft von Deutschland, Slowenien und Portugal sieht neben einer EU-weit kohärenten Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und der dreigliedrigen Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag Sektorübergreifende Sorgfaltspflichten in der Lieferkette im Anmarsch) auch die Ausarbeitung einer neuen Mitteilung über die soziale Verantwortung von Unternehmen (SVU) einschließlich eines EU-Aktionsplans für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln vor (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag Committment der Trio-Ratspräsidentschaft zu mehr Nachhaltigkeit).

Der Trend zu mehr Regulatorik im Bereich Nachhaltigkeit setzt sich damit weiter fort.

Dr. André Depping

Dr. Matthias Etzel

Dr. Daniel Walden

Kontakt

Dr. André Depping T   +49 89 35065-1331 E   Andre.Depping@advant-beiten.com
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