BLOG -


Ansprüche des Mieters einer unrenoviert überlassenen Wohnung auf Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Vermieter

BGH, Urteile vom 08.07.2020 - VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18

Der BGH hatte 2015 entschieden, dass die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen unwirksam ist, wenn die Wohnung unrenoviert übergeben wird und der Mieter keinen angemessenen Ausgleich erhält. Unklar war, ob Mieter vom Vermieter verlangen können, Schönheitsreparaturen auszuführen.

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun entschieden, dass ein Mieter, dem eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen wurde und auf den die Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt wurden, vom Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen kann, wenn eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustandes eingetreten ist. Allerdings hat sich der Mieter in diesem Fall nach Treu und Glauben an den angefallenen Kosten zu beteiligen, weil die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu einer Verbesserung des vertragsgemäßen (unrenovierten) Dekorationszustands der Wohnung bei Mietbeginn führt. Soweit nicht Besonderheiten vorliegen, wird dies regelmäßig eine hälftige Kostenbeteiligung bedeuten.

Das Urteil wird die ohnehin steigenden Wohnkosten der Mieter weiter belasten. Gleichzeitig hat der Mieter eine unrenovierte Wohnung angemietet und erhält somit „darüber hinaus gehende“ Leistungen des Vermieters. Der BGH führt aus, dass die Wiederherstellung des (vertragsgemäßen) „unrenovierten“ Anfangszustandes in der Regel nicht praktikabel sei. Vielmehr sei allein eine Durchführung von Schönheitsreparaturen sach- und interessengerecht, durch die der Vermieter die Wohnung in einen frisch renovierten Zustand versetzt. Dadurch erhält der Mieter nach Durchführung der Schönheitsreparaturen eine Wohnung mit einem besseren als dem vertragsgemäßen Zustand bei Mietbeginn, weshalb auch ein angemessener Ausgleich gerechtfertigt ist.

Anja Fischer

TAGS

Wohnraummietrecht Schönheitsreparaturen AGB

Kontakt

Anja Fischer T   +49 89 35065-1205 E   Anja.Fischer@advant-beiten.com