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Reform der Grunderwerbsteuer beim Share Deal – Finanzministerkonferenz beschließt Gesetzesentwurf

Beschluss der Finanzministerkonferenz vom 29. November 2018

Hintergrund

Bereits im Juni 2018 hatte die Finanzministerkonferenz beschlossen, welche von der Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Maßnahmen vom Bundesfinanzministerium in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden sollen (siehe Tax Newsletter Juli 2018). Nach eingehenden Beratungen wurde nun von der Finanzministerkonferenz ein Gesetzesentwurf beschlossen.

Inhalt des Gesetzesentwurfs

In seiner Sitzung vom 29. November 2018 ist die Finanzministerkonferenz ihrem eigenen Beschluss vom 21. Juni 2018 gefolgt und hat die damals vorgeschlagenen Maßnahmen nahezu unverändert in einem Gesetzesentwurf niedergelegt. Die drei wesentlichen Eckpunkte des Gesetzesentwurfs, welcher vom Bundesfinanzministerium in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden sollen, sind wie folgt:

  • Zukünftig soll nicht nur bei Personengesellschaften, sondern auch bei Kapitalgesellschaften der Verkäufer im nennenswerten Umfang beteiligt bleiben (neuer § 1 Abs. (2b) Grunderwerbsteuergesetz).
  • Die für das Auslösen der Grunderwerbsteuer relevante Beteiligungshöhe wird von derzeit 95 Prozent auf 90 Prozent der Anteile abgesenkt.
  • Die derzeitigen Haltefristen von fünf Jahren werden auf zehn Jahre verlängert.

Bedeutung für die Praxis

Wie der Pressemeldung des hessischen Finanzministeriums vom 29. November 2018 zu entnehmen ist, soll zukünftig ein grunderwerbsteuerfreier Erwerb von Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften nur noch möglich sein, wenn ein Verkäufer im nennenswerten Umfang an der grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt bleibt.

Somit kann nach dem Beschluss der Finanzministerkonferenz auch eine grundstücksbesitzende Kapitalgesellschaft nicht mehr vollständig durch einen Investor und seinen Co-Investor erworben werden, ohne Grunderwerbsteuer auszulösen.

Zudem muss zukünftig bereits dann Grunderwerbsteuer gezahlt werden, wenn mindestens 90 Prozent der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft erworben werden, statt bisher 95 Prozent. Dies betrifft grundstücksbesitzende Personen- und Kapitalgesellschaften gleichermaßen.

In der Literatur werden bereits ernsthafte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die geplanten Gesetzesänderungen erhoben. Zum einen wird diskutiert, ob der neue § 1 Abs. (2b) Grunderwerbsteuergesetz ein sog. strukturelles Vollzugsdefizit aufweist. Insbesondere für börsennotierte Aktiengesellschaften wird es nahezu unmöglich sein, nachzuverfolgen, wie sich über einen Zeitraum von zehn Jahren der mittelbare bzw. unmittelbare Bestand an Aktionären geändert hat, um zu prüfen, ob die Grunderwerbsteuerpflicht ausgelöst wird.

Sofern die vorgeschlagenen Regelungen tatsächlich Gesetzeskraft erlangen, wird dies zu erheblichen grunderwerbsteuerlichen Mehrbelastungen bei einem Share Deal führen. Vor allem wird der Umstand, dass sowohl bei Personen- als auch Kapitalgesellschaften ein Altgesellschafter mehr als 10 Prozent an der grundbesitzenden Objektgesellschaft beteiligt bleiben muss, künftig regelmäßig einen Share Deal verhindern.

Der Gesetzesentwurf, den die Finanzministerkonferenz dem Bundesfinanzministerium übermittelt hat, ist bisher nicht veröffentlicht worden. Daher können immer noch keine Aussagen darüber getroffen werden, wann die geplanten Neuregelungen tatsächlich in Kraft treten werden. Es wird jedoch darüber spekuliert, dass die geplanten Neuregelungen rückwirkend schon ab dem 1. Januar 2019 gelten sollen. Dies hat insbesondere auch Bedeutung für die Beteiligten bei schon abgeschlossenen Share Deals in der Vergangenheit. Es ist durchaus zu befürchten, dass Käufer einer grundbesitzenden Personengesellschaft, die beim Vertragsschluss darauf gesetzt hatten, in zwei oder drei Jahren die noch fehlende Minderheitsbeteiligung hinzuerwerben zu können, nun den Hinzuerwerb erst in einigen Jahren durchführen können.

Fazit

Es gibt Stimmen, die äußern, dass das Bundesfinanzministerium von der Gesetzesinitiative der Finanzministerkonferenz und dem Gesetzesentwurf nicht begeistert sei. Auch weil dem Vernehmen nach wohl noch keine oder nur unzureichende Übergangsregelungen in dem Gesetzestext berücksichtigt wurden. Es bleibt jetzt zunächst abzuwarten, ob das Bundesfinanzministerium den ihm übermittelten Gesetzesentwurf überhaupt in das Gesetzgebungsverfahren einbringt. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass das Bundesfinanzministerium den Gesetzesentwurf an die Finanzministerkonferenz zurückgibt und den Bundesländern die Einbringung des Gesetzesentwurfs in das Gesetzgebungsverfahren überlässt.

Wenn Sie noch mehr Hintergrundinformationen haben möchten, können Sie sich gerne an Volker Szpak wenden.

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