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Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zur Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie

Nachdem die Europäische Union am 19. Juni 2018 die 5. EU-Geldwäscherichtlinie veröffentlicht hatte, hat nun das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinien zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie (EU 2018/843) (RefE) mit Schreiben vom 20. Mai 2019 an die Verbände zur Stellungnahme vorgelegt. Die Europäische Union hatte den Mitgliedstaaten eine Frist zur Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie bis zum 10. Januar 2020 eingeräumt (zum Inkrafttreten der EU-Geldwäscherichtlinie vgl. Blog-Beitrag vom 06.11.2018).

Der Referentenentwurf des BMF greift im Wesentlichen die Änderungen der 5. EU-Geldwäscherichtlinie auf und setzt diese um. Dies gilt insbesondere für die angestrebten Erweiterungen im Hinblick auf Kryptowährungen und die Harmonisierung der verstärkten Sorgfaltspflichten in Bezug auf sogenannte Hochrisikoländer. Ergänzend zu dem Beitrag zur 5. EU-Geldwäscherichtlinie (vgl. Blog-Beitrag vom 06.11.2018) sei auf die folgenden Aspekte hingewiesen:

Erweiterung der Regelung im Hinblick auf das Transparenzregister

Das mit der Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie zum 26. Juni 2017 eingeführte Transparenzregister soll künftig nun auch für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Bislang ist das Transparenzregister gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 Geldwäschegesetz (GwG) nur einer eingeschränkten Gruppe zugänglich (Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, Verpflichtete sofern die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erfolgt und Personen, die ein berechtigtes Interesse zur Einsicht darlegen können). Die Gesetzesänderung setzt ebenfalls die Vorgaben aus der 5. EU-Geldwäscherichtlinie um. Wie u.a. die kleine Anfrage der FDP-Fraktion des Bundestags vom 21. Mai 2019 zeigt, dürfte die Öffnung des Transparenzregisters für die Öffentlichkeit noch für Diskussionsstoff sorgen, da das Interesse des wirtschaftliche Berechtigten am Schutz seiner personenbezogenen Daten einerseits und das Einsichtnahme- und Prüfungsinteresse gegeneinander abgewogen werden müssen. Sowohl der Referentenentwurf des BMF als auch die 5. EU-Geldwäscherichtlinie gehen allerdings davon aus, dass alle Interessen aufgrund der Beibehaltung des bisherigen Verfahrens zur Einsichtnahme gewahrt bleiben. Flankiert wird dies durch die Regelung des § 23 Abs. 2 GwG, die auch nach dem Referentenentwurf beibehalten werden soll. Hiernach besteht die Möglichkeit, bei schutzwürdigen Interessen des geschäftlich Berechtigten den Zugang zum Transparenzregister zu beschränken. Bemerkenswert ist die Neuregelung des § 23 Abs. 4 des Referentenentwurfs, wonach den Meldepflichtigen nicht mitgeteilt werden darf, wer Einsicht in den von ihnen gemeldeten Eintrag im Transparenzregister genommen hat.

Zudem soll eine weitere Meldepflicht für Verpflichtete geschaffen werden, die bei Einsichtnahme Unstimmigkeiten zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister und den eigenen Informationen bemerken. Dies dürfte für Verpflichtete zu weiterem Verwaltungsaufwand führen. Bei Verstoß soll ein Bußgeld drohen.

Anpassung für den Kreis der Berechtigten

Der Referentenentwurf sieht zudem vor, dass die Kataloggeschäfte für Rechtsanwälte und Immobilienmakler bei Immobilientransaktionen geringfügig erweitert werden. Immobilienmakler sollen zukünftig auch den Regelungen des GwG unterworfen sein, wenn diese Miet- oder Pachtverträge ab einer monatlichen Miete von EUR 10.000 vermitteln bzw. besondere Verdachtsmomente vorliegen. Für Edelmetallhändler soll der Schwellwert von EUR 10.000 auf EUR 2.000 herabgesetzt werden, ab dem diese eine Meldung abgeben müssen. Laut BMF ergab sich dies aus einer nationalen Risikoanalyse zur Bekämpfung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung.

Bemerkenswert ist zudem, dass bei Versteigerungen (insbesondere von Immobilien) nun auch die öffentliche Hand den geldwäscherechtlichen Pflichten unterworfen werden soll. Dies wird laut Referentenentwurf erforderlich, da insbesondere die organisierte Kriminalität unter anderem Zwangsversteigerung zum Erwerb von Immobilien oder hochwertigen Gütern mit inkriminierten Geldern nutzt.

Der Referentenentwurf liegt nur den interessierten Verbänden zur Stellungnahme bis zum 31. Mai 2019 vor. Ob und welche Anmerkungen sich hier noch ergeben bleibt abzuwarten.

Fragen zu diesem Thema beantworten Ihnen Benjamin Knorr gerne.

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Benjamin Knorr

Rechtsanwalt, LL.M. Eur., Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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