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Pflichten der Geschäftsleitung im Hinblick auf das Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)

1. Einleitung

Die deutsche Volkswirtschaft sieht sich im Zuge der Corona-Pandemie mit einer der größten – wenn nicht gar der größten – Herausforderung seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland konfrontiert. Die Krise sorgt für enorme Unsicherheiten bei den Unternehmen der Realwirtschaft wie auch auf den Finanzmärkten. Gleichzeitig bringt sie damit auch besondere rechtliche Pflichten der Geschäftsleitung mit sich (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag zur Relevanz von SARS-CoV-2 (Coronavirus) für das Pflichtenheft der Geschäftsleitung). Zur Abmilderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen, welche die Pandemie bereits hervorgerufen hat und noch hervorrufen wird, stellen der Bund und die Länder umfangreiche wirtschaftliche Hilfen bereit (vgl. hierzu die Übersicht zu sämtlichen Fördermaßnahmen des Bundes und jedes einzelnen Bundeslandes sowie den Newsletter Kapital in der Krise – Bund errichtet Wirtschaftsstabilisierungsfonds“).

Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz – WStFG) sieht die Errichtung eines nichtrechtsfähigen Sondervermögens „Wirtschaftsstabilisierungsfonds – WSF“ zur Stützung der Realwirtschaft vor. Mit Hilfe des WSF sollen – flankierend zu den Sonderprogrammen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) – für die Zeit bis Ende 2021 die notwendigen Maßnahmen zur Stabilisierung der Volkswirtschaft und zur Sicherung von Arbeitsplätzen umgesetzt werden.

Staatliche Hilfe gibt es allerdings weder automatisch noch zum (rechtlichen) Nulltarif. Denn über die Stabilisierungsmaßnahmen des WSF entscheidet das Finanzministerium (im Einvernehmen mit Wirtschaftsministerium) nur auf Antrag des jeweiligen Unternehmens, und zwar nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung a) der Bedeutung des Unternehmens für die Wirtschaft Deutschlands, b) der Dringlichkeit, c) der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und den Wettbewerb und d) des Grundsatzes des möglichst sparsamen und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des WSF. Die Leistungen sollen dabei von Bedingungen und Auflagen für das Unternehmen abhängig gemacht werden. Beides hat erhebliche rechtliche Auswirkungen auf die Pflichten der Geschäftsleitung von Unternehmen, die auf die Hilfe des WSF angewiesen sein könnten. Um sich später nicht Pflichtverletzungsvorwürfen und ggf. enorm hohen Haftungsrisiken ausgesetzt zu sehen, sollten die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat bzw. die Geschäftsführer von Unternehmen, die auf die finanzielle Unterstützung des WSF zurückgreifen können und ggf. müssen, diese Pflichten genau beachten.

2. Hintergrund des WStFG

Das WStFG knüpft an ein bewährtes Gesetzespaket an, das im Zuge der Finanzkrise zur Stützung speziell von Finanzunternehmen verabschiedet wurde. Vieles ist daher bereits aus dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (FMStFG) und dem Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (FMStBG) aus dem Jahr 2008 bekannt. Durch das WStFG kommen neben Finanzunternehmen nunmehr auch Unternehmen der Realwirtschaft als Ziel von Stabilisierungsmaßnahmen in Betracht. Zu diesem Zweck wurde parallel zum bereits existenten Finanzmarktstabilisierungsfonds der WSF errichtet.

Das WStFG untergliedert sich in zwei Artikel. Mit Artikel 1 wird das FMStFG zum Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds ausgebaut. Mit Artikel 2 wird das FMStBG zum Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz weiterentwickelt.

Obwohl das Gesetzespaket damit sowohl Unternehmen des Finanzsektors und der Realwirtschaft aller Rechtsformen betrifft, konzentrieren sich die nachfolgenden Ausführungen beispielhaft auf die Unternehmen der Realwirtschaft in Form der Aktiengesellschaft. Die Ausführungen sind aber (weitestgehend) auf Unternehmen des Finanzsektors und Unternehmen anderer Rechtsform übertragbar.

3. Rechtliche Auswirkung für die Geschäftsleitung – Vermeidung von Haftung

Gemäß § 76 Abs. 1 AktG leitet der Vorstand die Aktiengesellschaft (AG) unter eigener Verantwortung. Bei der Geschäftsführung hat er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden, § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG. Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für den Geschäftsführer einer GmbH, § 43 Abs. 1 GmbHG; allerdings agiert er nicht weisungsfrei, sondern ist den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterworfen. Verletzt die Geschäftsleitung die ihr obliegenden gesetzlichen Sorgfaltspflichten, ist sie der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 93 Abs. 2 AktG, § 43 Abs. 2 GmbHG).

Grundsätzlich steht der Geschäftsleitung ein weiter unternehmerischer Ermessensspielraum zu (sog. business judgement rule). Eine Pflichtverletzung – und damit eine Haftung – des Vorstands ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn er (i) bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, (ii) auf der Grundlage angemessener Information, (iii) zum Wohle der Gesellschaft zu handeln, § 93 Abs. 1 S. 2 AktG. Das gilt nicht nur bei Aktiengesellschaften, sondern im Grundsatz auch bei anderen Gesellschaften. Allerdings ist der Geschäftsführer einer GmbH wegen seiner Weisungsgebundenheit bei schwierigen Ermessenentscheidungen in viel größerem Maße als der Vorstand einer AG gehalten, die Entscheidung nicht selbst zu treffen, sondern sie der Gesellschafterversammlung zu überlassen.

Seine erste Grenze findet das weite unternehmerische Ermessen in der allgemeinen Bestandssicherungs- und Schadensabwendungspflicht. Die Geschäftsleitung ist rechtlich verpflichtet, soweit möglich, für den langfristigen Bestand des Unternehmens und für seine dauerhafte Rentabilität zu sorgen. Ferner ist sie ganz allgemein verpflichtet, Schaden vom Unternehmen soweit möglich abzuwenden. Darüber hinaus ist die Geschäftsleitung verpflichtet, für die Einhaltung der Gesetze und des Unternehmensbinnenrechts, etwa der Satzung, Sorge zu tragen (vgl. dazu und den sich daraus in der Corona-Krise ergebenden Pflichten unseren Blog-Beitrag zur Relevanz von SARS-CoV-2 (Coronavirus) für das Pflichtenheft der Geschäftsleitung).

Im Hinblick auf das WStFG folgt daraus für die Geschäftsleitung:

3.1. Pflicht zur Beantragung von Staatshilfen?

Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob und ab welchen Zeitpunkt der Vorstand rechtlich verpflichtet ist, eine staatliche Unterstützung durch den WSF zu beantragen. Ist der Bestand des Unternehmens gefährdet und nur noch durch staatliche Hilfen des WSF zu sichern, muss der Vorstand im Rahmen seiner Bestandssicherungspflicht rechtzeitig tätig werden und einen entsprechenden Antrag stellen. Um eine Bestandsgefährdung rechtzeitig zu erkennen, ist der Vorstand jedenfalls verpflichtet, ein diesbezügliches Überwachungssystem einzurichten, § 91 Abs. 2 AktG. Bei der Prüfung der Bestandsgefährdung wird auch zu berücksichtigen sein, ob ggf. andere Möglichkeiten zur zumindest vorübergehenden Bestandssicherung bestehen, die sich für das Unternehmen gegenüber dem WSF (zunächst) als vorzugswürdig darstellen. Dazu können neben anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten u. U. auch andere Hilfsprogramme des Bundes oder der Länder zählen. Ferner wird zu berücksichtigen sein, dass die Insolvenzantragspflicht durch das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie unter bestimmten Voraussetzungen ohnehin bis mindestens zum 30. September 2020 ausgesetzt ist (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag zum Gesetzespaket der Bundesregierung zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie).

Bleibt der Vorstand trotz drohender Bestandsgefährdung untätig und erleidet das Unternehmen einen aus der Untätigkeit folgenden kausalen Schaden (bis hin zur Existenzvernichtung), droht ihm die Haftung für den dadurch verursachten Schaden (wobei sich die Schadensberechnung in dieser Konstellation durchaus als herausfordernd darstellen kann). Vorstände sind in dem derzeitigen wirtschaftlichen Umfeld mehr noch als sonst verpflichtet, die Liquidität ihres Unternehmens genauestens im Blick zu behalten und ggfs. notwendige Maßnahmen zu ergreifen. Dies kann unter Umständen bedeuten, dass der Vorstand – falls Liquidität für das eigene Unternehmen am freien Markt nicht oder nicht zu vergleichbaren Konditionen zur Verfügung steht – staatliche Hilfen aus dem WSF beantragen muss.

Stellt sich im Zuge der Prüfungen heraus, dass die Beantragung staatlicher Hilfen aus dem WSF für das Unternehmen sinnvoll bzw. erforderlich ist, hat die Geschäftsleitung weiter zu berücksichtigen, dass die Gewährung regelmäßig an Anforderungen und Auflagen geknüpft sein wird, welche von dem Unternehmen zu erfüllen sind (dazu sogleich). Je nach Art der beantragten staatlichen Hilfe sollen diese Anforderungen gemäß dem Proportionalitätsgrundsatz festgelegt werden (vgl. Begründung im Regierungsentwurf des WStFG zu Art. 1 § 25 WStFG). Der Gesetzgeber betont dort, dass es bei einer Garantie beispielsweise nur auf die Vereinbarung einer marktgerechten Gegenleistung ankommt, während bei anderen Stabilisierungsmaßnahmen wie der staatlichen Beteiligung weitreichendere Anforderungen und Auflagen in Betracht kommen, wie z. B. Begrenzungen der Ausschüttungen und der Vergütung der Organmitglieder (dies erinnert an die Beschränkung der Vorstandsvergütung z. B. bei der Commerzbank infolge der staatlichen Beteiligung in der Finanzkrise). Der Vorstand ist daher auch verpflichtet, genau zu prüfen, welche Art der staatlichen Hilfe aus dem WSF beantragt wird und ausreichend ist, um den Fortbestand des Unternehmens sicherzustellen.

Der Vorstand wird zudem durch Verhandlungen auf die Schärfe der Anforderungen Einfluss nehmen können. Er sollte daher im Rahmen von Verhandlungen mit den staatlichen Stellen – soweit ihm dies möglich ist – Einfluss auf die Auflagen und Anforderungen nehmen, welche im Anschluss an die Gewährung von staatlicher Hilfe von dem Unternehmen zu erfüllen sind.

3.2. Stabilisierungsmaßnahmen- Folgepflichten

Staatliche Stabilisierungsmaßnahmen nach dem WStFG sind an Bedingungen geknüpft, vgl. Art. 1 § 25 WStFG. Unternehmen, welche Hilfsmaßnahmen des WSF in Anspruch nehmen, müssen "die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik bieten. Insbesondere sollen sie einen Beitrag zur Stabilisierung von Produktionsketten und zur Sicherung von Arbeitsplätzen leisten, Art. 1 § 25 Abs. 2 S. 1 und 2 WStFG. Zur Sicherstellung dieser Bedingungen können mit dem Unternehmen Auflagen vereinbart werden, Art. 1 § 25 Abs. 2 S. 3 WStFG.

Die zu bietende Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik war auch schon im bisherigen § 10 Abs. 1 FMStFG für unterstützte Finanzunternehmen vorgesehen. Eine Definition hierfür enthält das Gesetz weiterhin nicht. Auch im Aktiengesetz wird die Geschäftspolitik zwar in § 90 AktG erwähnt; allerdings ist bis heute streitig, was genau darunter zu verstehen ist. Für Finanzunternehmen wurde und wird die solide und umsichtige Geschäftspolitik indes durch die Anforderungen in § 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 FMStFG i. V. m. § 5 Abs. 2 FMStFV konkretisiert. Es ist zu erwarten, dass das Finanzministerium in Abstimmung mit dem Wirtschaftsministerium gemäß § 25 Abs. 3 WStFG eine der FMStFV entsprechende Rechtsverordnung für Unternehmen der Realwirtschaft erlassen wird. Diese wird nähere Bestimmungen enthalten, insbesondere zu den von den begünstigten Unternehmen der Realwirtschaft zu erfüllenden Anforderungen an

  1. die Verwendung der aufgenommenen Mittel
  2. die Aufnahme weiterer Kredite
  3. die Vergütung von Organen
  4. die Ausschüttung von Dividenden
  5. den Zeitraum, in dem die Anforderungen zu erfüllen sind
  6. Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen
  7. branchenspezifische Restrukturierungsauflagen
  8. die Art und Weise, wie den beteiligten staatlichen Stellen sowie dem Fonds Rechenschaft abzulegen ist
  9. eine Verpflichtungserklärung der Geschäftsleitung zur Einhaltung der Anforderungen in Ziff. 1. bis 6.
  10. sonstige Bedingungen, soweit diese zweckmäßig sind.

Ebenso wie beim FMStG wollte der Gesetzgeber also weiterhin keine einheitlichen, für alle Unternehmen gleichermaßen geltenden Anforderungen an eine solide und umsichtige Geschäftspolitik festlegen. Vielmehr sollen die Anforderungen im jeweiligen Einzelfall festgelegt werden, Art. 1 § 25 Abs. 3 Satz 2 WStFG. Die Begründung zum Regierungsentwurf des WStFG erwähnt dabei explizit den Public Corporate Governance Kodex des Bundes, dessen Maßgaben als Orientierung dienen können. Konkret können die Anforderungen zwischen dem begünstigten Unternehmen und dem Staat durch Vertrag, Selbstverpflichtung oder Verwaltungsakt festgelegt werden. Auch die Rechtsfolgen für ein Unternehmen bei Nichtbefolgung der vereinbarten und festgelegten Anforderungen können und werden aller Voraussicht nach durch diese Rechtsverordnung bestimmt, Art. 1 § 25 Abs. 3 WStFG.

Der Vorstand muss im Rahmen der Leitung des Unternehmens die vorstehenden, durch das WStFG genannten Bedingungen sowie die zur Absicherung ggfs. vereinbarte Auflagen erfüllen bzw. deren Erfüllung, ggfs. durch organisatorische Vorkehrungen und Maßnahmen, sicherstellen. Erfüllt der Vorstand diese gesetzlich normierten Pflichten nicht, verletzt er seine Legalitätspflicht. Entsteht dem Unternehmen daraus ein (kausaler) Schaden, droht dem Vorstand auch insoweit eine Haftung gegenüber seinem Unternehmen.

Ggf. muss der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine entsprechende Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der an das Unternehmen gestellten Anforderungen abgeben und veröffentlichen, Art. 1 § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 WStFG. Wie schon bislang wird in Art. 2 § 3 Abs. 1 WStFG vorsorglich klargestellt, dass die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Verantwortung des Vorstands zur eigenverantwortlichen Leitung der AG der Zulässigkeit und Wirksamkeit einer solchen Verpflichtungserklärung nicht entgegenstehen. Da der WSF aber "nur" abstrakte Vorgaben für die Leitungsentscheidungen machen und nicht einzelne konkrete Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen darf, spricht einiges dafür, dass die Verpflichtungserklärung in der Regel auch ohne die gesetzliche Klarstellung nicht gegen den Grundsatz der eigenverantwortlichen Leitung verstoßen würde.

In Art 2 § 3 Abs. 2 WStFG wird zudem klargestellt, dass der Vorstand auch gegenüber dem Unternehmen berechtigt und verpflichtet ist, der Verpflichtungserklärung zu entsprechen. Hierdurch soll in erster Linie ein Pflichtendilemma des Vorstands im Außen- und Innenverhältnis vermieden werden. Gleichzeitig wird aber auch hier klar: Handelt der Vorstand der von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung zuwider und resultiert daraus ein Schaden für das Unternehmen, droht dem Vorstand die Haftung.

4. Zusammenfassung

Die Geschäftsleitung muss fortlaufend prüfen, ob der Fortbestand des Unternehmens gefährdet ist. Ist dies der Fall, muss sie u.a. auch prüfen, ob und welche staatliche Hilfen in Anspruch genommen werden können bzw. müssen. Bei Verhandlungen mit den zuständigen staatlichen Stellen muss sie sich darum bemühen, Anforderungen und Auflagen für das Unternehmen möglichst zu entschärfen. Nach Gewährung staatlicher Hilfe aus dem WSF muss sie dafür Sorge tragen, dass alle an das Unternehmen gestellten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden und zu diesem Zweck ggf. entsprechende organisatorische Vorkehrungen treffen. Insbesondere muss sie die von ihr ggf. geforderte Verpflichtungserklärung beachten.

Dr. Daniel Walden

Martin Lawall

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