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Pflegepersonal-Stärkungsgesetz verabschiedet: Neuregelungen zur Verjährung

Am 9. November 2018 hat der Bundestag das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) verabschiedet. Neben den Regelungen zur Verbesserung der Pflege in den Krankenhäusern enthält das Gesetz auch Regelungen für die Verfristung von Forderungen für Krankenhäuser und Krankenkassen.

So wird § 109 SGB V um folgenden Abs. 5 ergänzt:

  • „Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.“

§ 325 SGB V wird wie folgt geregelt:

  • „Die Geltendmachung von Ansprüchen der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen ist ausgeschlossen, soweit diese vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind und bis zum 9. November 2018 nicht gerichtlich geltend gemacht wurden.“

Durch die Neuregelungen wird der gesetzgeberische Wille deutlich, Krankenhäuser vor erheblichen rückwirkenden Regressen seitens der Krankenkassen zu schützen. Deshalb wurde für die Vergangenheit lediglich die Verjährungsfrist von Rückforderungen seitens der Krankenkassen verkürzt, nicht jedoch die Verjährungsfrist von Krankenhäusern gegenüber Krankenkassen, welche somit für Forderungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind, nach wie vor vier Jahre beträgt.

Problematisch ist, dass Krankenkassen etwaige Forderungen gerichtlich geltend machen werden, um die Hemmung der ablaufenden Frist herbeizuführen. Bereits jetzt weist die Sozialgerichtsbarkeit darauf hin, dass eine erhebliche Welle von Klagen, die Krankenkassen gegenüber den Krankenhäusern angestrengt haben, eingegangen ist. Zudem haben nach unserer Kenntnis Krankenkassen Verrechnungen für ihre etwaigen Rückforderungsansprüche angekündigt.

Sowohl die Verrechnungen als auch die angestrengten Klagen führen im Ergebnis zu Liquiditätsausflüssen bei den Krankenhäusern. Insofern besteht seitens der Krankenhäuser Handlungsbedarf, sich gegen Verrechnungen und Klagen mit entsprechenden Rechtsmitteln zu wehren.

Ab dem 1. Januar 2019 gilt die Verkürzung der Verjährungsfrist auf zwei Jahre sowohl für Krankenhäuser als auch für Krankenkassen.

Dr. Karl-Dieter Müller und Dr. Silke Dulle stehen Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung.

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Gesundheitswesen Gesundheitsschutz Kodierungsfragen Pflegepersonal-Stärkungsgesetz

Kontakt

Dr. Silke Dulle T   +49 30 26471-155 E   Silke.Dulle@advant-beiten.com
Dr. Karl-Dieter Müller T   +49 30 26471-262 E   Karl-Dieter.Mueller@advant-beiten.com