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Never change a winning system?

Eigentlich schien alles klar: Ende vergangenen Jahres veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) unter Olaf Scholz (SPD) den Referentenentwurf zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Obschon im Koalitionsvertrag vereinbart, erhält das Vorhaben aber nicht nur Gegenwind von Branchenvertretern, sondern neuerdings vermehrt sogar vom Koalitionspartner CDU/CSU selbst. Während die (baldige) Umsetzung zu scheitern droht, gibt sich die BaFin unterdessen gewohnt selbstbewusst.

Worum es geht

Finanzanlagevermittler und Honoraranlageberater sind den Regelungen der Gewerbeordnung, §34f GewO und §34h GewO, unterworfen. Da der Vollzug den jeweiligen Bundesländern obliegt, wird die Aufsicht durch Gewerbeämter oder Industrie- und Handelskammern vorgenommen. Das BMF plant:

  • Finanzanlagevermittler und Honoraranlageberater werden künftig einheitlich als Finanzanlagedienstleister behandelt und
  • die Aufsicht über alle Finanzanlagedienstleister wird allein der BaFin übertragen.

Die BaFin selbst rechnet mit 38.000 zusätzlich zu beaufsichtigenden Finanzanlagedienstleistern. Bei der Übernahme der Aufsicht durch die BaFin soll eine bestehende Erlaubnis vorerst weiterhin gültig sein. Um die erstrebte Harmonisierung zu erreichen sollen jedoch in einem nachträglichen Verfahren die Nachweise sämtlicher zuvor erteilter Erlaubnisse überprüft und neuevaluiert werden. Für die Branche würde dies nicht unerhebliche organisatorische und finanzielle Folgen nach sich ziehen.

Maßgebliches Argument für die zentrale Aufsicht ist die erstrebte Harmonisierung des Aufsichtsrechts bei zunehmend komplexen und internationalen Sachverhalten. Die BaFin als zentrale und spezialisierte Behörde sei hierfür naturgemäß die ideale Bündelungsstelle. Die Behörde selbst sieht das ähnlich und blickt dem Mehraufwand ausgenommen gelassen entgegen, erwägt aber auch notfalls eine "Anpassung des Personalbedarfes". Schließlich gelte es auch deshalb einheitliches Verständnis unter den Aufsichtsbehörden zu schaffen, als sonst die Schaffung einer starren und allzuständigen europäischen Aufsichtsbehörde drohe.

Kritik

Kritiker des Vorhabens führen insbesondere an, dass sich die zu erwartenden Mehrkosten für die Betroffenen existenzbedrohend auswirken könnten. Es bestehe schließlich gar kein Bedarf, das jetzige Aufsichtsregime zu reformieren. Durch die Gewerbeämter und Industrie- und Handelskammern sei eine dezentrale, lückenlose und kostengünstige Beaufsichtigung gewährleistet. Die Zentralisierung würde nur zusätzliche Bürokratie und Kosten ohne erkennbaren Mehrwert schaffen.

Einen vermittelnden, und damit natürlich nach wie vor dem BMF entgegenstehenden Vorschlag, formulierten kürzlich Stimmen aus der Union. Hiernach soll sich die Rolle der BaFin auf die einer mit Richtlinienkompetenz betrauten Leitbehörde beschränken.

Das tatsächliche Geschehen soll jedoch weiterhin bei den bisher damit befassten Organen verbleiben.

Aussicht

Unklar bleibt, wie die weitere Debatte verlaufen wird. Nicht allein unter den Koalitionären scheinen die Lager gespalten, auch innerhalb der Union kursieren augenscheinlich konträre Vorstellungen bezüglich des weiteren Vorgehens.

Für die direkt davon Betroffenen aber, die Finanzdienstleister und die BaFin, ist die weitere Entwicklung von großer Bedeutung. Der Vorschlag aus den Reihen der Union dürfte eine eigentlich schon beendet gedachte Diskussion neu entfachen lassen. Ob die BaFin mit einer richtungsweisenden Rolle zufrieden zu stellen ist, erscheint fragwürdig. Das Kabinett berät nun über den Gesetzesentwurf. Hiernach dürfte zumindest Klarheit dahingehend herrschen, ob die Reform in der vom BMF geplanten Form zustande kommt.

Betroffene Finanzanlagedienstleister sollten zunächst abwarten und die Entwicklungen im Blick behalten. Sollte es zu einer wie auch immer gearteten Form von Aufsichtsübertragung auf die BaFin kommen, sind nach jetzigem Stand die Finanzmakler selbst in der Pflicht, die BaFin um die Bestätigung der Erlaubnis anzusuchen.

Fragen hierzu beantwortet Ihnen Dr. Maximilian Degenhart gerne.

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