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Liquidität durch steuerlichen Verlustrücktrag

Angesichts der dramatischen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber nun mit weiteren Erleichterungen reagiert: Das Zweite Corona Steuerhilfegesetz verbessert temporär, aber dann auch signifikant, die Möglichkeit zum steuerlichen Verlustrücktrag.

Erhebliche Erhöhung des Höchstbetrags auf EUR 5 / EUR 10 Mio

Verluste der Jahre 2020 und 2021 können in Höhe bis EUR 5 Mio. (EUR 10 Mio. bei Zusammenveranlagung) in das Vorjahr zurückgetragen werden. Sie mindern dann rückwirkend das steuerpflichtige Einkommen – für 2019 bei Verlusten des Jahres 2020. Und falls 2020 noch positiv war, gilt entsprechendes für einen Verlustrücktrag aus 2021.

Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019

Der höhere Verlustrücktrag soll konsequenterweise schon bei der Bemessung der Vorauszahlungen für 2019 berücksichtigt werden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden bereits geleistete Vorauszahlungen für 2019 pauschal in Höhe von 30 Prozent des zugrunde gelegten Gesamtbetrags der Einkünfte, höchstens aber EUR 5 Mio. (EUR 10 Mio. bei Zusammenveranlagung), herabgesetzt und erstattet. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erhöhen den Pauschalbetrag nicht, da hier typischerweise keine Verluste entstehen.

Ein voraussichtlich höherer Verlustrücktrag kann bei detailliertem Nachweis berücksichtigt werden. Für den Pauschalbetrag indes genügt, dass die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden. Das Gesetz unterstellt, dass damit auf Jahressicht mit negativen Einkünften gerechnet werden kann. Für den Steuerpflichtigen folgt daraus ein echtes Wahlrecht. Sein Risiko liegt lediglich in einer entsprechend höheren Nachzahlung 2019, die zudem bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der (erstmaligen) Steuerfestsetzung 2020 zinslos gestundet wird.

Der „vorläufige“ Verlustrücktrag

Damit die Hilfe schnell und unbürokratisch ankommt, soll der „vorläufige Verlustrücktrag“ unmittelbar liquiditätswirksam schon bei der Veranlagung 2019 genutzt werden. Analog zur Herabsetzung der Vorauszahlungen mindert sich der Gesamtbetrag der Einkünfte pauschal um 30 Prozent – ohne Berücksichtigung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, und begrenzt auf EUR 5 Mio. Minderungspotential (EUR 10 Mio. bei Zusammenveranlagung). Für eine weitergehende Minderung bedarf es des detaillierten Nachweises.

Mit der Veranlagung 2020 entscheidet sich dann endgültig, in welcher Höhe ein Verlust nach 2019 zurückgetragen werden kann. Die Steuerfestsetzung für 2019 wird dementsprechend geändert, die Abgabe einer Steuererklärung für 2020 ist zwingend vorgeschrieben.

Der endgültige Verlustrücktrag kann auch dann abgezogen werden, wenn und soweit in dem Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahres solche aus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind. Beispielsweise bei zusammenveranlagten Ehegatten können sich daraus signifikante weitere Steuerspareffekte gegenüber dem vorläufigen Verlustrücktrag ergeben.

Verlustrücktrag bei bestandskräftiger Veranlagung 2019

Ein Antrag auf Berücksichtigung des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 kann auch dann noch nachträglich gestellt werden, wenn der Einkommensteuerbescheid 2019 bereits bestandskräftig ist: Der Steuerpflichtige muss in diesem Fall aber schnell handeln und den Antrag bis spätestens 1. August 2020 stellen.

Offene Fragen

Die vorgenommenen Änderungen gelten aufgrund des Verweises aus § 8 KStG auch für die Körperschaftssteuer. Trotz typischerweise höherer Volumina kommen die Größen für die Einzelveranlagung natürlicher Steuerpflichtiger zur Anwendung, so dass eine GmbH nur einen Verlustrücktrag von EUR 5 Mio. beanspruchen kann.

Korrespondierende gewerbesteuerliche Regelungen wurden hingegen nicht in das Zweite Corona Steuerhilfegesetz aufgenommen. Hier zeigt sich einmal mehr die der Gemeindefinanzierung geschuldete Beharrungskraft der Gewerbesteuer.

Unverändert bleibt schließlich die Regelung zum Verlustvortrag und zur Mindestbesteuerung, was den Wiederaufbau erschweren wird. Viele unternehmerische Leistungsträger unseres Wirtschaftsstandortes scheinen eher stiefmütterlich bedacht zu werden. Falls sich die Pandemie in 2021 in unverminderter Härte fortsetzt, dann ist vermutlich damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber ein weiteres Mal tätig wird.

BEITEN BURKHARDT unterstützt Sie mit strategischer Beratung, damit die Liquiditätshilfe des Zweiten Corona Steuerhilfegesetzes tatsächlich schnell und unbürokratisch ankommt.

Dr. Rudolf Mikus

Christine Kruse