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IP/IT: Schutz von Blockchain-Innovationen durch Patente oder als Geschäftsgeheimnisse – ein Überblick über Vor- und Nachteile

Trotz deutlicher Kursverluste nahezu aller Kryptowährungen im Jahr 2018 ist das Interesse an der diesen zugrunde liegenden Blockchain-Technologie ungebrochen. Dieser Beitrag widmet sich der Frage der Absicherung von Blockchain-Innovationen durch Patente oder als Geschäftsgeheimnis.

Unter einer Blockchain versteht man eine dezentrale P2P-Datenbank, in der Daten, etwa zu Transaktionen, in zeitlich und kryptografisch miteinander verketteten Datenblöcken gespeichert werden. Aufgrund der Verkettung der Datenblöcke miteinander gilt die Blockchain als fälschungssicher. Jeder Block enthält unter anderem einen Zeitstempel, Daten und einen kryptografisch sicheren Hash des vorhergehenden Blocks.

I. Schutz durch Patente

Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (vgl. Artikel 52 Abs. 1 Europäisches Patentübereinkommen - EPÜ / § 1 Patentgesetz - PatG). Die maximale Schutzdauer für ein Patent beträgt 20 Jahre ab dem Anmeldetag (Artikel 63 EPÜ / § 16 PatG). Für Patente auf Blockchain-Innovationen gelten die vorgenannten Grundsätze ebenfalls. Nach der Auffassung des Europäischen Patentamtes sind Blockchain-Innovationen grundsätzlich patentierbar, soweit sie Kryptographie, Computer und Netzwerke betreffen, eine technische Wirkung haben und die weiteren oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ein wirksames Patent gibt dem Inhaber ein ausschließliches Recht im Sinne eines Monopols an der patentierten Erfindung. Es erlaubt dem Inhaber, jedem Dritten die Benutzung der Erfindung zu verbieten.

Patente für eine Blockchain-Innovation zu erlangen, wird zunehmend beliebter. Patentanmeldungen für Blockchain-Innovationen erleben derzeit einen regelrechten Boom. Zwar wurden erst wenige hundert Patente im Zusammenhang mit Blockchain-Technologie erteilt. Die Zahl der Anmeldungen geht jedoch bereits in die Tausende. Die Anmeldungen stammen sowohl von Start-ups als auch von etablierten Technologieunternehmen wie IBM, GE, Sony, HP, Accenture und SAP. Auffallend stark vertreten sind chinesische Unternehmen, angeführt von Alibaba mit derzeit knapp 50 eingereichten Patentanmeldungen.

Es ist noch zu früh zu sagen, ob auf die Mehrzahl der eingereichten Patentanmeldungen tatsächlich Patente erteilt werden und ob diese Patente im Falle von Rechtsbeständigkeitsangriffen aufrechterhalten werden. Die Durchsetzbarkeit eines Patents gegenüber Wettbewerbern ist allerdings ein Gradmesser seines Wertes für den Patentinhaber. Dennoch lässt die hohe Anzahl der Patentanmeldungen vermuten, dass es zukünftig auch im Bereich der Blockchain-Technologie zu „Patentschlachten“, ähnlich wie in der Telekommunikationsbranche, kommen kann.

Bereits aus diesem Grund kann der Aufbau eines Patentportfolios für Unternehmen, die im Bereich der Blockchain-Technologie tätig sind, eine strategische Erwägung sein.

II. Schutz als Geschäftsgeheimnis/Know-how-Schutz

Der Aufbau eines Patentportfolios ist jedoch teuer und insbesondere für junge Start-ups oft herausfordernd. Zudem kann der Weg von der Einreichung der Patentanmeldung bei einem Patentamt bis zur Erteilung viele Jahre in Anspruch nehmen. Technologien mit hoher Innovationsgeschwindigkeit können schlimmstenfalls zum Zeitpunkt der Patenterteilung bereits wieder veraltet sein.

Diese Nachteile des Patentsystems veranlassen manche Blockchain-Innovatoren – dies betrifft vor allem Start-ups – vom Aufbau eines Patentportfolios abzusehen und ihre Blockchain-Innovationen stattdessen als Geschäftsgeheimnis bzw. als geheimes Know-how zu schützen.

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist an geringere Voraussetzungen gebunden als der Patentschutz. Allerdings ist ein Geschäftsgeheimnis kein umfassendes eigentumsähnliches Recht wie ein Patent.

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen wurde durch die Richtlinie (EU) 2016/943, die sogenannte Know-how-Richtlinie, stark aufgewertet. Eine Umsetzung der Richtlinie in ein deutsches Gesetz wird bis zum Ende dieses Jahres erwartet. Nach der Know-how-Richtlinie liegt ein Geschäftsgeheimnis vor, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Erstens, muss die in Rede stehende Information geheim sein, d.h. sie ist den Fachkreisen, die normalerweise mit Informationen dieser Art zu tun haben, nicht bekannt und lässt sich auch nicht ohne weiteres erschließen.
  • Zweitens, muss die Information einen kommerziellen Wert aufweisen, weil sie geheim ist.
  • Drittens, muss der Informationsinhaber den Umständen nach angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen haben, um die Information zu schützen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, stehen dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses gegen Dritte, die das Geschäftsgeheimnis rechtswidrig verwerten, grundsätzlich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu. Wie Gerichte insbesondere die oben genannte dritte Voraussetzung handhaben werden, wird sich noch zeigen, sobald die ersten Urteile zur Verletzung von Geschäftsgeheimnissen nach neuem Recht ergehen.

Ein Nachteil des Geschäftsgeheimnisschutzes ist, dass der Inhaber im Falle von Parallelentwicklungen oder von rechtmäßigem Reverse-Engineering durch Wettbewerber schutzlos ist, da solche Maßnahmen zulässig sind.

III. Fazit

Der Schutz von Blockchain-Innovationen durch den Erwerb von Patenten oder als Geschäftsgeheimnis bietet Vor- und Nachteile. Daher ist es gerade für Start-ups wichtig, sich frühzeitig Gedanken um eine entsprechende Strategie zu machen. Mit in die Erwägung einzubeziehen sind auf der einen Seite die hohen Kosten eines strategischen Patentportfolios und das hohe Innovationstempo auf diesem technischen Gebiet. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass ein Patentportfolio nicht nur einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Konkurrenten darstellen kann. Eigene Schutzrechte können auch Leverage bei Inanspruchnahme durch Dritte sein sowie den Wert des Unternehmens signifikant erhöhen.

Christian Hess
(Rechtsanwalt, LL.M., Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz)

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