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DSGVO-Schmerzensgeld künftig auch bei Bagatellschäden?

Bereits geringfügige Verstöße gegen die DSGVO können Schadensersatzklagen nach Art. 82 DSGVO gegen die verantwortlichen Unternehmen auslösen. Dies umfasst auch den immateriellen Schadensersatz, der Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausgleichen soll. Deutsche Gerichte haben Schmerzensgeld-Forderungen aus sog. „Bagatellschäden“ in der Vergangenheit häufig mit Verweis auf die fehlende Erheblichkeit des verursachten Schadens abgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat nun festgestellt, dass diese Rechtsprechungspraxis durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) überprüft werden muss (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2021, Az. 1 BvR 2853/19).

Überschreiten der „Erheblichkeitsschwelle“ für Schmerzensgeld

Anlass für die Entscheidung des BVerfG war ein Urteil des Amtsgerichts Goslar, das eine Schadensersatzforderung in Höhe von (mindestens) 500 Euro wegen des unrechtmäßigen Versendens einer einzigen Werbe-Email zurückgewiesen hatte. Das Amtsgericht wertete den Versand der Email zwar als unrechtmäßige Datenverarbeitung, konnte aber nicht erkennen, dass der Versand den Kläger derart gravierend in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt hat, dass dies beim Kläger zu einem ersatzfähigen immateriellen Schaden geführt hätte. Diese rechtliche Würdigung entspricht der deutschen Rechtsprechungspraxis vor Einführung der DSGVO. Verletzungen des Persönlichkeitsrechts waren grundsätzlich nur dann ersatzfähig, wenn sie zu spürbaren, schwerwiegenden Auswirkungen beim Betroffenen geführt haben (sog. „Erheblichkeitsschwelle“). Dies war bei reinen Bagatellschäden nicht der Fall.

Seit Wirksamkeit der DSGVO ist heftig umstritten, ob die Voraussetzung der Erheblichkeitsschwelle nun auch für Art. 82 DSGVO gilt. Die meisten deutschen Instanzgerichte, die sich mit dieser Frage bisher beschäftigen durften, haben dies bejaht und Schmerzensgeld-Forderungen abgelehnt bzw. nur in geringem Umfang zuerkannt. Einige wenige Gerichte sahen dies jedoch auch schon anders und haben den Klägern Beträge im vierstelligen Bereich zugesprochen (siehe den Überblick bei Klein, GRUR-Prax 2020, S. 433 ff.)

Vorlagepflicht zum EuGH

Wie das BVerfG auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers jetzt festgestellt hat, lässt der Gesetzestext der DSGVO keine eindeutige Auslegung zu. Der Geldentschädigungsanspruch aus Art. 82 DSGVO sei in der Rechtsprechung des EuGH weder erschöpfend geklärt noch könne er in seinen einzelnen, für die Beurteilung des im Ausgangsverfahrens vorgetragenen Sachverhalts notwendigen Voraussetzungen unmittelbar aus der DSGVO bestimmt werden. Auch in der bislang vorliegenden Literatur, die sich im Hinblick auf Erwägungsgrund 146 wohl für ein weites Verständnis des Schadensbegriffes ausspreche, seien die Details und der genaue Umfang des Anspruchs noch unklar. Es handele sich somit um eine ungeklärte Rechtsfrage über die Anwendung von Unionsrecht. Das Amtsgericht Goslar, das die Problematik der Auslegung dieser Norm durchaus gesehen habe, hätte die Frage nach der Erheblichkeitsschwelle daher dem EuGH zur Entscheidung vorlegen müssen, bevor es den Schadensersatzanspruch des Klägers abwies.

Mögliche Entscheidung des EuGH und Auswirkungen

Es ist fest damit zu rechnen, dass ein deutsches Gericht diese Frage nun zeitnah dem EuGH vorlegen wird. Die Frage dürfte für eine Vielzahl von (potentiellen) Schadensersatzansprüchen entscheidungserheblich sein. In der Sache ist der EuGH traditionell eher datenschutzfreundlich eingestellt. Der Wortlaut und die Erwägungsgründe der DSGVO könnten ebenfalls für ein weites Verständnis des europäischen Schadensbegriffs sprechen. Es ist daher nicht unwahrscheinlich, dass der EuGH mit der deutschen Rechtsprechungspraxis bricht und die Erheblichkeitsschwelle ablehnen wird.

Eine solche EuGH-Entscheidung würde dazu führen, dass jede unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten – sei sie auch „gefühlt“ noch so unbedeutend für den einzelnen Betroffenen – einen ersatzfähigen immateriellen Schaden auslösen kann. Prozessfinanzierer oder sog. Verbraucherschutzportale könnten versuchen, derartige Ansprüche in standardisierten Massenverfahren durchzusetzen. Ob aber tatsächlich die befürchtete Klagewelle eintreten wird, bleibt abzuwarten. Schließlich setzt ein Schmerzensgeld nicht nur den erlittenen immateriellen Schaden voraus. Kläger müssen vielmehr zunächst eine Verletzung von DSGVO-Pflichten darlegen und beweisen, die dann auch zu dem geltend gemachten Schaden geführt haben muss. Insoweit bleibt es bei der allgemeinen Beweislastverteilung, denn nur im Hinblick auf das Verschulden gilt die Beweislastumkehr des Art. 82 Abs. 3 DSGVO. Und die Höhe eines Schadensersatzes wird auch weiterhin nicht vom EuGH, sondern von deutschen Gerichten ermittelt werden. Daher ist zwar anzunehmen, dass eine entsprechende EuGH-Entscheidung zur Rechtssicherheit bezüglich der Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch wegen Datenschutzverletzungen beitragen würde. Ob solche Ansprüche in der Praxis dann aber bestehen und durchgesetzt werden können, ist eine ganz andere Frage.

Susanne Klein

Lennart Kriebel

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Datenschutzrecht DSGVO Schmerzensgeld Bagatellschäden Erheblichkeitsschwelle

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