BLOG -


Gesellschaftsrecht: Verhältnis der Beteiligungsdokumentation zur Satzung des Start-up

Im Zusammenhang mit Finanzierungsrunden wird zwischen den bestehenden Gesellschaftern und dem Investor in der Regel eine Vielzahl von Vereinbarungen verhandelt und abgeschlossen. Hierzu zählen insbesondere der Beteiligungsvertrag (im engeren Sinne, also bezogen auf die Modalitäten des Einstiegs des Investors) und die Gesellschaftervereinbarung. Im Zusammenhang mit dem Vollzug der Beteiligung wird regelmäßig auch die Satzung des Start-ups neu gefasst oder jedenfalls geändert. Während Beteiligungsvertrag und Gesellschaftervereinbarung allenfalls auszugsweise der Einreichung zum Handelsregister bedürfen, ist die Satzung des Start-ups für jedermann öffentlich abrufbar im Handelsregister hinterlegt.

Da die Beteiligten in der Regel kein Interesse daran haben, dass bestimmte Eckpunkte der Finanzierungsrunde von jedermann eingesehen werden können, und auch im Zusammenhang mit der Satzung abhängig vom Regelungsgegenstand zusätzliche Beurkundungs- und Eintragungskosten entstehen, stellt sich häufig die Frage, welche Bestandteile der Dokumentation über die Beteiligung zwingend in die Satzung aufgenommen werden müssen. Dieses Spannungsfeld wird mit diesem Beitrag beleuchtet.

1. Der Beteiligungsvertrag

Der Beteiligungsvertrag regelt die Konditionen des Einstiegs des Investors, also insbesondere den Umfang der Beteiligung, Bewertung und Höhe des Investitionsbetrags (Zuzahlung oder Aufgeld zusätzlich zur Nominaleinlage), Fälligkeit (Closing Conditions, Meilensteine), Regeln für eine zukünftige Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse (Anti-Dilution, Ratchet) sowie einen Garantie- und Gewährleistungskatalog der Gründungsgesellschafter.

2. Die Gesellschaftervereinbarung

Die Gesellschaftervereinbarung wiederum regelt das zukünftige Miteinander der Gesellschafter (in Ergänzung der Satzung). Hierbei geht es um Rechte einzelner Gesellschafter für die Entsendung von Mitgliedern in Geschäftsführung oder Beirat, um eine Erweiterung der Informations- und Zustimmungsrechte der Investoren in Ausweitung des gesetzlichen Standards, um Exit-Regeln (Vinkulierung, Mitnahmerechte, Liquidationspräferenz etc.) und die Bindung des Managements (Vestingregeln und Wettbewerbsverbot). In der Regel wird dieser Vertrag als einheitliches Vertragswerk für alle Beteiligten abgeschlossen.

3. Zwingender korporativer Bestandteil der Satzung

Einige der oben gestreiften Regelungsbereiche (wenn teils auch nur mittelbar) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Aufnahme in die Satzung des Start-up. Dies gilt bereits, wenn das Start-up die Rechtsform einer GmbH hat. Ist das Start-up in der Form einer Aktiengesellschaft (AG) gegründet worden oder hat es diese Rechtsform angenommen, sind diese Anforderungen sogar noch strenger. In der Folge wird aufgrund der hohen Durchdringung von GmbH in Start-ups ausschließlich auf diese Rechtsform eingegangen.

3.1 Ausgangspunkt: Satzungsdispositive Gegenstände

Ausgangspunkt für den Katalog an Regelungsbereichen, die zwingend der Aufnahme in die Satzung einer GmbH bedürfen, sind §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 4 GmbHG. Danach ist Folgendes in der Satzung zu regeln:

  • Firma und Sitz der Gesellschaft;
  • Gegenstand des Unternehmens;
  • Betrag des Stammkapitals;
  • Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile (nur in der Gründungsphase);
  • Verpflichtungen der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft über die Leistung der Kapitaleinlage hinaus (betrifft auch das sogenannte Agio, soweit dieses korporativ wirken soll);
  • Gegenstand der Sacheinlage und Nennbetrag der Geschäftsanteile, auf die sich die Sacheinlage bezieht;
  • eine etwaige Befristung des Unternehmens.

Darüber hinaus unterwirft das GmbHG an zahlreichen Stellen bestimmte Regelungsbereiche einem Satzungsvorbehalt:

  • Vinkulierung von Geschäftsanteilen, soweit diese dinglich wirken soll (§ 15 Abs. 4 GmbHG);
  • Ermöglichung der Beschlussfassung der Gesellschafter über Nachschusspflichten (§ 26 Abs. 1 GmbHG), Abweichungen von der gesetzlichen Regelung zu Nachschusspflichten (§ 28 GmbHG);
  • Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen zur Ergebnisverwendung (§ 29 GmbHG) oder zur Liquidationsquote (§ 72 S. 2 GmbHG);
  • Einziehung von Geschäftsanteilen (§ 34 Abs. 1 GmbHG);
  • Abweichungen von bestimmten gesetzlichen Regelungen zur Geschäftsführung (§§ 35 Abs. 2, 37 Abs. 1, 38 Abs. 2 GmbHG);
  • Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen zu Rechten der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft aus §§ 46 bis 51 GmbHG (§ 45 Abs. 2 GmbHG);
  • Bildung eines Aufsichtsrats (§ 52 Abs. 1 GmbHG);
  • Änderung des Mehrheitserfordernisses für die Änderung der Satzung und für die Auflösung der Gesellschaft (§ 53 Abs. 2, § 60Abs. 1 Nr. 2 GmbHG);
  • Schaffung genehmigten Kapitals (§ 55a GmbHG);
  • Festsetzung weiterer Auflösungsgründe (§ 60 Abs. 2 GmbHG);
  • Festlegung eines von der Geschäftsführung abweichenden Liquidators (§ 66 Abs. 1 GmbHG).

3.2 Grenzbereiche zur schuldrechtlichen Vereinbarung

Zu beachten ist, dass es möglich ist, einzelne der vorbezeichneten Regelungsbereiche auch außerhalb der Satzung rein schuldrechtlich – nicht gesellschaftsrechtlich – zu vereinbaren. Hierzu zählen vor allem die folgenden Bereiche:

  • Die Leistung des Agios bei der Ausgabe von Geschäftsanteilen. Dies ist bei der Durchführung einer Finanzierungsrunde der absolute Regelfall, weil so die Bewertung des Start-ups nicht öffentlich im Handelsregister eingesehen werden kann.
  • Die Einschränkung der Verfügbarkeit über Geschäftsanteile.
  • Die Einrichtung eines Beirats, soweit diesem keine organschaftlichen Befugnisse erteilt werden sollen, er sich also bspw. auf eine rein beratende Tätigkeit beschränkt.
  • Ein von der gesetzlichen Regelung abweichender Gewinnverteilungsschlüssel; dasselbe gilt für die Verteilung des Vermögens im Falle einer Liquidation.

Allerdings binden die in Abweichung zur Satzungsbestimmung getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen nur die Vertragsparteien selbst.

Umgekehrt kann es ratsam sein, bestimmte Regelungspunkte, die auch nur schuldrechtlich vereinbart werden können, überobligatorisch auch in der Satzung zu spiegeln, wie zum Beispiel:

  • Im Zusammenhang mit einer Vinkulierung auch Mitveräußerungspflichten, Vorerwerbsrechte etc.;
  • Im Zusammenhang mit der Zwangseinziehung Regelungen über die Abfindung, damit diese für alle – auch zukünftige – Gesellschafter bindend werden;
  • Zustimmungsrechte für Investoren für Gesellschafterbeschlüsse;
  • Wettbewerbsverbote.

4. Fazit

Im Gefüge zwischen Beteiligungsvertrag, Gesellschaftervereinbarung und Satzung ist zu prüfen, welche Regelungspunkte aus gesetzlichen Gründen zwingend in die Satzung aufzunehmen sind, da letztere öffentlich abrufbar im Handelsregister hinterlegt wird und zusätzliche Kosten verursachen kann. Darüber hinaus kann es aber auch ratsam sein, bestimmte Regelungsbereiche – quasi überobligatorisch – in die Satzung aufzunehmen, obwohl dies gar nicht erforderlich ist.

Tassilo Klesen
(Rechtsanwalt)

Kontakt

Tassilo Klesen T   +49 30 26471-351 E   Tassilo.Klesen@advant-beiten.com