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ESOPS: Steuerpflichtiger Arbeitslohn im Fall von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen

Insbesondere in der Start-up-Phase eines Unternehmens besteht häufig ein Interesse daran, die Leistung der Mitarbeiter an Stelle eines höheren Gehalts durch eine Beteiligung am Erfolg des Unternehmens zu honorieren. Die Formen einer solchen Beteiligung sind vielfältig. Gelegentlich werden den Mitarbeitern dabei Aktien oder Optionen auf Aktien des Unternehmens eingeräumt, sofern es sich bei dem Start-up um eine Aktiengesellschaft handelt. Je nach Ausgestaltung kann eine solche Beteiligung aber lohnsteuerpflichtig sein.

In der Praxis kann dies zu unliebsamen Überraschungen für den Arbeitnehmer führen, da das Unternehmen in diesen Fällen verpflichtet ist, die anfallende Lohnsteuer entweder vom übrigen Arbeitslohn einzubehalten oder aber vom Arbeitnehmer anzufordern. In beiden Fällen führt dies zu der wenig motivierenden Folge, dass der Arbeitnehmer zunächst „Weniger“ vom Netto als ohne das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm hat.

Mitarbeiterbeteiligungsprogramme sollten daher so ausgestaltet werden, dass entweder keine Lohnsteuer anfällt oder Lohnsteuer jedenfalls erst dann zu entrichten ist, wenn für den Mitarbeiter ein Anlass und ein Anreiz besteht, die Aktien zu veräußern, sodass die nunmehr anfallende Lohnsteuer für ihn nicht weiter ins Gewicht fällt.

Geldwerter Vorteil

Der Lohnsteuer unterliegen nur geldwerte Vorteile, die dem Arbeitnehmer durch eine unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Aktien eingeräumt werden. Demgegenüber unterliegen Wertsteigerungen der an den Mitarbeiter bereits überlassenen Aktien erst bei deren Veräußerung der Abgeltungsteuer von zurzeit 26,375 Prozent.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Abgrenzung ist in der Regel der Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht, also ab wann der Arbeitnehmer die Aktien selbst veräußern, d. h. zu Geld machen kann. Muss er zu diesem Zeitpunkt weniger zahlen als er normalerweise müsste, liegt die Annahme eines geldwerten Vorteils nahe.

Freilich kann der Fall z. B. auch so liegen, dass die Aktien vom Mitarbeiter zwar schon unwiderruflich gekauft wurden, jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt auch tatsächlich übertragen werden. In diesem Fall ist danach zu differenzieren, ob der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Kaufs den vollen Marktpreis oder aber einen günstigeren als den Marktpreis gezahlt hat. Bei Zahlung des vollen Marktpreises ist in der Regel für die Annahme eines geldwerten Vorteils kein Raum (Ausnahme: Wertgarantie durch Arbeitgeber). Die vor und nach der tatsächlichen Übertragung eingetretenen Wertsteigerungen unterliegen dann lediglich bei Veräußerung der Abgeltungsteuer. Wurde dagegen ein Kaufpreis unterhalb des Marktpreises vereinbart, liegt in Höhe der Differenz zum Marktpreis im Erwerbszeitpunkt ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor.

Aktienoptionen

Ein geldwerter Vorteil liegt auch dann vor, wenn dem Arbeitnehmer das Recht eingeräumt wird, Aktien zu einem späteren Zeitpunkt vergünstigt zu kaufen. Auch hier liegt der geldwerte Vorteil in der Differenz zum Marktpreis im Erwerbszeitpunkt.

Zeitpunkt der Besteuerung

Liegt ein geldwerter Vorteil vor, kommt es auf den Zeitpunkt der Besteuerung an. Wie bereits erwähnt, sollte dieser zeitlich möglichst weit nach hinten geschoben werden.

Lohnsteuer entsteht bei Zufluss des geldwerten Vorteils. Dies ist der Zeitpunkt an dem die wirtschaftliche Verfügungsmacht an den Aktien auf den Mitarbeiter übergeht. Ausreichend ist, wenn er die Aktien zu Geld machen kann.

Soll der Zeitpunkt der Versteuerung zeitlich nach hinten geschoben werden, ist daher darauf zu achten, dass die Aktien zunächst im Depot des Arbeitgebers verbleiben und durch entsprechende Gestaltungen auch nicht durch den Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers veräußert werden können.

Ähnliches gilt bei Aktienoptionen. Hier kommt es grundsätzlich erst dann zu einem lohnsteuerpflichtigen Zufluss, wenn der Arbeitnehmer die Option ausübt und die Aktien verbilligt erwirbt. Etwas Anderes kann allerdings gelten, wenn der Arbeitnehmer die Aktienoptionen veräußern kann. Auch hier muss daher darauf geachtet werden, dass der Arbeitnehmer die Optionen ausüben, jedoch nicht veräußern kann.

Resümee

Bei der Ausgestaltung der Mitarbeiterbeteiligungsprogramme sind u. a. die lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen zu berücksichtigen. Denn der Arbeitnehmer soll durch die Mitarbeiterbeteiligungsprogramme motiviert werden. Kontraproduktiv wäre daher im Zusammenhang mit Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen eine Verpflichtung zum Einbehalt von Lohnsteuer vom restlichen Arbeitslohn, die beim Arbeitnehmer als „Weniger“ vom Netto wahrgenommen werden könnte.

Im Fall von nicht gehandelten Aktien könnte es insoweit schon ausreichen, wenn dem Arbeitnehmer lediglich das Recht eingeräumt wird, Aktien für den vollen Marktpreis zu erwerben. In diesem Fall liegt kein geldwerter Vorteil vor. Gleichwohl hätte der Mitarbeiter die exklusive Möglichkeit mittels Aktienerwerb an dem Unternehmenserfolg zu partizipieren und dürfte diese Möglichkeit durchaus zu schätzen wissen.

Bei gehandelten Aktien würde dagegen die Einräumung einer Erwerbsmöglichkeit zum vollen Marktpreis keinen besonderen Vorteil darstellen, da der Arbeitnehmer sowieso in der Lage wäre, Aktien des Unternehmens zu erwerben. In diesen Fällen kommt nur eine verbilligte Überlassung in Betracht. Das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm sollte dann so ausgestaltet werden, dass der geldwerte Vorteil möglichst erst dann versteuert werden muss, wenn eine Veräußerung der Aktien attraktiv erscheint. Dies erfolgt in der Regel dadurch, dass die Mitarbeiterbeteiligungsprogramme so ausgestaltet werden, dass die wirtschaftliche Verfügungsmacht an den Aktien erst zu einem späteren Zeitpunkt auf den Mitarbeiter übergeht.

Jan Mohrmann
(Rechtsanwalt, Steuerberater).