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M&A: Was Sie über niederländische Gesellschaften wissen müssen: Niederländische Gesellschaftsformen

Das Gesellschaftsrecht ist in Buch 2 des Burgerlijk Wetboek, dem Buch über die Rechtspersonen geregelt.

Personengesellschaften sind die maatschap, die vennootschap onder firma (vof) sowie die commanditaire vennootschap (cv). Zu den Kapitalgesellschaften zählen die naamloze vennotschap (nv), die besloten venootschap (bv) sowie die cooperatie, wiederum unterteilt in cooperatie met beperkte aansprakelijkheid (ba), met uitgeseloten aansprakelijkheid (ua) und met wettelijke aansprakelijkheid (wa).

Die für M&A-Transaktionen am relevantesten sind hierbei die nv, bv und die commanditaire vennootschap, die im Folgenden näher behandelt werden. In der Konzernbildung spielen noch die cooperatie und die stichting eine Rolle.

Kapitalgesellschaften

Besloten Vennootschap (bv)

Die meistgebrauchte Gesellschaftsform ist die besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid (bv), übersetzt die geschlossene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie ist in ihren Grundzügen vergleichbar mit der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Gründung

Die bv wird gem. Art. 2:175 II BW durch notarielle Urkunde in niederländischer Sprache (Art. 2:176 BW) gegründet und muss gem. Art. 2:177 I BW die Satzung enthalten. Deren Mindestinhalt sind gem. Art. 2:177 II BW Name, Sitz und Gesellschaftszweck sowie Angaben zum nominalen Betrag der Geschäftsanteile, bzw. zum Stammkapital und Geschäftsführung gem. Art. 2:178 BW.

Der Gesellschaftsname kann frei gewählt werden, ihm ist jedoch der Hinweis auf die beschränkte Haftung durch das Kürzel bv anzufügen. Der Gesellschaftssitz muss gem. Art. 2:177 III BW in den Niederlanden liegen, muss jedoch nicht am Ort des Geschäftssitzes liegen. So wählen größere Firmen meist Städte wie Amsterdam oder Den Haag. Der satzungsgemäße Geschäftssitz ist gleichzeitig der Gerichtsstand Art. 1:10 II BW.

Nach der Beurkundung ist die Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Dies erfolgt durch den beurkundenden Notar. Das Handelsregister wird von der Kamer van Koophandel (kvk), übersetzt Handelskammer, geführt.

Haftung in der Gründungsphase

Für vor der Eintragung eingegangene Verbindlichkeiten haften die Handelnden gem. Art. 2:203 I BW bis zur Eintragung und Genehmigung durch die Geschäftsführung persönlich.

Gesellschaftskapital

Das Gesellschaftskapital besteht aus Stammkapital, Agio-Zahlungen, Reservierungen und nicht ausgezahltem Gewinn.

Das Stammkapital wird auf die Gesellschaftsanteile gezahlt, die einer oder mehrere sein können. Seit dem 01.10.2012 (Einführung der Flex-BV) besteht kein Mindestkapital mehr. Theoretisch ist somit die Gründung einer BV mit einem Anteil von einem Eurocent möglich. Gem. Art. 2:178 II BW ist auch die Bestimmung einer ausländischen Währung möglich. Durch den Wegfall des Mindestkapitals ist für die Eintragung auch keine Bankbestätigung über die Einzahlung mehr nötig und es kann in der Satzung eine Einzahlungsfrist bestimmt werden.

Begrifflich wird zwischen maatschappelijk kapitaal, geplaatst kapitaal und gestort kapitaal unterschieden.

Das maatschappelijk kapitaal (Gesellschaftskapital) ist das satzungsgemäß bestimmte Kapital bis zu den Anteilen ausgegeben werden dürfen. Das geplaatst kapitaal (gezeichnete Kapital) ist das Kapital in Höhe der tatsächlich ausgegebenen Geschäftsanteile. Das gestort kapitaal (eingezahltes Kapital) ist das Kapital, das tatsächlich eingezahlt wurde und der Gesellschaft zur Verfügung steht.

Gesellschafterhaftung-, -rechte

Die Gesellschafter haften bis zur Einzahlung in Höhe ihres Geschäftsanteils. Eine gesetzliche Nachschusspflicht besteht nicht. Mit Einführung der Flex-BV besteht jedoch gem. Art. 2:192 BW finanzielle Pflichten der Gesellschafter in der Satzung oder durch Beschluss zu bestimmen. Für die Nichtbefolgung dürfen Sanktionen wie Gewinnrechtsausschluss oder Stimmrechtsverlust bestimmt werden. Gem. Art. 2:192 I BW dürfen solche Verpflichtungen jedoch nicht gegen den Willen des Gesellschafters auferlegt werden.

Die Gewinnausschüttung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Mit Herabsetzung des Mindestkapitals wurde die Gewinnausschüttung zum Schutz der Gläubiger an zwei Voraussetzungen gebunden. Zum einen muss gem. Art. 2:216 I BW durch einen Wirtschaftsprüfer (accountant) attestiert werden, dass das Vermögen die gesetzlichen Reserven des Art. 2:373 BW und die satzungsgemäßen Reserven deckt. Eine solche gesetzliche Reserve ist die herwaarderingsreserve (Neubewertungsreserve), die die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Marktwert ausmacht.

Die zweite Bedingung ist die Ausschüttungsprognose. Die Geschäftsführung hat zu prüfen, ob trotz der Gewinnausschüttungen die innerhalb des nächsten Jahres fällig werdenden Verbindlichkeit bedient werden können.[1] Eine fehlerhafte oder unredliche Prognose führt gem. Art. 2:216 III BW zu einer persönlichen Haftung der Geschäftsführung. Die Gesellschafterversammlung kann die Geschäftsführung nicht zu einer Ausschüttung anweisen, wenn diese eine solche für unrechtmäßig hält.

Naamloze Vennootschap (nv)

Die naamloze vennootschap met beperkte aansprekelijkheid ist der deutschen Aktiengesellschaft vergleichbar und daher gewählte Gesellschaftsform größerer, gelisteter niederländischer Gesellschaften. Die gesetzlichen Regelungen entsprechen weitestgehend denen der besloten vennootschap auf die verwiesen werden. Trotz der sehr ähnlichen gesetzlichen Grundlagen ist die Rechtsprechung zur NV viel restriktiver als zu der BV. So ist zu empfehlen, nach einem erfolgreichen öffentlichen Angebot und einem de-listing die Gesellschaft in eine BV umzuwandeln um ein debt-push-down zu ermöglichen.[2]

Personengesellschaften

Commanditaire Vennootschap (cv)

Die cv ist wie die Kommanditgesellschaft eine Gesellschaft zwischen einem oder mehreren haftungsbeschränkten Gesellschaftern und einem persönlich haftendem. Die cv hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, so dass sie keine Anteile an sich selber halten kann. Sie wird häufig als intermediäre Holding Gesellschaft verwendet für internationale steueroptimierende Zwecke.

Cooperative

Die Cooperative ist mit der deutschen Genossenschaft vergleichbar. Gegründet wird sie durch Notarvertrag und hat eine eigene Rechtspersönlichkeit, so dass sie eigene Anteile halten kann. Die Verwaltungsregeln ähneln denen der BV, so dass auf diese verwiesen werden kann. Sie sollte einen überwachenden Aufsichtsrat haben.

Jan Dwornig

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