BLOG -


Bundeskabinett beschließt Musterfeststellungs­klage – Zunahme kapitalmarktrecht­licher Masseverfahren realistisch

Das Bundeskabinett hat am 9. Mai 2018 den Gesetzentwurf zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage beschlossen. Die Bundesregierung will damit die Macht der Verbraucher gegen Unternehmen stärken. Dies betrifft auch sämtliche kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten, da die Frage der Haftung bei Finanzdienstleistungen und Kapitalanlagen bereits heute eine der meistgestellten Fragen vor deutschen Gerichten geworden ist.

Worum geht es?

Der Entwurf des Justizministeriums sieht eine Möglichkeit zur kollektiven Geltendmachung von Schadensersatz- und Erstattungsansprüchen im Wege der sog. Musterfeststellungsklage vor. Hiervon umfasst sind auch Haftungsfragen hinsichtlich Finanzdienstleistungen und Kapitalanlagen.

Ziel der Einführung der Musterfeststellungsklage ist es, Verbrauchern und damit auch Anlegern die Durchsetzung von Schadensersatz- und Erstattungsansprüche zu erleichtern. Laut Gesetzesentwurf werden erlittene Nachteile von Verbrauchern, gerade wenn diese gering sind, oft nicht individuell verfolgt, da der erforderliche Aufwand (Stichwort: Prozesskostenrisiko) auch vielen Anlegern unverhältnismäßig erscheint.

Diesem (vermeintlichen) Missstand begegnet der Gesetzentwurf damit, dass künftig Verbraucherverbände stellvertretend für die Betroffenen gegen Unternehmen vorgehen können. Verbände wie die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. sollen nun also unter bestimmten Voraussetzungen gegen Emittenten vor Gericht ziehen können.

Zweistufiges Verfahren

Dabei handelt es sich aus rechtlicher Perspektive nicht um eine aus den USA bekannte Sammelklage. Die neue Musterklage ist vielmehr zweistufig. Auf der ersten Stufe klagt ein Verbraucherverband auf Feststellung einer Rechtsverletzung. Hierbei trägt der Verband das Kostenrisiko. Wenn diese Klage erfolgreich ist, muss der Verbraucher auf der zweiten Stufe seinen individuellen Schaden aus der festgestellten Rechtsverletzung einklagen.

Klagebefugnis der Verbände

Klagebefugt auf der ersten Stufe ist also nicht der einzelne Anleger, sondern ein Verband, der strenge Anforderungen erfüllen muss, beispielsweise eine Mindestanzahl an Mitgliedern.

Durch diese Hürde bei der Klagebefugnis soll das Entstehen einer Klägerindustrie nach amerikanischem Vorbild verhindert werden.

Kritik

Es spricht einiges dafür, dass der Gesetzgeber mit der neuen Musterfeststellungsklage in die richtige Richtung geht, da Kritik sowohl von Anlegervertretern als auch von den Unternehmen kommt. So monieren die Unternehmen den Einstieg in „amerikanische Verhältnisse“, was schon deshalb fernliegend ist, da die in den USA gängige Praxis der anwaltlichen Erfolgshonorare hierzulande weiterhin unzulässig bleibt. Die Anlegerverbände wiederrum monieren, dass ihnen auch mit der neuen Musterfeststellungsklage noch ein erhebliches Prozessrisiko bleibt, nämlich im Rahmen der individuellen Klage auf Stufe 2 des Verfahrens. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass der Verbraucher auf der 2. Stufe nicht mehr prozessiere, sei es aus Kostengründen oder aufgrund schlichter Bequemlichkeit.

Konkurrierende EU-Gesetzgebung

Das angestoßene Gesetzgebungsverfahren zur Musterfeststellungsklage wäre kein zeitgemäßes Gesetzgebungsverfahren, wenn nicht auch die Europäische Union ihr eigenes Süppchen kochen würde. So plant auch die EU parallel zur deutschen Musterfeststellungsklage die Verbesserung der kollektiven Klagemöglichkeiten auf europäischer Ebene. Auch hier sind explizit kapitalmarktrechtliche Sachverhalte umfasst. Dabei stehen ebenfalls die Verbraucherorganisationen im Mittelpunkt, die stellvertretend für die Verbraucher Klagerechte bekommen sollen. Wie sich die europäischen Pläne zur Lösung der Bundesregierung verhalten ist aktuell noch nicht absehbar und bleibt abzuwarten.

Prognose

Eines ist jedenfalls sicher – die Musterfeststellungsklage wird kommen. Ziel der Bundesregierung ist ein Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. November 2018. Auch auf europäischer Ebene wird sich hier etwas tun. Der gesetzgeberische Zeitgeist verlangt mehr Möglichkeiten zur kollektiven Rechtsdurchsetzung durch Verbraucher, und den Gesetzgeber in seinem Lauf hält bekanntlich weder Ochs noch Esel auf.

Inwieweit mit dem vorliegenden Entwurf den Anlegern nun mehr Macht gegen die Emittenten gegeben wird, ist jedoch fraglich. Masseverfahren werden sich in den nächsten Jahren indes häufen, unabhängig davon, was am Ende tatsächlich herauskommen kann. Die Anlegerverbände werden die neuen Möglichkeiten zumindest eigenen Praxistests unterziehen, da die Streitwerte in diesen Fällen tendenziell höher sind als in anderen haftungsträchtigen Gebieten. Diese Prognose wird auch durch den Wandel des hiesigen Klägerumfelds gestützt. „Klägerkanzleien“ professionalisieren sich zusehends, auch Prozessfinanzierer entdecken den hinsichtlich kollektiver Schadensersatzgeltendmachung noch brach liegenden deutschen Markt. Für sämtliche Stakeholder bleibt es also spannend, wir werden weiterhin informieren.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, kontaktieren Sie bitte Dr. Maximilian Degenhart.

Weitergehende Informationen finden Sie in den untenstehenden Dokumenten:

1. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage

2. Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG.

TAGS

Aktuelles Musterfeststellungsklage Masseverfahren Kapitalmarkt Verbraucherverband