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Brexit - EU-Pass läuft trotz Freihandelsabkommen ab

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat heute in einer Verlautbarung darauf hingewiesen, dass das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich am 24. Dezember 2020 geschlossene Freihandelsabkommen nichts daran ändert, dass das Vereinigte Königreich mit Ablauf des morgigen Tages als Drittstaat gilt. Banken, Finanzdienstleister, Versicherungen, Zahlungsdienstleister und Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Sitz im Vereinigten Königreich können ihre Dienstleistungen daher ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr auf Basis des sog. Europäischen Passes im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anbieten. Vorbehaltlich geltender Ausnahmeregeln oder künftiger Äquivalenzentscheidungen benötigen sie daher ab dem Jahreswechsel eine Erlaubnis in einem EWR-Staat. Dies setzt i.d.R. die Errichtung einer Niederlassung oder einer Tochtergesellschaft und das Durchlaufen eines entsprechenden Antragsverfahrens voraus. In Deutschland richten sich die Voraussetzungen für die Erlaubnispflicht und das Erlaubnisverfahren nach dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), dem Zahlungsdienstaufsichtsgesetz (ZAG) und dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB).

Dr. Christoph Schmitt

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