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Wirksame Ablehnung von Rentenanpassungen bei Pensionskassenzusagen

Bundesarbeitsgericht vom 3. Mai 2022 – 3 AZR 408/21

Das BAG hat Klarheit hinsichtlich der Anpassung von Rentenleistungen bei einer Pensionskassenzusage allein aufgrund einer Überschussbeteiligung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) geschaffen. Mit seiner Entscheidung gibt der 3. Senat Arbeitgebern die Möglichkeit, bestehende Pensionskassenzusagen auf Risiken im Bereich der Rentenanpassungen zu prüfen.

Sachverhalt

Das Gericht hatte über die Verpflichtung der Arbeitgeberin zu entscheiden, den arbeitgeberfinanzierten Anteil der Betriebsrente der Klägerin anzupassen, die sie seit dem 1. Oktober 2011 von einer regulierten Pensionskasse bezog. Bei der Pensionskasse waren getrennte Abrechnungsverbände für unterschiedliche Tarifgruppen, insbesondere Alt- und Neutarife, gebildet. Hierbei erfolgt innerhalb der Abrechnungsverbände eine weitere Unterteilung in Gewinnverbände. Die Pensionskassenzusage der Klägerin war hierbei von zwei Tarifen bestimmt. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Arbeitgeberin im Jahr 2014 eine Anpassung der Pensionskassenrente rechtswidrig unterlassen hatte. Ihrer Ansicht nach war die Rente auf Basis der Entwicklung des Verbraucherpreisindex (VPI) in den davorliegenden drei Jahren anzupassen und auch für die Zukunft eine Anpassungsprüfungspflicht der Arbeitgeberin festzustellen. Die Prüfpflicht sei nicht gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen, da u.a. das hierfür maßgebliche Übergangsrecht in § 30c Abs. 1a BetrAVG eine unzulässige Rückwirkung darstelle und die Pensionskasse Überschüsse unzulässig für die Einstellung von Verlustrückstellungen verwendet habe.

Die Entscheidung

Das BAG kam im Ergebnis dazu, dass der arbeitgeberfinanzierte Teil der Versorgung der Klägerin nur für einen von zwei auf die Klägerin anwendbaren Tarifen einer Rentenanpassung anhand des VPI zugänglich sei. Der andere Tarif erfülle die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, wonach sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschüsse der Pensionskasse zur Erhöhung der Rentenleistungen zu verwenden seien. Auch sah das BAG in dem Ausnahmetatbestand keinen Verstoß gegen das sich aus der EU-Mobilitätsrichtlinie ergebende Verschlechterungsverbot, da mit der Neuregelung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht der aufgrund nationalen Rechts bestehende Schutz abgesenkt wurde, sondern eine Korrektur erfolgte. Eine unzulässige Rückwirkung der Übergangsvorschrift in § 30c Abs. 1a BetrAVG für diesen Ausnahmetatbestand verneinte das Gericht mit der Argumentation, dass der Gesetzgeber eine vertretbare und sachverhaltsbezogene Stichtagsregelung gewählt habe.

Konsequenzen für die Praxis und Praxistipp

Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern eine Pensionskassenversorgung zugesagt haben, sind aufgrund der Übergangsvorschrift in § 30c Abs. 1a BetrAVG vor Anpassungsverlangen ihrer Arbeitnehmer geschützt, wegen derer nicht bereits vor dem 1. Januar 2016 Klage erhoben wurde. Sie sollten die Vertragswerke ihrer Pensionskasse dahingehend überprüfen, ob eine Überschussverwendung iSd. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG geregelt ist, die sie vor weitergehenden Anpassungsverlangen ihrer Arbeitnehmer gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG schützt.

Julia Meler

Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

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