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„Ran an den Speck“: Redakteur rechtmäßig abgemahnt

Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 15. Juni 2021 – 9 AZR 413/19

Ein angestellter Zeitschriftenredakteur veröffentlichte im Zusammenhang mit der #MeToo-Debatte einen Artikel mit dem Titel "Ran an den Speck" und erhielt von seiner Arbeitgeberin eine Abmahnung. Zu Recht, entschied nun das BAG.

Sachverhalt

Der bei der beklagten Zeitschrift angestellte Redakteur nahm im Rahmen einer Dienstreise an der Standorteröffnung eines deutschen Unternehmens in den USA teil. Im Anschluss berichtete er in einem Artikel davon, dass er von einer Unternehmerin auf seine Erklärung, er esse nichts, da er „zu viel Speck über'm Gürtel" habe, in die Hüfte gekniffen worden sei. Die Chefredaktion lehnte die Veröffentlichung ab. Ohne Einwilligung veröffentlichte der Kläger den Artikel mit dem Titel „Ran an den Speck" schließlich in einer anderen Zeitung. Die Zeitschrift mahnte den Redakteur deshalb ab. Er habe gegen seine arbeitsvertraglich vereinbarte Anzeigepflicht verstoßen. Danach bedarf jede anderweitige Verwertung von Nachrichten, die dem Redakteur bei seiner Tätigkeit bekannt geworden sind, der vorherigen Einwilligung der Chefredaktion.

Die Entscheidung

Mit seiner Klage verlangte der Redakteur die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte – letztlich in allen Instanzen ohne Erfolg. Die Anzeigepflicht soll der Zeitschrift regelmäßig die Prüfung ermöglichen, ob ihre berechtigten Interessen durch die beabsichtigte Veröffentlichung beeinträchtigt werden. Verstößt der Arbeitnehmer gegen die Anzeigepflicht, kann dies eine Abmahnung rechtfertigen. Eine Verletzung des Redakteurs in seiner durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten Berufsfreiheit sowie in seiner Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG sah das BAG hierin nicht.

Konsequenzen für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, dass die Meinungs- und Pressefreiheit angestellter Redakteure durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen weitgehend eingeschränkt werden kann: Presseunternehmen haben ein berechtigtes Interesse an der vorherigen Anzeige einer anderweitigen Veröffentlichung von Artikeln, um die Verwertung durch einen Wettbewerber gegebenenfalls verhindern zu können.

Praxistipp

Berührungspunkte von arbeitsvertraglichen Regelungen mit Grundrechten gibt es immer wieder. Wie in diesem besonderen Fall kommt es dabei letzten Endes auf eine sorgfältige Abwägung der kollidierenden Grundrechtspositionen von Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber an. Da diese Abwägung im Einzelfall komplex sein kann, ist fachkundige Beratung dringend zu empfehlen, um langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Anne-Kathrin von Dahlen

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Arbeitsrecht BAG Grundrechte