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Nicht ohne mein Smartphone am Arbeitsplatz

Das Smartphone ist überall. Viele Menschen sind mit ihrem Smartphone dauerhaft fest verbunden. Das Mobiltelefon wird genutzt im Restaurant, in den öffentlichen Verkehrsmitteln, im Kino, am Spielplatz, während der Autofahrt, zu Hause auf dem Sofa, beim Sport … und am Arbeitsplatz während der Arbeitszeit. Aktuelle Nachrichten aus aller Welt, das Wetter, Veranstaltungshinweise, WhatsApp, Instagram, Sportnachrichten oder dieser arbeitsrechtliche Blog werden bequem mobil auf dem Smartphone angesehen. Dürfen Arbeitgeber die private Nutzung von Mobiltelefonen / Smartphones während der Arbeitszeit verbieten?

Liebe Leserin, lieber Leser,

die Privatnutzung des Festnetztelefons, des Computers und des Internets am Arbeitsplatz spielt in der heutigen Praxis kaum noch eine Rolle. Der Grund ist, dass nahezu jeder über ein privates Smartphone mit Internetzugang verfügt und auf die betrieblichen Arbeitsmittel sowie den betrieblichen Internetzugang nicht mehr angewiesen ist. Die Kosten waren ohnehin durch die immer billiger werdende Telefon- und Internetkosten in der Praxis kaum noch ein Thema. Vielmehr ist nach wie vor das Problem der vom Arbeitgeber zu vergütenden Arbeitszeit, die privat genutzt wird. Über die derzeit geltenden Regelungen zum Verbot der Privatnutzung von Mobiltelefonen / Smartphones am Arbeitsplatz klärt dieser Blog auf.

Verbot der Nutzung von privaten Smartphones am Arbeitsplatz

Ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmern die private Nutzung deren privater Mobiltelefone / Smartphones während der Arbeitszeit zu verbieten?
In Entwicklungs- oder Hochsicherheitsbereichen sind häufig Smartphones mit Fotofunktion unzulässig oder die Fotofunktion muss abgeklebt werden. Bezweckt wird damit der Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Ein generelles Verbot der Nutzung privater Smartphones am Arbeitsplatz hat den Zweck, dass der Arbeitnehmer währen der vergüteten Arbeitszeit Arbeitsleistung erbringt. Das Verbot der Nutzung von privaten Smartphones am Arbeitsplatz ist zulässig.

LAG Hessen führt im Beschluss vom 16.7.2020 (5 TaBV 178/19) aus, dass das Unterlassen der Nutzung privater Mobilfunktelefone und mobiler IT-Geräte während der Arbeitszeit im Betriebsraum zum Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung gehöre. Bei der Nutzung privater Smartphones handele es sich nicht um ein arbeitsbegleitendes Verhalten, sondern um Tätigkeiten, denen die Arbeitnehmer neben der Erledigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit nicht gleichzeitig nachgehen können. Während der Nutzung des

WhatsApp-Dienstes, der den Austausch von Textnachrichten, Bild-, Video- und Ton-Dateien zwischen zwei Personen oder in Gruppen anbietet, muss die vertraglich geschuldete Arbeit – für eine gewisse Zeitspanne – unterbrochen werden. Das Verbot, die Gerätschaften während der Arbeit im Betriebsraum zu nutzen, stelle mithin eine Konkretisierung der Art und Weise der Arbeitserbringung dar, denn es wird unmittelbar die zu erbringende Arbeitsleistung berührt. Ebenso wie es dem Arbeitgeber erlaubt ist, die Tätigkeit zu bestimmen, bei denen kein Radio gehört werden darf sei es ihm auch gestattet die Tätigkeit festzulegen, bei denen kein Mobilfunktelefon bzw. mobile IT-Geräte genutzt werden dürfen.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten, wie die Pflicht zu Tragen von Arbeitskleidung, Tragen von Namensschildern, Alkoholverbot oder Rauchverbot, etc. sind vom nicht-mitbestimmungspflichtigen Arbeitsverhalten, wie beispielsweise konkrete Arbeitsanweisungen abzugrenzen. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist damit das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Das kann der Arbeitgeber Kraft seiner Leitungsmacht durch Verhaltensregeln oder sonstige Maßnahmen beeinflussen und koordinieren. Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, die Arbeitnehmer hieran zu beteiligen. Wenn sich eine Maßnahme zugleich auf das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten und das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten auswirkt, kommt es darauf an, welcher Regelungszweck überwiegt.

LAG Niedersachsen vom 13.10.2022 – 3 TaBV 24/22

Das LAG Niedersachsen hatte darüber zu beschließen, ob die Weisung, die private Nutzung von Mobiltelefonen / Smartphones während der Arbeitszeit im Betrieb eines Automobilzulieferers mit ca. 120 Beschäftigen in der direkten und ca. 55 Beschäftigten der indirekten Produktion zulässig ist bzw. dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt.

Das LAG Niedersachsen hat entschieden, dass das Verbot, während der Arbeitszeit Smartphones zu privaten Zwecken zu nutzen, nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterliege. Es liege kein arbeitsbegleitendes Verhalten vor, sondern die Festlegung, welche Tätigkeiten die Beschäftigten während ihrer Arbeitszeit zu unterlassen haben. Es gehe darum, ein Verhalten der Arbeitnehmer zu regeln, das während ihrer Arbeitszeit einer tatsächlichen Arbeitsleistung entgegenstehen würde. Das LAG führt weiter aus, dass Beschäftigte, die ihr privates Handy nutzen, regelmäßig keine Arbeitsleistung erbringen können. Der Blick auf das Telefon, dessen Entsperren und die weitere Beschäftigung damit, verhindern, dass die Beschäftigten ihrer Arbeit nachgehen. Hier liege auch eine Unterscheidung zum Radiohören während der Arbeitszeit, dessen Verbot mitbestimmungspflichtig ist, weil es nach dem überwiegenden Regelungszweck das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betrifft Denn allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer während der Arbeit Radio hört, führt nicht notwendigerweise zu einem Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Pflicht zur Arbeitsleistung.

Wenn der Arbeitgeber es verbietet, dann doch ohne das Smartphone am Arbeitsplatz.

Nicht ohne einen Gruß: Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen

Ihr Dr. Erik Schmid

Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

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