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Keine Freunde - Massenentlassung umfasst alle Arten der Kündigung

Die Massenentlassungsanzeige. Sie ist kein Freund des Arbeitgebers. Sie kostet viel Zeit und macht viel Aufwand, ist häufig – wie es sich nachträglich in Kündigungsschutzprozessen herausstellt – falsch und es ist unklar, ob bzw. wie viel der Aufwand tatsächlich nutzt. „Aufwändig“, „falsch“ und möglicherweise „nutzlos“, das sind keine Begriffe für eine Freundschaft. Ob Freund oder Feind: Arbeitgeber haben bei sog. „Massenentlassungen“ eine Massenentlassungsanzeige durchzuführen und wie das LAG Düsseldorf in dem aus Arbeitgebersicht – unfreundlichen – Urteil vom 15.10.2021 – 7 Sa 405/21 betont, in noch mehr Fällen eine Massenentlassung zu erstatten.

Liebe Leserin, lieber Leser, liebe Freunde,

wenn Arbeitgeber eine größere Anzahl von Kündigungen gleichzeitig oder innerhalb eines kurzen Zeitraums aussprechen wollen, ist zuvor eine Massenentlassungsanzeige an die zuständige Agentur für Arbeit zu erstatten. Das gilt nicht nur für betriebsbedingte Kündigungen.

Voraussetzungen der Massenentlassungsanzeige

Die Massenentlassungsanzeige ist in § 17 KSchG geregelt und setzt Folgendes voraus:

  • Betriebsbezug: Die Schwellenwerte müssen im Betrieb erfüllt sein. Der Betrieb ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von sächlichen immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung des Eigenbedarfs erschöpfen.
  • Begriff der Entlassung: Unter Entlassung ist im Sinne des § 17 KSchG nicht die tatsächliche Beendigung, sondern die Kündigungserklärung als das maßgebliche Ereignis anzusehen. Unter Entlassungen sind zu verstehen:
    • Kündigungen des Arbeitgebers. Unter Kündigungen des Arbeitgebers fallen alle Arten, wie die betriebsbedingte, die verhaltensbedingte und die personenbedingte, als auch eine Änderungskündigung.
    • Von der Entlassung im Sinne des § 17 KSchG sind auch andere Beendigungsformen erfasst, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst worden ist, wie der vom Arbeitgeber veranlasste Aufhebungs- oder Dreiseitige Vertrag.
    • Zu den Entlassungen gemäß § 17 f KSchG zählen hingegen nicht außerordentliche fristlose Entlassungen aus wichtigem Grund (§ 626 Abs 1 BGB), Kündigungen des Arbeitnehmers selbst, Auslaufen einer Befristung, Beendigung eines Leiharbeitsverhältnisses oder der Wechsel in den Ruhestand.
  • Schwellenwert: Eine Massenentlassungsanzeige ist nur erforderlich, wenn Arbeitgeber eine größere Anzahl von Kündigungen gleichzeitig oder innerhalb eines kurzen Zeitraums aussprechen wollen. Die Größe der Anzahl definiert der Schwellenwert. Nach § 17 Abs 1 KSchG ist eine Massenentlassungsanzeige erforderlich, wenn
    • in Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
    • in Betrieben mit regelmäßig mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmer 10 % der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mehr als 25 Arbeitnehmer sowie
    • in Betrieben mit regelmäßig mindestens 500 Arbeitnehmer mindestens 30 Arbeitnehmer entlassen werden.
    • Kleinbetriebe mit 20 und weniger Arbeitnehmern werden nicht erfasst, auch dann nicht, wenn dort mehr als 5 oder sogar alle Arbeitnehmer entlassen werden.
  • Zeitpunkt: Eine Massenentlassungsanzeige ist erforderlich, wenn Arbeitgeber eine größere Anzahl von Kündigungen gleichzeitig oder innerhalb eines kurzen Zeitraums aussprechen. Der Schwellenwert muss innerhalb einer zeitlichen Beschränkung von 30 Kalendertagen erfolgen. Maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bzw. der Entlassung beim Arbeitnehmer. Es sind damit alle nach § 17 Abs 1 KSchG relevanten Entlassungstatbestände, die innerhalb dieses Zeitraums erfolgen, zusammenzuzählen.
  • Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat: Unabhängig von einem etwaigen Erfordernis, mit dem Betriebsrat im Falle einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG über Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln, muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine anzeigepflichtige Entlassungsmaßnahme mit beraten. Das ist das sog. Konsultationsverfahren, bei dem der Betriebsrat durch den Arbeitgeber zunächst eine schriftliche Unterrichtung erhält, die die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden sowie der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und schließlich die Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer sowie die Berechnung etwaiger Abfindungen enthalten muss. Die Massenentlassungsanzeige kann erst bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden, wenn das Konsultationsverfahren abgeschlossen ist, durch Einigung mit dem Betriebsrat oder durch Zeitablauf, d.h. mit Ablauf von zwei Wochen nach der Information.
  • Anzeige an die Agentur für Arbeit: Die beabsichtigten Entlassungen muss der Arbeitgeber am besten mit dem Formblatt der Agentur für Arbeit samt Anlagen vollständig und ordnungsgemäß vor Ausspruch der Kündigungen gegenüber der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Das ist die eigentliche Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs 1 KSchG.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2021 – 7 Sa 405/21

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer krankheitsbedingter Kündigungen. Der Arbeitgeber beschäftigt regelmäßig mehr als 500 Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 27.11.2020 zum 30.04.2021. Insgesamt sprach er im Zeitraum vom 25.11.2020 bis zum 22.12.2020 34 Kündigungen aus krankheitsbedingten Gründen zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit anderen Arbeitnehmern aus. Eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit erstattete der Arbeitgeber nicht.
Der Kläger hält die Kündigungen für unwirksam, u.a. weil es bereits an einer Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit gemäß § 17 KSchG fehle. Der Arbeitgeber hält eine Massenentlassungsanzeige bei krankheitsbedingten Kündigungen nicht für erforderlich.
Das LAG Düsseldorf hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben, weil beide Kündigungen rechtsunwirksam sind. Die erste Kündigung scheitert bereits an der fehlenden Massenentlassungsanzeige. Nach dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck von § 17 KSchG besteht die Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit auch bei krankheitsbedingten Massenentlassungen. Die ausdrückliche Anregung im Gesetzgebungsverfahrens, personen- und verhaltensbedingte Entlassungen von der Anzeigepflicht auszunehmen, hat der Gesetzgeber nicht aufgegriffen.
Auch wenn Franz Beckenbauer gesungen hat „Gute Freund kann niemand trennen“, gilt die Nichttrennbarkeit auch für eine größere Zahl von Kündigungen und die Massenentlassungsanzeige, die gerade keine Freunde sind. Und Freunde werden Arbeitgeber und die Massenentlassungsanzeige wohl auch nie werden…

Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße
Ihr Dr. Erik Schmid

Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

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Arbeitsrecht Massenentlassung Kündigung

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