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Einer für alle, alle für einen… der Betriebsratsvorsitzende

Von den drei Musketieren stammt es. Es war das inoffizielle Motto der Schweizer Eidgenossenschaft. Jede Sportmannschaft kennt es und viele schwören sich damit auf den Wettkampf ein. Letztendlich gilt es für jedes Team, egal ob im Beruf, der Freizeit oder der Familie. Das Motto „einer für alle, alle für einen“. Doch gilt das Motto entsprechend auch für Betriebsratsgremien: „Der Betriebsratsvorsitzende für alle Betriebsratsmitglieder, alle Betriebsratsmitglieder für den Betriebsratsvorsitzenden“?

Liebe Leserin, lieber Leser,

bei meiner nicht ganz ernst gemeinten Umwandlung des Mottos auf das Betriebsratsgremium ist nicht der Zusammenhalt der Betriebsratsmitglieder untereinander gemeint. Vielmehr geht es um die Vertretungsmacht des Betriebsratsvorsitzenden („einer für alle“).

Das Betriebsratsgremium

Die Mitglieder des Betriebsrats werden von den Arbeitnehmern des Betriebs gewählt. Das Betriebsratsgremium besteht aus einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern. Das soll eine Mehrheitsfindung für die Beschlüsse erleichtern. Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Zahl der (wahlberechtigten) Arbeitnehmer. Mit der Arbeitnehmeranzahl lässt sich in § 9 BetrVG die Größe des Betriebsratsgremiums ablesen.

Der Betriebsratsvorsitzende

Jeder Betriebsrat, der aus drei oder mehr Mitgliedern besteht, wählt gemäß § 26 BetrVG einen Betriebsratsvorsitzenden und einen Stellvertreter.

Zu den gesetzlich festgelegten Aufgaben eines Betriebsratsvorsitzenden zählen:

  • Einberufung und Leitung der Betriebsratssitzungen,
  • Leitung der Betriebsversammlung,
  • ggf. Führung der laufenden Geschäfte,
  • Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen,
  • Mitgliedschaft im Betriebsausschuss,
  • Teilnahme an Sitzungen und Sprechstunden der JAV.

Der Betriebsratsvorsitzende ist zur Vertretung des Betriebsratsgremiums nach außen zuständig. Das Motto „der Betriebsratsvorsitzende für alle Betriebsratsmitglieder“ passt damit. Die Vertretung erfolgt jedoch – ähnlich einem Boten – ausschließlich im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Der Betriebsratsvorsitzende verfügt nicht über eine eigene Entscheidungsbefugnis. Wenn der Betriebsrat ohne entsprechenden Beschluss handelt oder die Grenzen des Beschlusses überschreitet, ist seine Erklärung unwirksam. Die Erklärung kann durch wirksamen Beschluss des Betriebsrats jedoch nachträglich geheilt werden.

Der Arbeitgeber hat häufig keine Kenntnis, ob überhaupt ein Beschluss des Betriebsrats existiert und wenn ja, ob er ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Dennoch ist der gute Glaube des Arbeitgebers auf Existenz und Rechtmäßigkeit des Beschlusses nicht geschützt. Es gibt allerdings eine Ausnahme, die Rechtsscheinvollmacht.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2021 – 5 Sa 752/19

Das LAG hat entschieden, dass dem Betriebsrat das Handeln des Betriebsratsvorsitzenden auch ohne ordnungsgemäßen Beschluss zuzurechnen ist, wenn der Betriebsrat dessen Auftreten kannte und der Arbeitgeber berechtigterweise darauf vertraut, dass die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder die Äußerung des Vorsitzenden kennt und untätig bleibt. Liegen die Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht vor, so kann der Betriebsratsvorsitzende für den Betriebsrat auch eine Betriebsvereinbarung wirksam abschließen.

Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen und einer für alle und alle für einen

Ihr Dr. Erik Schmid

Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

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Betriebsrat Betriebsratvorsitzende Vertretungsmacht Betriebsvereinbarung

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Dr. Erik Schmid T   +49 89 35065-1127 E   Erik.Schmid@advant-beiten.com