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Die Arbeitszeiterfassung – jetzt wird’s gesetzlich

2019: Der EuGH verpflichtet die Mitgliedsstaaten, das jeweils nationale Arbeitszeitgesetz so anzupassen, dass Arbeitgeber zur Einrichtung eines Systems zur Aufzeichnung der Arbeitszeit verpflichtet werden (EuGH, Urteil vom 14.5.2019 – C-55/18). 2020: es passiert nichts. 2021: es passiert nichts. 2022: Das BAG entscheidet, dass Arbeitgeber nach § 3 II Nr. 1 ArbSchG verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann (BAG vom 13.9.2022 - 1 ABR 22/21). April 2023: Referentenentwurf wird veröffentlicht.

Liebe Leserin, lieber Leser,

Der „Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften“ ist da. Es ist ein erster Entwurf, über den bereits viel diskutiert wurde und über den noch viel diskutiert werden wird. Es ist davon auszugehen, dass der Entwurf an vielen Stellen noch abgeändert wird. Dennoch lohnt sich ein Blick auf die wesentlichen Eckpunkte des Referentenentwurfs:

  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit elektronisch aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung muss am Tag der Arbeitsleistung erfolgen.
  • Die Arbeitszeit ist elektronisch zu erfassen, z.B. durch Zeiterfassungsgeräte, Apps oder Tabellenkalkulationsprogramme.
  • Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung kann auf die Arbeitnehmer delegiert werden. Der Arbeitgeber bleibt jedoch für die ordnungsgemäße Aufzeichnung der Arbeitszeit verantwortlich. Er muss ggf. die Arbeitszeiterfassung durch Arbeitnehmer zumindest stichprobenartig überprüfen.
  • Vertrauensarbeitszeit soll möglich bleiben. Der Arbeitgeber hat dann durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zu Dauer und Lage der Arbeits- und Ruhezeiten bekannt werden.
  • Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer auf Verlangen über die aufgezeichnete Arbeitszeit zu informieren und eine Kopie der Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen.
  • Die Arbeitszeitnachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
  • Die für eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften erforderlichen Aufzeichnungen sind in deutscher Sprache bereitzuhalten. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde sind die Aufzeichnungen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.
  • In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung sind folgende Abweichungen von den Regelungen im Entwurf möglich: die Aufzeichnung kann in nichtelektronischer Form erfolgen, sie muss nicht am selben Tag sondern kann bis zu sieben Tage später erfolgen und von der Aufzeichnungspflicht kann bei Arbeitnehmern abgewichen werden, bei denen die gesamte Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann. Beispiele können Führungskräfte, herausgehobene Experten und Wissenschaftler sein.
  • Im Referentenentwurf ist eine Übergangsregelung vorgesehen: Arbeitgeber mit weniger als 250 Arbeitnehmern haben danach zwei, Arbeitgeber mit weniger als 50 Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit für die Einführung. Alles anderen haben nach Inkrafttreten ein Jahr Zeit. Kleinbetriebe mit bis zu zehn Arbeitnehmern und Privathaushalte dürfen die Aufzeichnung dauerhaft nichtelektronisch führen.

Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen

Ihr Dr. Erik Schmid

Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

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Arbeitszeiterfassung Arbeitszeitgesetz Arbeitszeitvorschrift

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